Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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vinz  Baiern  festgesezten,  und  in  der  Folge
auch  auf  Unsere  übrigen  Provinzen  ausgedehnten
  Malz-Aufschlaz;  so  wie  auf  den
damit  verbundenen  inländischen  Wein=  und
Brandwein-,  und  den  übrigen  Trank-Aufschlag
  bezieben,  werden,  mit  sämtlichen  darüber
  erlassenen,  und  in  Ausübung  gestandenen
  General  und  Spezial-Berordnungen,
vom  r.  des  künftigen  Monats  an,  als  gänzlich
  ausgehoben  erklärt,  und  ihnen  ibre  bisberige
  gesezliche  Giltigkeit  und  Wirkung  benommen.
  .

2.  Dagegen  tritt  von  obigem  Zeitpunkte

an  gegenwärtige  Zoll=  und  Mautordnung  in
den  gesamten  Staaten  Unseres  Königreiches,
als  alleing  leig,  an  ihre  Stelle.
3.  Dieser  Zoll=  und  Mautordnung  legen
Wir  die  unter  den  Buchstaben  A.  B.  C.  D.
derselben  beigefügten  Transito  -  Consumo-Essito-
  und  Weggelds-Tarife  zum  Grunde,
und  wollen,  daß  hienach  in  Zukunft  sämrliche
  Zoll-Maut·-Weggelds=  und  Wein-AufschlagsPflichtige
  die  sie  treffenden  Gebühren
  entrichten.

4.  Die  Erhebung  dieser  Gebübren  ger
schiebt  durch  die  an  den  Grenzen  Unseres
Reiches  tbeils  schon  errichteten,  tbeils  noch
zu  errichtenden  Ober-und  Belmautämter  und
Sctationen,  welche  alle  durch  Unser  dabei
ausgebängtes  Wappen,  und  durch  die  daneben
  angelegten  Zokl-Barrieren  zu  Jedermans
  Erkennrniß  binlänglich  bezeichner  sind.

§.  Neben  diesen  Grenz-Mautpostirungen
lassen  Wir  noch  besondere  Hallmiter  im  Inneren
  des  Reiches  bestehen,  welche,  außer  ihr-8



eim  Haupczwecke,  dem  Handel  die  nsthige
Bequemlichkeit  und  Sicherbeit  für  die  einstweilige
  Hinterlegung  der  Güter  und  Waaren
  bis  zu  ihrer  weiteren  Bestinemung  zu
verschaffen,  zugleich  dazu  dienen,  die  grenz-4Amtlichen
  Verhandlungen  zu  kontrelliren.

6.  Aller  Handel  und  Wandel  innerhalb
der  in  diesem  Mautverbande  eingeschlossenen
tandestheile  Unseres  Königreickes  genießt,
nach  den  an  der  Grenze  berichtigeen  Gebühren,
  der  Zoll-und  Maurfreibeir,  und  bat  hieran
  weiter  nichts  zu  entrichten.

7.  Aus  diesem  Grunde  werden  Wir,  sobald
  die  Ausübung  des  gegenwärtigen  neuen
Zoll=  und  Maut-Gesezes  ihren  Anfang
nimmt,  alle  Maut-Weg=  und  Brücken  Zoschranken,
  ohne  Ausnahme,  nicht  nur  auf  dem
platten  tande,  sondern  auch  in  den  Städten
und  Märkten  entfernen  lassen.

8.  Diese  innere  Zell=  und  Mautfreibeit
beziehet  sich  jedoch  vor  der  Hand  nur  auf  Unsere
  königliche  Kassen.,  und  die  bergebrachten
Jollreichnisse  in  den  Stádten  und  Märkten
sind  sonach  auch  vor  der  Hand  dedurch  noch
nicht  aufgeboben.

9.  Um  jedoch  den  Handel  auch  bierin  vor
übermäßigen  und  willkürlichen  Tollreichnissen
  zu  schüzen,  werden  Wir  die  gZell-Maut-Pflaster-Weg=
  und  Brückengeld=  Tarife  der
Städte  und  Mirkte  einer  strengen  Reviston
unterwersen,  sie  vereinfachen,  urd  nach  den
erfoderlichen  Verhältnissen  gena##r  besinn
men  lassen.

10.  Als  Zollpflichtige  sind  alle  und  jede
Personen,  obne  Unterschied  und  Ausnahme,