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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XIX. Stück. München, Mittwoch den 4. Mai 1808.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Befugniß der Barchent= und Leinweber zum
Selbstfirben des zu ihrer Arbeit nbthigen Stoffes
betreffend.)
Wir Maxrximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Uns vorgelegte Anfrage über die
Befugniß der Barchent- und Leinweber zum
Selbstfärben des zu ihren Fabrikaten nöthigen
Sooffes beschliessen Wir nach Unseren Verordnungen
über die Gewerbefreihcit, und mit
Räcksicht auf die übrigen hiebei betheiligten
Gewerbe, wie folge:
1I. Den Barchent = und Leinwebern ist das
Selbstfärben der Baumwolle und des Garns
zu solchen Fabrikaten, die sie auf Verkauf
verfertigen, sowohl in hölzernen Geschirren,
als im Kessel, und mit allen Gattungen von
Farbestoffen gestattet;
2. Bei Verlust dieses Rechtes bleibt jedoch
denselben verbothen, Garn, oder Baumwolle
zu färben, die niche von ihnen selbst verwebt
wird, oder welche sie von anderen Eigenthümern
zum Verweben, oder zum Verfertigen von
Weberei Produkten für diese Cigenthümer empfangen.
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Die gegenwärtige Entscheidung lassen Wir
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Kenmnuih und Nachachtung bekannt machen.
München den 21. April 1g03.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdbniglichen allerhochsten Befehl
von Krempelhuber.
(Die Feuer= und Wasserweihe an dem Charsamstage
berreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben beschlossen, die von Unserer Landesdirektion
in Baiern über die Feuerweihe
am Charsamstage unterm 17. November vorigen
Jahres, in dem LIII. Stuͤcke des Regierungsblattes,
Seite 1861 kundgemachte Provinzial=
Verordnung auf Unser gesammtes
Reich auszudehnen. Welches zur allgemeinen
Nachachtung durch Unser Regierungsblatt bekannt
gemacht werden soll.
München den 23. April 1 808.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kniglichen allerhdchsten Befehl
von Krempelhuber.
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