Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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XXII. Verbaͤltnisse der Akademie 
als einer Kunst-Gesellschaft. 
Wir baben bereits erklárt, Unsere Aka- 
demie der Künste, ausserdem, daß sie eine 
tehr= und Unterrichts: Anstalt seyn soll, 
nach dem Musiser aller bisber bestandenen 
Kunst-Abademieen zugleich als eine freie 
Kunst: Gesellschaft konstituiren zu 
wollen. 
Wir wollen den Künstlern Unseres Reichs 
einen Punkt der Vereinigung, eine Auszeich= 
nung sichern, nach der sie steeben, und de- 
ren Zuerkennung die öffemliche Erklärung 
wirklicher Meisterhafrigkeit in sich schließt. 
Wir wollen, daß jener edle, und den 
Künsten so beilsame Wetteifer, auch unter 
den tehrern und schon gebildeten Kunstlern 
erbalten werde, und baß nach erlangter 
Reife in der Kunst der Einzelne durch die Ve- 
einigung mit gleichgebildeten Männern das 
Mittel finde, seine wissenschaftlichen Be- 
griffe von der Kunst immer mehr zu erböhen 
und zu erweitern. 
Wir wollen, daß Unsere Kunst-Akademie 
in Wechselwirkung mit allen gleichzeirigen 
Kunst Bemübungen trete, und auf das Zeit- 
Ater wirke, um binwiederum von ihm geför- 
dert zu werden, undsso am sichersten jeder Ein- 
seitigkeit oder beschränkten Nationalität, die 
ssch im Uncerrichte, oder in der Ausübung. 
einfinden wollte, vorzubeugen. 
In dieser Absicht errbeilen Wir Unserer 
Akademie der Künste, alle Rechte und Vor- 
luge einer gelehrten Gesellschaft. Wir er- 
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klaͤren sie als ein freies, selbststaͤnbiges In- 
stitut, das unter Unserm unmittelbaren 
Schuze und von jeder andern Behärde un- 
abhängig, nur unter dem Kuratorium steht, 
welches jederzeit mit dem Ministerium des 
Innern unmittelbar verbunden seyn soll. 
Wir erklären, die Akademie in ihren ei- 
genen Angelegenbeiten bei Besezung von 
Stellen oder Ertheilung von Penssonen, so 
wie in anderen Veranlassungen, bei Auffüh- 
rung öffentlicher Werke, Beurtheilung ein- 
beimischer oder fremder in die Kunst ein- 
schlagender Ersindungen entweder im Gan- 
zen oder in dem Ausschusse, den Wir weie 
ter unten festsezen werden, gutachtlich ver- 
nehmen zu wollen. 
XXIII. Zweck der Akademie als 
Kunst-Gesellschafe. 
Die Zwecke der Akademie als Kunst= Ge- 
sellschaft ergeben sich unmittelbar aus den 
vorbergehenden Bestimmungen. 
Sie soll zuvörderst beabsichtigen, was je- 
de gelebrte Gesellschaft beabsschtigen soll, 
Wechselerregung und gegenseitige Mitthei- 
lung erworbener theoretischer und praktischer 
Kenntnisse un den Mitgliedern selbst. 
Sie soll ausserdem suchen, auf den Ge- 
meingeist zu wirken, tiebe zur Kunst und den 
Geschmack an edlern Formen unter allen 
Stäunden zu verbreiten, die National: Ge- 
sobicklichkeit zu beben und zu befördern. 
Ferner hat sie sich mit anderen Inslieneen 
von gleichen Zwecken, mit Künstlern und 
Kunst-Freunden aller tänder und Bölker in 
thätige Wechselwirkung zu sezen, und so 
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