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vinz Baiern festgesezten, und in der Folge
auch auf Unsere übrigen Provinzen ausgedehnten
Malz-Aufschlaz; so wie auf den
damit verbundenen inländischen Wein= und
Brandwein-, und den übrigen Trank-Aufschlag
bezieben, werden, mit sämtlichen darüber
erlassenen, und in Ausübung gestandenen
General und Spezial-Berordnungen,
vom r. des künftigen Monats an, als gänzlich
ausgehoben erklärt, und ihnen ibre bisberige
gesezliche Giltigkeit und Wirkung benommen.
.
2. Dagegen tritt von obigem Zeitpunkte
an gegenwärtige Zoll= und Mautordnung in
den gesamten Staaten Unseres Königreiches,
als alleing leig, an ihre Stelle.
3. Dieser Zoll= und Mautordnung legen
Wir die unter den Buchstaben A. B. C. D.
derselben beigefügten Transito - Consumo-Essito-
und Weggelds-Tarife zum Grunde,
und wollen, daß hienach in Zukunft sämrliche
Zoll-Maut·-Weggelds= und Wein-AufschlagsPflichtige
die sie treffenden Gebühren
entrichten.
4. Die Erhebung dieser Gebübren ger
schiebt durch die an den Grenzen Unseres
Reiches tbeils schon errichteten, tbeils noch
zu errichtenden Ober-und Belmautämter und
Sctationen, welche alle durch Unser dabei
ausgebängtes Wappen, und durch die daneben
angelegten Zokl-Barrieren zu Jedermans
Erkennrniß binlänglich bezeichner sind.
§. Neben diesen Grenz-Mautpostirungen
lassen Wir noch besondere Hallmiter im Inneren
des Reiches bestehen, welche, außer ihr-8
eim Haupczwecke, dem Handel die nsthige
Bequemlichkeit und Sicherbeit für die einstweilige
Hinterlegung der Güter und Waaren
bis zu ihrer weiteren Bestinemung zu
verschaffen, zugleich dazu dienen, die grenz-4Amtlichen
Verhandlungen zu kontrelliren.
6. Aller Handel und Wandel innerhalb
der in diesem Mautverbande eingeschlossenen
tandestheile Unseres Königreickes genießt,
nach den an der Grenze berichtigeen Gebühren,
der Zoll-und Maurfreibeir, und bat hieran
weiter nichts zu entrichten.
7. Aus diesem Grunde werden Wir, sobald
die Ausübung des gegenwärtigen neuen
Zoll= und Maut-Gesezes ihren Anfang
nimmt, alle Maut-Weg= und Brücken Zoschranken,
ohne Ausnahme, nicht nur auf dem
platten tande, sondern auch in den Städten
und Märkten entfernen lassen.
8. Diese innere Zell= und Mautfreibeit
beziehet sich jedoch vor der Hand nur auf Unsere
königliche Kassen., und die bergebrachten
Jollreichnisse in den Stádten und Märkten
sind sonach auch vor der Hand dedurch noch
nicht aufgeboben.
9. Um jedoch den Handel auch bierin vor
übermäßigen und willkürlichen Tollreichnissen
zu schüzen, werden Wir die gZell-Maut-Pflaster-Weg=
und Brückengeld= Tarife der
Städte und Mirkte einer strengen Reviston
unterwersen, sie vereinfachen, urd nach den
erfoderlichen Verhältnissen gena##r besinn
men lassen.
10. Als Zollpflichtige sind alle und jede
Personen, obne Unterschied und Ausnahme,