Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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XXI Abschnitt. * 
Vertheilung der Straf-Betraͤge. F. 201 — 203. 
20t. Bei Vertheilung der Strafbetraͤge er- 
haͤlt der Aufbringer, selbst in dem Falle, wenn 
er zur Aufbringung des Defraudations-Falles 
durch seinen Beruf ohnehin schon verpflichtet 
war, von der ganzen Serafsumme zwei Drit- 
theile; von dem übrig blelbenden 2 Drit- 
theile gehr dem verhandelnden Amte die eine 
Hälfte zu, die zweite Hälfte hievon wird aber 
als Beitcag zu temporären Unterstüzungen be- 
drängter Mautfamilien, oder zu einem sonsti- 
gen Maut, Zwecke besonders in Einnahme ge- 
bracht. 
202. Vor Vertheilung der Strassumme 
wird von dem Betrage derselben immer dasje- 
nige abgezogen, was durch die Defraudation 
Unserem Negale an Zoll-, Maut-, Weggeld-, 
Aufschlags -Gebühren entgangen, und also 
demselben vorläußg zu ersezen ist. 
203. Sollten durch die Widerseglichkeit# der 
Defeaudanten noch ungewöhnliche Auslagen 
veranlaßt werden; so sind sie zum besonderen 
Ersaze derselben jederzeit anzuhalten. 
Auch hat jeder Defraudant die Auslagen 
auf Stempel-Papier, Kompaß-Gebühren, 
Zeugen: Gelder, Appellations = Tare 2c 2c. 
jederzeit aus eigenen Mitteln besonders zu er- 
sezen. 
XXII. Abschnitt. 
Kompassirung der Strassälligen u. s. a. §. 20.— 
200. 
204. Keines Unserer Landgerichte, so wie 
keines der mediatisirten und Patrimonial: Ge- 
richte darf die Stellung der von einem Maut- 
oder Hallamte zur Verhandlung eines De- 
fraudations-Aktes kompassirten Unterthanencx 
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Jjure praeventionis, oder aus irgend einem 
sonstigen Titel und Anspruche verweigern. 
Trtte dieser Fall ein, so haben Unsere Mant- 
und Hallämter sogleich hievon die beschweren- 
de Anzeige an Unsere Zenwal:Mauestelle zu 
machen, welche Stelle die Verschaffung des 
Beklagten, oder sonst eines anderen in solchen 
Fällen Berufenen unverzüglich executive be- 
wirken wird. 
205. Den Beimaut-Aemtern und Statio- 
nen rdumen Wir die Verhandlung von De- 
fraudations: Fällen (sobald sie bei ersteren über 
2/ fl., und bei lezteren über 10 fl. betragen) nur 
alsdann ein, wenn dieses ihnen von Unserer 
Zentral= Mautstelle besonders bewilliger ist. 
Imenctgegengesezten Falle haben sie ihre Kla- 
ge jedesmal zu Papier zu bringen, und diese 
verschlossen, nebst dem Defraudanten, zu dem 
nächst gelegenen Mauroder Hallamte zu sen- 
den, wo die erste ämtliche Untersuchung vor- 
genommen wird. Sollte die Ablieferung der 
Person nicht statt finden bönnen, so ist das 
Oberamt hievon zu benachrichtigen, und das- 
selbe wird sodann in der Person des Ober- 
oder Reben-Beamten bei dem Beimantamte 
oder der Station erscheinen, und dorc die 
Verhandlung vornemmen. 
200. Die dem Defrandanten zugehörigen 
Effekten, Güter und Waaren sind jederzeit in 
sichere Verwahrung zu nemmen, oder zu ge- 
ben, bis die Entscheidung des Amtes erfolgt, 
und von diesem weiter hierüber disponirt ist. 
207. Zur Strafe verurtheilten Zollpflichti- 
gen, welche den Serafbetrag nicht sogleich 
erlegen, oder auch eine vollständig sichere Kau- 
tion nicht leisten können, werden obenerwähn- 
te Güter und Effekten nicht früher zurückgestellt-
	        
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