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Königlich-Baierissches
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Regierungsblea t t.
XXIII. Stück. München, Mittwoch den z5. Mai 1308.
Allgemeine Verordnung.
Die mit Oesterreich verabredete freie Bemüzung
der Familien= oder Lokal- Stiftungen zum
Vortheile Baierischer und Oesterreichischer
Urterthanen betreffend. )
Wir Maxrimilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Batjern.
Die nachstehende Konvention, welche zwi-
schen Unserem geheimen Staats- und Kon-
ferenz-Minister Freiberrn von Montge-
las und dem kaiserlich-Oesterreichischen aufs
serordentlichen Gesandten und bevollmäch-
tigten Minister, Grafen von Stadion,
wegen der ungepinderten Benuzung der in
beiderseitigen Staaten für die Abkömmlinge
gewisser benannten Familien, oder Orte und
Distrikte errichteten Stiftungen, am ro. dieses
Monats abgeschlossen worden ist, wird biemit
durch das allgemeine Regierungsblate sowobl
zur Kenntniß der Interessenten, als zur Beob-
achtung Unserer sämolichen handesstellen und
Bebörden bekannt gemacht.
Munchen den 13. Mai 1808.
Max Josepb.
Freiherr ron Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
von Flab.
Dasowohl in den kaiserlich-königlich-Oester-
reichischen, als in den königlich= Baierischen
Staaten Stiffungen bestehen, welche für die
Abkömmlinge gewisser benannten Familien,
oder Orte und Distrikte durch die Errichtungs:
Urkunden bestimmt sind; Seine kaiserlichkö-
nigliche Majestät aber sowohl, als Seine
königliche Majestät von Batern des Willens
sind, bei den eingetretenen Staatsveränderun-
9en die Rechte der Privaken möglichst unver-
Andert zu erbalten, so ist von den Unterzeiche
neten, Ramens Ibrer allerböchsten Höfe, ein-
verständlich solgende Verabredung getroffen
worden:
Die käniglich-Baierischen Unterthanen sol-
len zu der Benüzung der oben bezeichneten Stif-
tungen der kaiserlich Oesterreichischen Staa-
ten, und die kaiserlich-Oesterreichischen Unter-
tbanen zu der Benüzung der gleick falls oben
erwähnten Stiftungen der königlich-Baieri-=
schen Staaten, ohne Unterschied, ob die Kol-
latur oder Präsenration den allerböchsten tan-
desherrn, oder Korporationen, oder Privaten
des einen, oder des anderen von beiden Stag-
ten zustebt, wechselseitig zugelassen werden,
in so ferne sie durch die rechtmässinen Stif-
tungs-Titel biezu berufen, und die in den
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