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nen Weisungen, Befeble und Verordnungen
zu. Jährlich bat er gemeinschaftlich mit
dem General-Sekretär einen Bericht über
den Zustand der Akademie, ihre inneren Ver-
blenisse, so wie über die vorhandenen Be-
dürfnisse zu erstatten. Ihm bleibt die Wahl
der Modelle so wie die besondere Aufssche
über die unmittelbaren Aktribute der Akade-
mie überlassen.
Wir werden bei dieser Stekle jederzeit auf
einen Mann von ausgczeichneter Geschicklich-
keit und entschiedenem Künstler. Ruhme Rück-
sicht nehmen; versehen Uns aber dagegen zu
dem jedesmaligen Direktor, daß er auch zu
dem Unterrichte persönlich mitwirken, ihm
wo es erfoderlich ist, nachbelfen, ihn ergan-
zen, und besonders den schon weiter gediehe-
nen Zöglingen mit Rath und That an die
Hand gehen werde.
XXVII. Pflichten des General“Se-
kretädrs
Der General-Sekretär Hat die literari-
schen Verbälenisse der Akademie und alle die-
senigen Geschäfte zu besorgen, die sich aus
dem Begriffe derselben als einer Kunstgesell-
schaft ergeben. Er hat das Protekoll in den
Sizungen zu führen, gemeinschaftlich mit
dem Direktor der Akademie die Berichte zu
entwerfen, und diese, so wie alle Ausferti-
gungen der Akademie zu unterzeichnen. Ihm
liegt cs ob, die Korrespondenz zu fübren; er
verfaßt die Doogramme, in welchen die Preis=
Aufgaben, so wie die, in welchen das moti-
rirte Urtheil der Akademie, und die Preis-
Ertbeilungen bekannt gemacht werden. Er
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hat ferner die bei den jaͤhrlichen oͤffentlichen
Versammlungen vorzulesende Notiz von den
Arbeiten der Akademie nebst dem Auszuge
aus ibrer Korrespondenz zu verfertigen, und
erscheint bei allen feierlichen Gelegenbeiten
als der Redner der Akademie. Siegel und
Abten-sind in seiner Verwahrung.
Zum General- Sekretär soll immer ein
Gelehrter ernannt werden, der mit theoreti-
schen Kenntnissen die nötbige literarische Bil-
dung verbindet.
XXVIII. Pflichten der Professoren.
Die Professoren haben ausser der treuen
und fleissigen Besorgung der ihnen vorge
schriebenen tehrstunden als Mitglieder der
Akademie noch die besondere Verbindlichkeie,
den Sizungen derselben regelmässig beizu-
wohnen, ihre Ansichten nach Pflicht und
Gewissen, freimüthig, unpartheiisch und ohne
Nebenabsicht zu eröffnen, und über alle in
den Sizungen vorfallenden Aeusserungen das
strengste kollegialische Stillschweigen zu beob-
achten.
XXIX. Ordnung bei den Sizungen.
Die ordentlichen, wie die ausserordentli-
chen und öffentlichen Sizungen werden von
dem Direktor der Akademie zusammen beru-
sen. Ausserordentliche Sizungen sinden be-
sonders zur Bestimmung der Preis Aufga-
ben, so wie zur Beurtheilung der Konkur-
renz, Stücke statt.
In den ordentlichen Sizungen werden die
Gegenstände, welche in Beratbschlagung
genommen werden sollen, nach der Ordnung,
wie sie an die Mkademie gelangt find, von