1003
Stiftungs-Briefen vorgeschriebenen Bedingungen
zu erfüllen im Stande sind.
München den ro. Mai 1308.
(L. S.) (I. S.)
Friedrich Graf v. Stadiou. Frhr. v. Montgelas.
Probinzial= Verordnungen.
(Die Bestrafung der Beschädigungen an den Uferpflanzungen
betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Um den sich immer mehrenden Beschädigun-=gen
und Freveln an den Uferpflanzungen Einbalt
zu thun, baben Seine königliche Majestät
durch ein allerhöchstes Reskript vom J. I. M.
zu verordnen geruht, daß derjenige, welcher einer
solchen Beschädigung überwiesen wird,
wegen des besonders nöchigen Schuzes, unter
welchen erwähnte Uferpflanzungen gesezt werden
müssen, nebst dem vollen Ersaze des dabei
angerichteten Schadens, mit einer Geldstrafe
von zwanzig Gulden belegt werden soll, wovon
die Hälfte für den Anzeiger, die andere
Hälfte für das allerhöchste Aerar zu verrechnen
ist.
Welches zur allgemeinen Wissenschaft und
Nachachtung biemit öffentlich bekannt gemacht
wird.
München den rq. Mai 1808.
Königliches General= LLandes-Kommissariat
von Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schwaiger.
1004
(Die Fronleichnams-Prozessionen in der Probinz
Bamberg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Diesenigen Bestimmungen, welche durch
die Ausschreibung der königlichen Landes-Direktion
von Baiern vom gq. Mai v. J.
(Regierungsblatt von 1807. XX. Srück,
Seite 780.) in Ansehung der Frouleichnams-Prozession
für Ober= und Niederbaiern
bekannt gemacht wurden, sollen auch in Zukunft
in der Prorinz Bamberg ihre Anwendung
finden. — Siämtliche Polizeibebörden
sind bereits hierüber mit besonderen
Weisungen verseben worden. ·
Welches andurch zur allgemeinen Wissenschaft
und Nachachtung bekannt gemacht
wird. Bamberg den 11. Mai 1808.
Königliche tandes-Direktion
von Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Sartorius.
Bekanntmachungen.
(Die Errichtung zwei neuer Landgerichte zu Stenico
und Condino in Indikarien, in Tie
rol, betreffend.)
Zur Beförderung der Justiz" und Polizei-Verwaltung
in dertandschaft Judikarien,
in Tirol, baben Seine Majestädt die daselbst bestebenden
tandgerichte Riva und Tione, deren
Geschäfte durch besondere lokal-Verhältnisse
einen zu beschwerlichen Umfang erbielten,
abzutheilen, und zwei neue tandgerichte
in Stenico und Condino juerrichten.—