Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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nes  bleibenden  Defizits  von  Unseren  Finanzen
  zu  entfernen.

Sollen  diese  Hülfemiktel  ibrem  Zwecke
entsprechen;  so  müssen  sie  nicht  allein  sich
jäbrlich  erneuern  können,  sondern  auch  in
der  Gerechtigkeit  gegründet,  und  van  solcher
Beschaffenbeit  seyn,  daß  sle  den  Drivatwohlstand
  zugleich  mit  dem  öffentlichen  befördern.


Nach  reifer  Ueberlegung  haben  Wir  Uns
überzeugt,  daß  keine  Mittel  diese  verschiedenen
Bedingungen  vollständiger  zu  erfüllen  ve#msgend
  sind,  als  die  Aufbebung  der  bisberigen
Befreiungen  von  den  Staatsauflagen,  insbesondere
  von  der  Grundvermögenssteuer,  —  sodann
  die  genaue  Regulirung  der  lezteren
nach  dem  Vermägen  der  Beitragspflichtigen,
  —  und  endlich  die  ausschließliche  Konjemrirung
  ihrer  Erbebung  und  Verwendung
  zu  den  Stastebedürfnissen,  in  den
Händen  Unserer  Finanz-Verwaltungs=Stellen.


1.  Festsezung  der  allgemeinen  Theilnahme
  an  den  Staatsauflagen.

Was  den  Grundsaz  der  allgemeinen
Tbeilnahme  an  den  Staatslasten
betrifft,  so  ist  derselbe  so  gerecht,  so  sehr  in  dem
Wesen  des  Staatsverbandes  gegründet,  fließe
so  evident  aus  der  Verbindlichkeit  eines  jeden
Staatsbürgers,  die  ihm  der  gemeinschaftliche
  Genuß  seiner  persönlichen  Sicherbeit,
und  des  öffentlichen  Schuzes  seines  Eigentbumes
  mit  den  übrigen  Staatsbürgern  auferlegt;
  die  bestehenden  Ausnahmen  und

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Befreiungs-Vorrechte  bingegen  sind  so  sehr

in  einer  nunmehr  ganz  veränderten  inneren
und  äusseren  tage  der  Dinge  gegründet;
waren  ursprünglich  blos  die  Folge  von  so
ldstigen  besonderen  Pflichten  und  Verbindlichkeiten,
  die  von  dem  Befreiten  dafür
übernommen  werden  mußten,  und  deren  teistung
  größtentbeils  längst  aufgehört  Hat,  —
daß  die  Aufbebung  solcher  Befreiungs-Vorrechte
  eine  unverkennbare  Pflicht  des  Staates
  geworden  ist,  und  Wir  dürfen  von  jedem
  Billigdenkenden  selbst  des  befreiten
Standes  mit  Zuversicht  erwarten,  daß  er
bereitwillig  das  Opfer  dieser  Vorrechte  auf
den  Altar  des  Vaterlandes  bringen,  und
dadurch  zu  seinem  eigenen  „Besten,  so  wie
zum  Besten  des  Staates  die  Bande  befestigen
  werde,  welche  alle  Stände  und  alle
Bürger  desselben  zur  Erhöhung  seiner  Gesamekraft
  auf  das  engste  aneinander  schließt
sen  müssen.

Wir  verordnen  demnach  und  wollen,  daß
in  Zukunft  jedes  Grundvermégen,  ohne  Unterschied,
  es  mag  bisher  befreit  gewesen
sepn,  oder  nicht,  und  zu  Unseren  eigenen
Domainen,  oder  zu  jedem  anderen  Eigenthume
  gehören,  seinen  verhältnißmässigen
Antbeil  an  der  Grundvermögensstener  tragen
  soll;  wogegen  sich  von  selbst  versteber,
daß  diejenigen  besonderen  Auflagen,  welche
als  ein  Surrogat  der  bisherigen  Befreiungen
  entrichtet  worden  sind,  für,  die  Zukunft
autzubören  Haben.