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XXI Abschnitt. *
Vertheilung der Straf-Betraͤge. F. 201 — 203.
20t. Bei Vertheilung der Strafbetraͤge er-
haͤlt der Aufbringer, selbst in dem Falle, wenn
er zur Aufbringung des Defraudations-Falles
durch seinen Beruf ohnehin schon verpflichtet
war, von der ganzen Serafsumme zwei Drit-
theile; von dem übrig blelbenden 2 Drit-
theile gehr dem verhandelnden Amte die eine
Hälfte zu, die zweite Hälfte hievon wird aber
als Beitcag zu temporären Unterstüzungen be-
drängter Mautfamilien, oder zu einem sonsti-
gen Maut, Zwecke besonders in Einnahme ge-
bracht.
202. Vor Vertheilung der Strassumme
wird von dem Betrage derselben immer dasje-
nige abgezogen, was durch die Defraudation
Unserem Negale an Zoll-, Maut-, Weggeld-,
Aufschlags -Gebühren entgangen, und also
demselben vorläußg zu ersezen ist.
203. Sollten durch die Widerseglichkeit# der
Defeaudanten noch ungewöhnliche Auslagen
veranlaßt werden; so sind sie zum besonderen
Ersaze derselben jederzeit anzuhalten.
Auch hat jeder Defraudant die Auslagen
auf Stempel-Papier, Kompaß-Gebühren,
Zeugen: Gelder, Appellations = Tare 2c 2c.
jederzeit aus eigenen Mitteln besonders zu er-
sezen.
XXII. Abschnitt.
Kompassirung der Strassälligen u. s. a. §. 20.—
200.
204. Keines Unserer Landgerichte, so wie
keines der mediatisirten und Patrimonial: Ge-
richte darf die Stellung der von einem Maut-
oder Hallamte zur Verhandlung eines De-
fraudations-Aktes kompassirten Unterthanencx
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Jjure praeventionis, oder aus irgend einem
sonstigen Titel und Anspruche verweigern.
Trtte dieser Fall ein, so haben Unsere Mant-
und Hallämter sogleich hievon die beschweren-
de Anzeige an Unsere Zenwal:Mauestelle zu
machen, welche Stelle die Verschaffung des
Beklagten, oder sonst eines anderen in solchen
Fällen Berufenen unverzüglich executive be-
wirken wird.
205. Den Beimaut-Aemtern und Statio-
nen rdumen Wir die Verhandlung von De-
fraudations: Fällen (sobald sie bei ersteren über
2/ fl., und bei lezteren über 10 fl. betragen) nur
alsdann ein, wenn dieses ihnen von Unserer
Zentral= Mautstelle besonders bewilliger ist.
Imenctgegengesezten Falle haben sie ihre Kla-
ge jedesmal zu Papier zu bringen, und diese
verschlossen, nebst dem Defraudanten, zu dem
nächst gelegenen Mauroder Hallamte zu sen-
den, wo die erste ämtliche Untersuchung vor-
genommen wird. Sollte die Ablieferung der
Person nicht statt finden bönnen, so ist das
Oberamt hievon zu benachrichtigen, und das-
selbe wird sodann in der Person des Ober-
oder Reben-Beamten bei dem Beimantamte
oder der Station erscheinen, und dorc die
Verhandlung vornemmen.
200. Die dem Defrandanten zugehörigen
Effekten, Güter und Waaren sind jederzeit in
sichere Verwahrung zu nemmen, oder zu ge-
ben, bis die Entscheidung des Amtes erfolgt,
und von diesem weiter hierüber disponirt ist.
207. Zur Strafe verurtheilten Zollpflichti-
gen, welche den Serafbetrag nicht sogleich
erlegen, oder auch eine vollständig sichere Kau-
tion nicht leisten können, werden obenerwähn-
te Güter und Effekten nicht früher zurückgestellt-