Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Baierisches

LT

Regierungsblatt.

 

XIX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  4.  Mai  1808.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Befugniß  der  Barchent=  und  Leinweber  zum
Selbstfirben  des  zu  ihrer  Arbeit  nbthigen  Stoffes
  betreffend.)

Wir  Maxrximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  Uns  vorgelegte  Anfrage  über  die
Befugniß  der  Barchent-  und  Leinweber  zum
Selbstfärben  des  zu  ihren  Fabrikaten  nöthigen
Sooffes  beschliessen  Wir  nach  Unseren  Verordnungen
  über  die  Gewerbefreihcit,  und  mit
Räcksicht  auf  die  übrigen  hiebei  betheiligten
Gewerbe,  wie  folge:

1I.  Den  Barchent  =  und  Leinwebern  ist  das
Selbstfärben  der  Baumwolle  und  des  Garns
zu  solchen  Fabrikaten,  die  sie  auf  Verkauf
verfertigen,  sowohl  in  hölzernen  Geschirren,
als  im  Kessel,  und  mit  allen  Gattungen  von
Farbestoffen  gestattet;

2.  Bei  Verlust  dieses  Rechtes  bleibt  jedoch
denselben  verbothen,  Garn,  oder  Baumwolle
zu  färben,  die  niche  von  ihnen  selbst  verwebt
wird,  oder  welche  sie  von  anderen  Eigenthümern
  zum  Verweben,  oder  zum  Verfertigen  von
Weberei  Produkten  für  diese  Cigenthümer  empfangen.
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Die  gegenwärtige  Entscheidung  lassen  Wir
durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
Kenmnuih  und  Nachachtung  bekannt  machen.

München  den  21.  April  1g03.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdbniglichen  allerhochsten  Befehl
von  Krempelhuber.

 

(Die  Feuer=  und  Wasserweihe  an  dem  Charsamstage
  berreffend.)
Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  beschlossen,  die  von  Unserer  Landesdirektion
  in  Baiern  über  die  Feuerweihe
am  Charsamstage  unterm  17.  November  vorigen
  Jahres,  in  dem  LIII.  Stuͤcke  des  Regierungsblattes,
  Seite  1861  kundgemachte  Provinzial=
  Verordnung  auf  Unser  gesammtes
Reich  auszudehnen.  Welches  zur  allgemeinen
Nachachtung  durch  Unser  Regierungsblatt  bekannt
  gemacht  werden  soll.
München  den  23.  April  1  808.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kniglichen  allerhdchsten  Befehl
von  Krempelhuber.
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