Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Ankunft des Vorzeigers des Paßes. Stunden- rn Cerrikicat 
Entfernung änge vurch die Polizel-Direktion-Commis- 
  
  
  
Jabr 18 des lezt nach · Aufenthalts ion, vder Orts. Obrigteit. 
— — — Von In gewiesenen dahier. si Orts-O rig eit 
Monat Tas Ortes. Unterschrift. Fertigung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 öE 
Bellage C. 3 (□ 
« Jro. 
Maut-Reise = Paß. di 
G. maͤß muͤndlicher Erklaͤrung, oder, — einem mit Unterschrift und Fertigung der Polizei N. M. 
vom i. Dezember l. J. vorgelegten Paße, — ist der FI N. von V. N. nach N. U. zu reisen Wil- 
lens, und hat bei unterzeichnetem Amte von einer Chaise, welche mit zwei Pferden bespannt, die Weg- 
geldsgebuͤhr uͤberhaupt zu acht Gulden entrichtet, sich aber zugleich Gegenrechnung beim Wiederaustritte 
uͤber die Graͤnze bedungen, weßhalb diesem Reisenden biemit die Verbindlichkeit erinnert wird: gegenwaͤrti- 
gen Reise-Paß, so wie es die koͤnigliche Zoll. und Mautoidnung §. 110 fodert, waͤhrend seiner Reise im 
Innern des Reiches wenigstens auf jeden Tag, an dem er reiset, Sinmal von den Polizei-Direktionen 
und Kommissionen in Städten, oder, wo sich keine eigene Polizei-Behdrden befinden, von den Orts-Obrig= 
keiten nach dem Inalte der hinneben aufgenommenen Rudriken genau und deutlich visiren zu lassen, und 
mit selben auf solche Art richtig n#chgewiesen Cd. i. weder korrigirt, — radirt, — durchstrichen, — oder 
in anderer Art unvollkommen) bei der Austritts-Mautpostirung innerhalb drei Monaten, wieder zu er- 
scheinen. Diese Postirung wird dann zu drei Kreuzer von jedem Mähnstücke, und von jeder zurückgelegten 
Stunde das Weggeld berechnen, — die beim Eintritte zurückbezahlte Gedühr rückvergüren, oder den durch 
Gegenrechnung berauswerfenden hheren Betrag nacherholen. Sollte aber die Nachweisung sich nicht vollkom- 
men zeigen, so wird nlche nur keine Rückvergütung geleistet, sondern selbst noch die auf solche Unrichtig- 
  
  
kelten gesetzlich bestimmte Geldstrafe gefodert werden. —1 Ausgestellt den r. Dezember 1807. 
Königlich = Baier#isches Mautamt N. N. 
Unterschrift des Mautbeamten. N. N. (UL. S.) Unterschrift des Kontrolleurs. R. R. 
Ankunft des Vorzeigers des Passes.Snden ——— 
Enrf g Laͤnge des durch die Polizei-Direktion — Kom- 
Jahr 18 des letzt Aufenthalts mission, oder Ortsobrigkeic. 
Von In nachgewiese= ahier. 
  
  
Monat. Tag. nen Ortes. Unterschrift.] Fertigung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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