Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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6.

Alle  Gerichts=  und  Abvoeaten  =  Gebühren  user  vom  rsten  April  dieses  Jahres  an  nach  den  in
Unserm  Fürstenthume  Weimar  geltenden  Vorschriften  liquidlrt  und  ermäßigt,  ausgenommen  bei  denjenigen
  Gegenständen,  welche  noch  nach  Hreußischen  Proceß  -Vorschriften  behandelt  werden,  (K.  3),  indem
hinsichtlich  derselben  die  früher  gesetzlichen  Sportel-  Ansaͤtze  noch  anwendbar  bleiben.

7.

Bei  alien  kuͤnftigen  Rechtsstreitigkeiten,  die  nach  Weimarischen  Proceß-Vorschriften  zu  behandeln
finb,  koͤnnen  blos  recipirte  Advocaten  der  hiesigen  Lande  zugelassen  werden,  wogegen,  so  weit  Preußische
  Proceßsormen  noch  zur  Anwendung  kommen,  den  Partheien  verstattet  bleibt,  sich  auch  fernerhin
Königlich  Prcußischer  Advocaten  zu  bedienen.

g.  8.

Da  das  Alt-Saͤchsische  Institut  der  Geschlechts-Curatel  der  Frauenspersonen  sich  vielseitig
nützkich  bewährt  hat  und  mit  den  Formen  des  Saͤchsischen  Proceßgangs  zusammenhaͤngt,  so  soll  dasselbe
ebenfalls  mit  dem  usten  April  1810  in  den  Aemtern  Vieselbach  und  Tonndorf  und  den  einbezirkten  Patrimonialgerichten
  zu  Isseroda  und  Haina  eingeführt  und  mithin  insbesondere  zur  Gültigkest  aller,  von
jenem  Tage  an  vorgenommenen,  gerichtlichen  Handlungen  einer  volljährigen  Frauensperson  die  Zustimmung
  eines  derselben  vorher  —  entweder  für  den  einzelnen  Fall  oder  überhaupt  —  gerichtlich  bestatigten
  Geschlechts-Vormundes  ersorderlich  seyn.

.  .  «9«

Hinsichtfichderschonjndechchre1816UnsermAlt-Weimarischen2kmteGwßsRndestebteircs
verleibten,  vormals  Erfurtischen  Ortschaften

*—½  Stotternheim  und  Schloßvippach

hat  die  Anwendun  Prcußischer  Proceß-Vorschriften  auf  alle  neu  anhängig  werdenden  Rechtsstreitigkeiten
  gleich  damals  abgestellt  werden  müssen;  es  werden  jedoch  alle  Bestimmungen  gegenwártigen  Patents
  hiermit  noch  ausdrücklich  auch  auf  beide  vorgenannte  Ortschaften  erstreckt,  insoweit  sie  darauf
noch  anwendbar  sind.  "

Urkundlich  ist  gegenwaͤrtiges  Patent,  welches  durch  Abbruck  im  Regierungsblatt  und  sonst  zur  oͤffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werden  soll,  von  Uns  eigenhaͤndig  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen
  Insiegel  versehen  worden.  So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  27.  Januar  1819.

(L.  8.)  Carl  August,  Großhersog  zu  Sachsen.
G.  von  Voigt.  C.  W.  Frhr.  von  Fritsch.  von  Gersdorff.  Graf  Edling.
vdt.  Ackermann.

Bekanntmachungen.

I.  Da  sich  Iin  dem  zu  Erlduterung  der  provisorischen  Ober-Appellakions=  Gersch'sordnung  umkerm
20.  April  1817  erlassenen  höchsten  Patente,  in  Nr.  7  des  Regierungsblatts  von  gedachtem  Jahre,
Zeile  23.  vom  Schiusse  an,  durch  ein  Versehen  des  Abschreibers  der  Druckschler
„Appellanten“  statt  „Appellaten“
eingeschlichen  hat,  so  wird  dieses  zu  Abschneidung  jedes  etwaigen  Mißverständnisses  andurch  noch  ausdrücklich
  bekannt  gemacht.  Welmar,  am  11.  Januar  18190.
Großherzogl.  Sachs.  Landesregierung.
ç  von  Müller.
uU.  Es  haben  Se.  Könlgl.  Hoheit  der  Großbergog  unter  Zustimmung  der  getreuen  Landskändedie
  gnädigste  Entschließung  gesaßt,  die  in  Höchst  Dero  alten  Landen  gesetzliche  Befrefung  der  Steuerund
  Imposteinnehmer  von  den  Wacht=  und  Frohndiensten,  weiche  als  Personallasten  den  Communen
zu  leisten  sind,  auch  auf  sämmtliche  neue  Londestheile,  —  sowohl  im  biesigen,  als  im  Eisenacher  Reierungsbezirk,
  —  erfirecken  zu  lassen,  doher  solches  zur  Nachricht  und  Nachachtung  andmch  öffentlich
berannt  gemacht  wird.  Weimar,  den  12.  Januar  1810.
Großherzogl.  Sächs.  Lande#regierung  das.
von  Müller.