Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

899 
Provinzial-Verordnungen. 
(Diegesezlich einzuführende Schuzpocken-Impfung 
in der Provinz der oberen Pfalz betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Damit die allerhöchste Verordnung vom 20. 
August vorigen Jahres, Gim XXXIX. Stücke 
des Regierungsblattes, Seite 14260) die gesez: 
lich einzuführende Schuzpocken-Impfung betref- 
send, in der Provinz der oberen Pfalz mit 
Gleichförmigkeit in Wirkung treten, und aufs 
genaueste in Volhug gesezt werden könne; so 
werden folgende spezielle Anordnungen noch 
für nothwendig erachtet: 
1) Haben die Pfarrämter und Versteher 
jeder Religionsparthei diese allerhöchste Ver- 
ordnung vom 2b. August vorigen Jahres, so 
ferne solches noch nicht geschehen ist, unverzüg- 
lich auf dem gewöhnlichen Wege der Publikation 
bekannt zu machen, und dem Volke die Wichtig- 
und iezt Gesezlichkeit der Schuzpocken-Impfung 
dringendst ans Herz zu legen; zugleich, und 
ganz besonders aber solches auch auf die Be- 
strafungen, welche auf die Fahrlássig und 
Widersezlichkeit gesezt sind, aufmerksam zu 
machen; und zu eröfnen, daß künftig in jedem 
Jahre zweimal durch die Landgerichtsärzte und 
Stadtphysiker die Impfung öffentlich und un- 
entgeldlich vorgenommen werde, und überhaupt 
in Zukunft Niemand zu imfen befugt sen, 
als obige Landgerichtsärzte und Stadtphystker, 
dann die ordentlich graduirten und approbirten 
Aerzte- 
2) Haben dieselbe ein namentliches Verzeich= 
niß aller in ihren Pfarrsprengeln bisher noch 
900 
nicht geblatterten, aber auch noch nicht geimpf- 
ten Individuen nach beiliegendem schema A. 
sogleich herzustellen, und solches an die Stadt- 
und Landgerichts-Phystkate zu übergeben. Eben 
so haben sie solchen, 
3) vom Schlusse des für ieze herzustellenden 
obigen Verzeichnisses angefangen, mit jedem 
Viertelsahre die Geburts= und Sterbelisten 
aus den Pfarrmatrikeln nach dem Schema B. 
mitzutheilen, um daraus eine zusammenhän- 
gende eiste der impffähigen Subjekte ver- 
fertigen zu können; welches am richtigsten auf 
die Weise geschehen möge: daß in die Rubrike 
der Bemerkung, welche von den Pfarrämtern 
unausgefülle gelassen werde, die jedesmal ge- 
schehene Impfung nach ihrem Erfolge einge- 
tragen, und, wenn ein impffähiges Kind in 
die Sterberubrike der folgenden pfarrämtlichen 
Liste, als in diesem Quarrale verstorben, ein- 
gesezt ist, dieses auch in der vorhergegangenen, 
woeeés nech als lebend aufgeführr ist, als verstor- 
angemerkt werde. 
Wenn nun mit Ende der gesezlich vorge- 
nommenen Impfung die Geimpften sowohl, als 
die als verstorben Eingetragenen summarisch 
herausgezogen werden, so finden sich die für 
die nächste Impfung verbliebenen impffähigen 
Subjekte, welche mit dem Zuwachse der nächsten 
Quartals= Geburtslisten die Zahl der Impf= 
fähigen für die nächstkommende Impfung jedes- 
mal und am verlässigsten geben, ohne daß eine 
weitere Herstellung, oder Zählung der Impf 
sähigen von Seite der Pfarrämter mehr erfo- 
dert werde.
	        
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