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und ohne Ruͤcksicht auf Stand und Karakter,
zu betrachten, von welchen mit zollbaren
Gegenstaͤnden zu Wasser oder zu Lande die
Mautlinie uͤberschritten werden muß.
Hievon sind selbst Unsere eigenen Unterthanen
nicht ausgenommen, wenn sie mit
solchen Gegenstaͤnden die Mautlinie, hinauswaͤrts
oder hereinwaͤrts, zu uͤberschreiten
baben.
11. Ueber diese Mautgrenzlinie darf kein
Zollpflichtiger auf anderen Wegen in das
tand, oder aus demselben treten, als auf
denjenigen, woran eine Joll= oder Mautstaͤtte
errichtet ist.
12. Diese allgemeine Vorschrift und Bestimmung
muß sich Jedermann zur Nachricht
dienen lassen, und es ist weirer niche
erfoderlich, dabß die von den Zollpflichtigen
nicht zu betretenden Wege mit den gewöhnlichen
Verbotstafeln bezeichnet seyen; Wie
wollen vielmehr, daß diese allenrbalben niedergelege,
und dadurch die Ausslüchte, wozu
sie bisber Veranlassung gaben, beseitiget
werden. Dagegen werden Wir durch Patrouille=
Anstalten eine solche Vorkebr tresen,
daß die gegen obige Bestimmung Handelnden
der gesezlichen Bestrafung nicht
entgeben.
13. Da es übrigens Grenzdistrikte giebt,
an welchen eine Menge überflühiger Wege
Die unguläßige Ueberschrelcung der Grenzen
erleichtert, und nicht bloß den Mautgefallen,
sondern auch in polizeilicher Hinsicht
nachrbeilig ist; so wollen Wir, daß von
Unseren laudgerichten auf ihre Aufbebung
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Bedache genommen, und ihr Flächen-Inbalr
an die Eigenehümer der zundchst anliegenden
Gründe zur Umarbeitung öüberlassen
werde.
Unsere Maur-Inspektionen Haben auf
den Vollzug dieser Verfügung, über welchen
sich benannte beide Behörden überhaupt
ndber zu benemnen Haben, ihre Aufmerksamkeit
zu richten.
II. Abschnitt.
Oblsegenheicen der bei den Jollstationen ankommenden
Jollpflichcigen. §. r# — 25.
14. Bei Aukunft an einer Zoll- und Mautstaͤtte
hat jeder Reisende, obne Ausnabme, und
ohne Ruͤcksicht, ob er viel oder wenig, oder
gar nichts Mautbares bei sich habe, zu halten,
und seinen Reisepaß vorzulegen. Aus
diesem muß zu erseben sein: — Wie sich der
Reisende nenne? — Wessen S-andes oder
Karakters er sey?2 — Wober er komme7 —
Wobin er ziebe? — Ob er etwas Mautbares
bei sich fübre?
Zeigt sich aus allen erhobenen Umständen,
daß der Reisende keine andere Verbindlichkeic,
als die der Weggelds= Entrichtung bar; so
wird dieses Weggeld von ihm entrichtet, und
der Betrag durch Ueberreichung einer Zahlungs-Pollete,
oder, nach Beschaffenbeit des
Falles, eines Maut-Passes quittirt, auf
dessen Rückseite die Bestimmung bemerkt ist,
welcher derselbe weiter unrerliegt. Von Reisenden,
die mir keinem Reisepasse verseben
sind, werden obige Erkldrungen mündlich
erhoben. Reisende, welche ohne mautbare
Gegenstände an der Grenz-Mautpostirung