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Provinzial-Verordnungen.
(Diegesezlich einzuführende Schuzpocken-Impfung
in der Provinz der oberen Pfalz betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Damit die allerhöchste Verordnung vom 20.
August vorigen Jahres, Gim XXXIX. Stücke
des Regierungsblattes, Seite 14260) die gesez:
lich einzuführende Schuzpocken-Impfung betref-
send, in der Provinz der oberen Pfalz mit
Gleichförmigkeit in Wirkung treten, und aufs
genaueste in Volhug gesezt werden könne; so
werden folgende spezielle Anordnungen noch
für nothwendig erachtet:
1) Haben die Pfarrämter und Versteher
jeder Religionsparthei diese allerhöchste Ver-
ordnung vom 2b. August vorigen Jahres, so
ferne solches noch nicht geschehen ist, unverzüg-
lich auf dem gewöhnlichen Wege der Publikation
bekannt zu machen, und dem Volke die Wichtig-
und iezt Gesezlichkeit der Schuzpocken-Impfung
dringendst ans Herz zu legen; zugleich, und
ganz besonders aber solches auch auf die Be-
strafungen, welche auf die Fahrlássig und
Widersezlichkeit gesezt sind, aufmerksam zu
machen; und zu eröfnen, daß künftig in jedem
Jahre zweimal durch die Landgerichtsärzte und
Stadtphysiker die Impfung öffentlich und un-
entgeldlich vorgenommen werde, und überhaupt
in Zukunft Niemand zu imfen befugt sen,
als obige Landgerichtsärzte und Stadtphystker,
dann die ordentlich graduirten und approbirten
Aerzte-
2) Haben dieselbe ein namentliches Verzeich=
niß aller in ihren Pfarrsprengeln bisher noch
900
nicht geblatterten, aber auch noch nicht geimpf-
ten Individuen nach beiliegendem schema A.
sogleich herzustellen, und solches an die Stadt-
und Landgerichts-Phystkate zu übergeben. Eben
so haben sie solchen,
3) vom Schlusse des für ieze herzustellenden
obigen Verzeichnisses angefangen, mit jedem
Viertelsahre die Geburts= und Sterbelisten
aus den Pfarrmatrikeln nach dem Schema B.
mitzutheilen, um daraus eine zusammenhän-
gende eiste der impffähigen Subjekte ver-
fertigen zu können; welches am richtigsten auf
die Weise geschehen möge: daß in die Rubrike
der Bemerkung, welche von den Pfarrämtern
unausgefülle gelassen werde, die jedesmal ge-
schehene Impfung nach ihrem Erfolge einge-
tragen, und, wenn ein impffähiges Kind in
die Sterberubrike der folgenden pfarrämtlichen
Liste, als in diesem Quarrale verstorben, ein-
gesezt ist, dieses auch in der vorhergegangenen,
woeeés nech als lebend aufgeführr ist, als verstor-
angemerkt werde.
Wenn nun mit Ende der gesezlich vorge-
nommenen Impfung die Geimpften sowohl, als
die als verstorben Eingetragenen summarisch
herausgezogen werden, so finden sich die für
die nächste Impfung verbliebenen impffähigen
Subjekte, welche mit dem Zuwachse der nächsten
Quartals= Geburtslisten die Zahl der Impf=
fähigen für die nächstkommende Impfung jedes-
mal und am verlässigsten geben, ohne daß eine
weitere Herstellung, oder Zählung der Impf
sähigen von Seite der Pfarrämter mehr erfo-
dert werde.