Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Stiftungs-Briefen  vorgeschriebenen  Bedingungen
  zu  erfüllen  im  Stande  sind.
München  den  ro.  Mai  1308.
(L.  S.)  (I.  S.)
Friedrich  Graf  v.  Stadiou.  Frhr.  v.  Montgelas.

 

Probinzial=  Verordnungen.

 

(Die  Bestrafung  der  Beschädigungen  an  den  Uferpflanzungen
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Um  den  sich  immer  mehrenden  Beschädigun-=gen
  und  Freveln  an  den  Uferpflanzungen  Einbalt
  zu  thun,  baben  Seine  königliche  Majestät
durch  ein  allerhöchstes  Reskript  vom  J.  I.  M.
zu  verordnen  geruht,  daß  derjenige,  welcher  einer
  solchen  Beschädigung  überwiesen  wird,
wegen  des  besonders  nöchigen  Schuzes,  unter
welchen  erwähnte  Uferpflanzungen  gesezt  werden
  müssen,  nebst  dem  vollen  Ersaze  des  dabei
angerichteten  Schadens,  mit  einer  Geldstrafe
von  zwanzig  Gulden  belegt  werden  soll,  wovon
  die  Hälfte  für  den  Anzeiger,  die  andere
Hälfte  für  das  allerhöchste  Aerar  zu  verrechnen
  ist.

Welches  zur  allgemeinen  Wissenschaft  und
Nachachtung  biemit  öffentlich  bekannt  gemacht
  wird.

München  den  rq.  Mai  1808.
Königliches  General=  LLandes-Kommissariat
  von  Baiern.
Freiherr  von  Weichs.

von  Schwaiger.

 

1004

(Die  Fronleichnams-Prozessionen  in  der  Probinz
Bamberg  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Diesenigen  Bestimmungen,  welche  durch
die  Ausschreibung  der  königlichen  Landes-Direktion
  von  Baiern  vom  gq.  Mai  v.  J.
(Regierungsblatt  von  1807.  XX.  Srück,
Seite  780.)  in  Ansehung  der  Frouleichnams-Prozession
  für  Ober=  und  Niederbaiern
bekannt  gemacht  wurden,  sollen  auch  in  Zukunft
  in  der  Prorinz  Bamberg  ihre  Anwendung
  finden.  —  Siämtliche  Polizeibebörden
  sind  bereits  hierüber  mit  besonderen
Weisungen  verseben  worden.  ·
Welches  andurch  zur  allgemeinen  Wissenschaft
  und  Nachachtung  bekannt  gemacht
wird.  Bamberg  den  11.  Mai  1808.
Königliche  tandes-Direktion
von  Bamberg.

Freiherr  von  Stengel.
Sartorius.

 

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Errichtung  zwei  neuer  Landgerichte  zu  Stenico
  und  Condino  in  Indikarien,  in  Tie
rol,  betreffend.)

Zur  Beförderung  der  Justiz"  und  Polizei-Verwaltung
  in  dertandschaft  Judikarien,
in  Tirol,  baben  Seine  Majestädt  die  daselbst  bestebenden
  tandgerichte  Riva  und  Tione,  deren
  Geschäfte  durch  besondere  lokal-Verhältnisse
  einen  zu  beschwerlichen  Umfang  erbielten,
  abzutheilen,  und  zwei  neue  tandgerichte
in  Stenico  und  Condino  juerrichten.—