Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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noch immer mehrere Anzeigen uͤber die Tod- 
fälle von Pfarrern, Benefiziaren und ande- 
ren praͤbendirten Geistlichen entweder' ganz 
unterbleiben, oder oft sehr spaͤt eingesendet 
werden; so geht hiemit saͤmmtlichen Landge- 
richten in der Provinz Baiern der gemc- 
ßenste Auftrag zu, jeden in ihrem Gerichts- 
oder demselben inklavirten Hofmarksbezirke 
sich ergebenden Todfall sogleich in der in der 
Generaliensammlung befindlichen tabellari- 
schen Form anber anzuzeigen. 
Für den genauesten Vollzug werden sämmt- 
liche Landrichter und Hofmarksverwalter per- 
sönlich verantwortlich gemacht, und lezteren 
biemit noch besonders aufgetragen, ibre zu 
erstattenden Todfallsberichte an die einschld- 
gigen tandgerichte zu übersenden, welche die- 
selben alsdann mit ibren allenfallsigen Be- 
merkungen anher einzubefördern baben. 
München den 3. Mai 1308. 
Königliche kandes-Direktion von 
Baiern. 
Krciherr von Zeichs. 
Proherr. 
Bekanntmachungen. 
(Die Nostdienst-Kandidaten detreffend. ) 
Seinc königliche Majestär baben für den 
Eintritt in die Postdienste folgende Bestim- 
mungen festgeseze: 
1) Niemand wird zum Acceß, oder zur Pre- 
ris zugelassen, er habe sich denn durch glaub- 
würdige Zeugnisse über seine flttliche Auf- 
fübrung, und die Vollendung der Gymna= 
sumo= Studien, auch durch eine allzährlich 
auszuschreibende Prüfung über die Vorkennt- 
nisse in der Geographie, muesten europdi- 
schen Staaten= Geschichte, Skatistik, all- 
gemeinen Kommerzial-Verbältnissen, Rech- 
nungswesen, auch Französische und JIralieni-= 
sche Sprache ausgewiesen. 
2) Der tauglich befundene Kandidat hat 
alsdann bei einem ihm anzuweisenden Ober- 
oder Postamte ein Jahr lang, ohne Entgeld, 
zu praktiziren, und nach Vorlegung des Zeug- 
nisses über sein sireliches Berragen, Fleiß 
und Geschicklichkeit sich einer zweiten, mehe 
prakrischen Prüfung zu unterwerfen, nach 
welcher derselbe als praktisch gebildeter Post- 
kandidat rorzumerken, und bei Erledigungs- 
Fällen in Vorschlag zu bringen ist. 
3) Von jenen, welche zu einer Oberpesk= 
meister: oder Inspektor-Stelle aspiriren, 
wird die Vollendung der philosopbischen Stu- 
dien gesoderr, und auf jene, die des Zivil- 
rechts und gerichtlichen Verfahrens kundig 
sind, vorzüglich Rücksicht genommen. 
Nach diesen unerläßlichen Bedingungen 
bat die königliche General: Post-Direktion 
dahier zu verfabren. 
München den 3o. Mäcz 1803. 
Auf Seiner königlichen Majestät besonderen 
allerhdchsten Befehl. 
Freiherr von Montgelas. 
von Flab. 
Den Lehrkurs für Hebammen an der Univer- 
sicit zu Junsbruck betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Wierd biemie sämmrlichen Kreisämtern und 
landgerichten bekannt gemachr, daß der tehr-
	        
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