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noch immer mehrere Anzeigen uͤber die Tod-
fälle von Pfarrern, Benefiziaren und ande-
ren praͤbendirten Geistlichen entweder' ganz
unterbleiben, oder oft sehr spaͤt eingesendet
werden; so geht hiemit saͤmmtlichen Landge-
richten in der Provinz Baiern der gemc-
ßenste Auftrag zu, jeden in ihrem Gerichts-
oder demselben inklavirten Hofmarksbezirke
sich ergebenden Todfall sogleich in der in der
Generaliensammlung befindlichen tabellari-
schen Form anber anzuzeigen.
Für den genauesten Vollzug werden sämmt-
liche Landrichter und Hofmarksverwalter per-
sönlich verantwortlich gemacht, und lezteren
biemit noch besonders aufgetragen, ibre zu
erstattenden Todfallsberichte an die einschld-
gigen tandgerichte zu übersenden, welche die-
selben alsdann mit ibren allenfallsigen Be-
merkungen anher einzubefördern baben.
München den 3. Mai 1308.
Königliche kandes-Direktion von
Baiern.
Krciherr von Zeichs.
Proherr.
Bekanntmachungen.
(Die Nostdienst-Kandidaten detreffend. )
Seinc königliche Majestär baben für den
Eintritt in die Postdienste folgende Bestim-
mungen festgeseze:
1) Niemand wird zum Acceß, oder zur Pre-
ris zugelassen, er habe sich denn durch glaub-
würdige Zeugnisse über seine flttliche Auf-
fübrung, und die Vollendung der Gymna=
sumo= Studien, auch durch eine allzährlich
auszuschreibende Prüfung über die Vorkennt-
nisse in der Geographie, muesten europdi-
schen Staaten= Geschichte, Skatistik, all-
gemeinen Kommerzial-Verbältnissen, Rech-
nungswesen, auch Französische und JIralieni-=
sche Sprache ausgewiesen.
2) Der tauglich befundene Kandidat hat
alsdann bei einem ihm anzuweisenden Ober-
oder Postamte ein Jahr lang, ohne Entgeld,
zu praktiziren, und nach Vorlegung des Zeug-
nisses über sein sireliches Berragen, Fleiß
und Geschicklichkeit sich einer zweiten, mehe
prakrischen Prüfung zu unterwerfen, nach
welcher derselbe als praktisch gebildeter Post-
kandidat rorzumerken, und bei Erledigungs-
Fällen in Vorschlag zu bringen ist.
3) Von jenen, welche zu einer Oberpesk=
meister: oder Inspektor-Stelle aspiriren,
wird die Vollendung der philosopbischen Stu-
dien gesoderr, und auf jene, die des Zivil-
rechts und gerichtlichen Verfahrens kundig
sind, vorzüglich Rücksicht genommen.
Nach diesen unerläßlichen Bedingungen
bat die königliche General: Post-Direktion
dahier zu verfabren.
München den 3o. Mäcz 1803.
Auf Seiner königlichen Majestät besonderen
allerhdchsten Befehl.
Freiherr von Montgelas.
von Flab.
Den Lehrkurs für Hebammen an der Univer-
sicit zu Junsbruck betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Wierd biemie sämmrlichen Kreisämtern und
landgerichten bekannt gemachr, daß der tehr-