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Königlich-Balerisches
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Regierungsblatt.
XXII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 25. Mai 1808.
Konstitution
fuͤr
das Koͤnigreich Baiern.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Von der Ueberzeugung geleitet, daß der
Staat, so lange er ein bloßes Aggregat ver-
schiedenartiger Bestandtheile bleibt, weder zur
Erreichung der vollen Gesamtkraft, die in
seinen Mitteln liegt, gelangen, noch den
einzelnen Gliedern desselben alle Vortheile der
buͤrgerlichen Vereinigung, in dem Maaße,
wie es diese bezwecket, gewaͤhren kann, haben
Wir bereits durch mehrere Verordnungen die
Verschiedenheit der Verwaltungsformen in
Unserm Reiche, so weit es vor der Hand
moͤglich war, zu heben, fuͤr die direkten Auf-
lagen sowohl, als fuͤr die indirekten ein gleich-
foͤrmigeres Sistem zu gruͤnden, und die wich-
tigsten öffentlichen Anstalten dem Gemeinsa-
men ihrer Bestimmung durch Einrichtungen,
die zugleich ihre besondern sichern, entspre,
chender zu machen gesucht. Ferner haben
Wir, um Unsern gesamten Staaten den Vor-
theil angemessener gleicher bürserlicher und
peinlicher Geseze zu verschaffen, auch die hiezu
nöthigen Vorarbeiten angeordnet, die zum
Theil schon wirklich vollendet sind. Da aber
diese einzelnen Ausbildungen besonderer Theile
der Staats= Einrichtung nur unvollkommen
zum Zwecke führen, und bäcken zurück lassen,
deren Ausfüllung ein wesentliches Bedürsniß
der nothwendigen Einheit des Ganzen ist;
so haben Wir beschlossen, sämtlichen Bestand=
theilen der Gesezgebung und Verwaltung
Unsers Reichs, mit Rücksicht auf die aussern
und innern Verhälenisse desselben, durch orga-
nische Geseze einen vollständigen Zusammen=
hang zu geben, und hiezu den Grund durch
gegenwärtige Konstitutiong-Urkunde zu
legen, die zur Absicht hat, durch entsprechende
Anordnungen und Bestimmungen den gerech-
ten, im allgemeinen Staatszwecke gegründeten
Foderungen des Staats an seine einzelnen
Glieder, so wie der einzelnen Glieder an den
Staat, die Gewährleistung ihrer Erfüllung,
dem Ganzen feste Haltung und Verbindung,
und jedem Theile der Staatsgewalt die ihm
angemessene Wirkungskraft nach den Bedürf-
nissen des Gesamt-Wohls zu verschaffen.
Wir bestimmen und verordnen demnach,
wie folgt:
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