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andere Koͤrperschaft, oder der Staat Eigen-
thuͤmer seyn.
C. 5. Groͤssere zusanmenhaͤngende Besizun-
gen, z. B. grosse Waldungen des Staats, oder
der Rittergüter, sind in der Regel nicht zu
trennen, sondern jedem nächst gelegenen Steu-
er-Distrikte beizuzéhlen, mit welchem sie sich
am bestem arrondiren. Wenn aber die Aus-
debnung ciner solchen Besizung gar groß ist,
so kann sie auch ausnahmsweise unterabge-
theilt, und mehreren Steuer-Distrikten beige-
zäblt werden. Jedoch sollen die Unterabthei-
lungen allezeit nach fgewissen, schon bestehen-
den und aucgezelchneten natürlichen Grenz-
linien gewühlt werden, z. B. nach Flüssen
und Bächen, Gebirgs-Rücken, oder Schluch-
ten, Wegen, Gerdumtern u. d. gl.
G. 6. Bei der Bildung dieser Steuer-Di-
strikte ist keine Rücksicht auf die verschiedene
Jurisdiktien und Geundbarkeit der einzel-
neu Besizungen, sondern blos auf ihre tage
und auf den Zusammenbang unter sich zu
nehmen.
I. 7. Nur da, wo die Herrschafts-Gerich-
le, Hofmarken, oder Burgfrieden der Städ-
te und Märkte geschlossen sind, mag sich die
Eintheilung der Steuer-Distrikte bienach
richten, in so serne das bezweckte Arrondis-
sement keine Abänderung erheischt.
#. 8. Dagegen darf kein Steuer-Distrikt
zwischen zwei, oder mebreren landgerichten,
oder Rentämtern getheilt seynn. Wenn sich
daber der Fall ereignen sollte, daß Besizun-
gen, welche nach der neuen Eintbeilung notb-
nendigerweise in einen Stener Distrikt verei-
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nigt werden muͤssen, bisher verschiedenen
Landgerichten, oder Rentaͤmtern zugetheilt
waren, so ist diese Inkonvenienz durch zweck-
mässige Arrondirung der betreffenden Steuer-
Disteikte sogleich zu beben, und bierüber
von den einschlägigen tandgerichten und
Rentämtern ein Kumulativ-Anzeige:" Bericht
zur Previnzial Steuer: Rektifikations-Kem
mission zu erstatten.
I. o. Schen formirte und geschlossene
grössere Distrikte, z. B. die Burgfrieden der
Städte, und grösseren, Märkte, können nach
Verbältniß ihres Umfanges in mehrere Sek-
tionen unterabgetheilt werden.
G. 10. Die Begrenzung der Steuer-Di-
strikte soll sich, wo es nur immer msglich
ist, obne die schon bestehenden Markungen,
oder die einzelnen Besizungen zu durchschnei-
den, an natürliche und bleibende, oder doch
wenigst an leicht zu erkennende und allgemeln
bekannte Merkmale anschliessen, z. B. an
Gebirgs-Rücken, oder Schluchten, Gewässer,
Wege, Gerdumter, Zäune u. dgl. Wo aber
keine derlei Grenzen aufzufinden sind, oder
wo dieselben die Besizungen jener Ortschaf-
ten, oder einzelnen Anstedlungen, aus welchen
der Gemeinde= Bezirk gebildet werden sol,
abschneiden würden, ist gleichwohl die Gren-
ze dort zu wählen, wo diese Besizungen auf-
bören, eine zusammenhängende tinie zu bil-
den, und es sind in diesen Fällen die dusser=
sten Grenzen der einzelnen Besizungen als die
dussersten Grenzen des Distriktes anzunehmen.
F. u11. Für seden Steuer-Distrik# ist eine
gedrängte, jedech deutliche Beschreibung sei-