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nes bleibenden Defizits von Unseren Finanzen
zu entfernen.
Sollen diese Hülfemiktel ibrem Zwecke
entsprechen; so müssen sie nicht allein sich
jäbrlich erneuern können, sondern auch in
der Gerechtigkeit gegründet, und van solcher
Beschaffenbeit seyn, daß sle den Drivatwohlstand
zugleich mit dem öffentlichen befördern.
Nach reifer Ueberlegung haben Wir Uns
überzeugt, daß keine Mittel diese verschiedenen
Bedingungen vollständiger zu erfüllen ve#msgend
sind, als die Aufbebung der bisberigen
Befreiungen von den Staatsauflagen, insbesondere
von der Grundvermögenssteuer, — sodann
die genaue Regulirung der lezteren
nach dem Vermägen der Beitragspflichtigen,
— und endlich die ausschließliche Konjemrirung
ihrer Erbebung und Verwendung
zu den Stastebedürfnissen, in den
Händen Unserer Finanz-Verwaltungs=Stellen.
1. Festsezung der allgemeinen Theilnahme
an den Staatsauflagen.
Was den Grundsaz der allgemeinen
Tbeilnahme an den Staatslasten
betrifft, so ist derselbe so gerecht, so sehr in dem
Wesen des Staatsverbandes gegründet, fließe
so evident aus der Verbindlichkeit eines jeden
Staatsbürgers, die ihm der gemeinschaftliche
Genuß seiner persönlichen Sicherbeit,
und des öffentlichen Schuzes seines Eigentbumes
mit den übrigen Staatsbürgern auferlegt;
die bestehenden Ausnahmen und
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Befreiungs-Vorrechte bingegen sind so sehr
in einer nunmehr ganz veränderten inneren
und äusseren tage der Dinge gegründet;
waren ursprünglich blos die Folge von so
ldstigen besonderen Pflichten und Verbindlichkeiten,
die von dem Befreiten dafür
übernommen werden mußten, und deren teistung
größtentbeils längst aufgehört Hat, —
daß die Aufbebung solcher Befreiungs-Vorrechte
eine unverkennbare Pflicht des Staates
geworden ist, und Wir dürfen von jedem
Billigdenkenden selbst des befreiten
Standes mit Zuversicht erwarten, daß er
bereitwillig das Opfer dieser Vorrechte auf
den Altar des Vaterlandes bringen, und
dadurch zu seinem eigenen „Besten, so wie
zum Besten des Staates die Bande befestigen
werde, welche alle Stände und alle
Bürger desselben zur Erhöhung seiner Gesamekraft
auf das engste aneinander schließt
sen müssen.
Wir verordnen demnach und wollen, daß
in Zukunft jedes Grundvermégen, ohne Unterschied,
es mag bisher befreit gewesen
sepn, oder nicht, und zu Unseren eigenen
Domainen, oder zu jedem anderen Eigenthume
gehören, seinen verhältnißmässigen
Antbeil an der Grundvermögensstener tragen
soll; wogegen sich von selbst versteber,
daß diejenigen besonderen Auflagen, welche
als ein Surrogat der bisherigen Befreiungen
entrichtet worden sind, für, die Zukunft
autzubören Haben.