Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1001 
Königlich-Baierissches 
%2 
Regierungsblea t t. 
  
  
XXIII. Stück. München, Mittwoch den z5. Mai 1308. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
Die mit Oesterreich verabredete freie Bemüzung 
der Familien= oder Lokal- Stiftungen zum 
Vortheile Baierischer und Oesterreichischer 
Urterthanen betreffend. ) 
Wir Maxrimilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Batjern. 
Die nachstehende Konvention, welche zwi- 
schen Unserem geheimen Staats- und Kon- 
ferenz-Minister Freiberrn von Montge- 
las und dem kaiserlich-Oesterreichischen aufs 
serordentlichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister, Grafen von Stadion, 
wegen der ungepinderten Benuzung der in 
beiderseitigen Staaten für die Abkömmlinge 
gewisser benannten Familien, oder Orte und 
Distrikte errichteten Stiftungen, am ro. dieses 
Monats abgeschlossen worden ist, wird biemit 
durch das allgemeine Regierungsblate sowobl 
zur Kenntniß der Interessenten, als zur Beob- 
achtung Unserer sämolichen handesstellen und 
Bebörden bekannt gemacht. 
Munchen den 13. Mai 1808. 
Max Josepb. 
Freiherr ron Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
von Flab. 
Dasowohl in den kaiserlich-königlich-Oester- 
reichischen, als in den königlich= Baierischen 
Staaten Stiffungen bestehen, welche für die 
Abkömmlinge gewisser benannten Familien, 
oder Orte und Distrikte durch die Errichtungs: 
Urkunden bestimmt sind; Seine kaiserlichkö- 
nigliche Majestät aber sowohl, als Seine 
königliche Majestät von Batern des Willens 
sind, bei den eingetretenen Staatsveränderun- 
9en die Rechte der Privaken möglichst unver- 
Andert zu erbalten, so ist von den Unterzeiche 
neten, Ramens Ibrer allerböchsten Höfe, ein- 
verständlich solgende Verabredung getroffen 
worden: 
Die käniglich-Baierischen Unterthanen sol- 
len zu der Benüzung der oben bezeichneten Stif- 
tungen der kaiserlich Oesterreichischen Staa- 
ten, und die kaiserlich-Oesterreichischen Unter- 
tbanen zu der Benüzung der gleick falls oben 
erwähnten Stiftungen der königlich-Baieri-= 
schen Staaten, ohne Unterschied, ob die Kol- 
latur oder Präsenration den allerböchsten tan- 
desherrn, oder Korporationen, oder Privaten 
des einen, oder des anderen von beiden Stag- 
ten zustebt, wechselseitig zugelassen werden, 
in so ferne sie durch die rechtmässinen Stif- 
tungs-Titel biezu berufen, und die in den 
65
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.