Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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und  ohne  Ruͤcksicht  auf  Stand  und  Karakter,
  zu  betrachten,  von  welchen  mit  zollbaren
Gegenstaͤnden  zu  Wasser  oder  zu  Lande  die
Mautlinie  uͤberschritten  werden  muß.

Hievon  sind  selbst  Unsere  eigenen  Unterthanen
  nicht  ausgenommen,  wenn  sie  mit
solchen  Gegenstaͤnden  die  Mautlinie,  hinauswaͤrts
  oder  hereinwaͤrts,  zu  uͤberschreiten
baben.

11.  Ueber  diese  Mautgrenzlinie  darf  kein
Zollpflichtiger  auf  anderen  Wegen  in  das
tand,  oder  aus  demselben  treten,  als  auf
denjenigen,  woran  eine  Joll=  oder  Mautstaͤtte
  errichtet  ist.

12.  Diese  allgemeine  Vorschrift  und  Bestimmung
  muß  sich  Jedermann  zur  Nachricht
  dienen  lassen,  und  es  ist  weirer  niche
erfoderlich,  dabß  die  von  den  Zollpflichtigen
nicht  zu  betretenden  Wege  mit  den  gewöhnlichen
  Verbotstafeln  bezeichnet  seyen;  Wie
wollen  vielmehr,  daß  diese  allenrbalben  niedergelege,
  und  dadurch  die  Ausslüchte,  wozu
  sie  bisber  Veranlassung  gaben,  beseitiget
werden.  Dagegen  werden  Wir  durch  Patrouille=
  Anstalten  eine  solche  Vorkebr  tresen,
  daß  die  gegen  obige  Bestimmung  Handelnden
  der  gesezlichen  Bestrafung  nicht
entgeben.

13.  Da  es  übrigens  Grenzdistrikte  giebt,
an  welchen  eine  Menge  überflühiger  Wege
Die  unguläßige  Ueberschrelcung  der  Grenzen
erleichtert,  und  nicht  bloß  den  Mautgefallen,
  sondern  auch  in  polizeilicher  Hinsicht
nachrbeilig  ist;  so  wollen  Wir,  daß  von
Unseren  laudgerichten  auf  ihre  Aufbebung

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Bedache  genommen,  und  ihr  Flächen-Inbalr
  an  die  Eigenehümer  der  zundchst  anliegenden
  Gründe  zur  Umarbeitung  öüberlassen
werde.

Unsere  Maur-Inspektionen  Haben  auf
den  Vollzug  dieser  Verfügung,  über  welchen
  sich  benannte  beide  Behörden  überhaupt
ndber  zu  benemnen  Haben,  ihre  Aufmerksamkeit
  zu  richten.

II.  Abschnitt.
Oblsegenheicen  der  bei  den  Jollstationen  ankommenden
  Jollpflichcigen.  §.  r#  —  25.

14.  Bei  Aukunft  an  einer  Zoll-  und  Mautstaͤtte
  hat  jeder  Reisende,  obne  Ausnabme,  und
ohne  Ruͤcksicht,  ob  er  viel  oder  wenig,  oder
gar  nichts  Mautbares  bei  sich  habe,  zu  halten,
  und  seinen  Reisepaß  vorzulegen.  Aus
diesem  muß  zu  erseben  sein:  —  Wie  sich  der
Reisende  nenne?  —  Wessen  S-andes  oder
Karakters  er  sey?2  —  Wober  er  komme7  —
Wobin  er  ziebe?  —  Ob  er  etwas  Mautbares
  bei  sich  fübre?

Zeigt  sich  aus  allen  erhobenen  Umständen,
daß  der  Reisende  keine  andere  Verbindlichkeic,
als  die  der  Weggelds=  Entrichtung  bar;  so
wird  dieses  Weggeld  von  ihm  entrichtet,  und
der  Betrag  durch  Ueberreichung  einer  Zahlungs-Pollete,
  oder,  nach  Beschaffenbeit  des
Falles,  eines  Maut-Passes  quittirt,  auf
dessen  Rückseite  die  Bestimmung  bemerkt  ist,
welcher  derselbe  weiter  unrerliegt.  Von  Reisenden,
  die  mir  keinem  Reisepasse  verseben
sind,  werden  obige  Erkldrungen  mündlich
erhoben.  Reisende,  welche  ohne  mautbare
Gegenstände  an  der  Grenz-Mautpostirung