Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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andere Koͤrperschaft, oder der Staat Eigen- 
thuͤmer seyn. 
C. 5. Groͤssere zusanmenhaͤngende Besizun- 
gen, z. B. grosse Waldungen des Staats, oder 
der Rittergüter, sind in der Regel nicht zu 
trennen, sondern jedem nächst gelegenen Steu- 
er-Distrikte beizuzéhlen, mit welchem sie sich 
am bestem arrondiren. Wenn aber die Aus- 
debnung ciner solchen Besizung gar groß ist, 
so kann sie auch ausnahmsweise unterabge- 
theilt, und mehreren Steuer-Distrikten beige- 
zäblt werden. Jedoch sollen die Unterabthei- 
lungen allezeit nach fgewissen, schon bestehen- 
den und aucgezelchneten natürlichen Grenz- 
linien gewühlt werden, z. B. nach Flüssen 
und Bächen, Gebirgs-Rücken, oder Schluch- 
ten, Wegen, Gerdumtern u. d. gl. 
G. 6. Bei der Bildung dieser Steuer-Di- 
strikte ist keine Rücksicht auf die verschiedene 
Jurisdiktien und Geundbarkeit der einzel- 
neu Besizungen, sondern blos auf ihre tage 
und auf den Zusammenbang unter sich zu 
nehmen. 
I. 7. Nur da, wo die Herrschafts-Gerich- 
le, Hofmarken, oder Burgfrieden der Städ- 
te und Märkte geschlossen sind, mag sich die 
Eintheilung der Steuer-Distrikte bienach 
richten, in so serne das bezweckte Arrondis- 
sement keine Abänderung erheischt. 
#. 8. Dagegen darf kein Steuer-Distrikt 
zwischen zwei, oder mebreren landgerichten, 
oder Rentämtern getheilt seynn. Wenn sich 
daber der Fall ereignen sollte, daß Besizun- 
gen, welche nach der neuen Eintbeilung notb- 
nendigerweise in einen Stener Distrikt verei- 
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nigt werden muͤssen, bisher verschiedenen 
Landgerichten, oder Rentaͤmtern zugetheilt 
waren, so ist diese Inkonvenienz durch zweck- 
mässige Arrondirung der betreffenden Steuer- 
Disteikte sogleich zu beben, und bierüber 
von den einschlägigen tandgerichten und 
Rentämtern ein Kumulativ-Anzeige:" Bericht 
zur Previnzial Steuer: Rektifikations-Kem 
mission zu erstatten. 
I. o. Schen formirte und geschlossene 
grössere Distrikte, z. B. die Burgfrieden der 
Städte, und grösseren, Märkte, können nach 
Verbältniß ihres Umfanges in mehrere Sek- 
tionen unterabgetheilt werden. 
G. 10. Die Begrenzung der Steuer-Di- 
strikte soll sich, wo es nur immer msglich 
ist, obne die schon bestehenden Markungen, 
oder die einzelnen Besizungen zu durchschnei- 
den, an natürliche und bleibende, oder doch 
wenigst an leicht zu erkennende und allgemeln 
bekannte Merkmale anschliessen, z. B. an 
Gebirgs-Rücken, oder Schluchten, Gewässer, 
Wege, Gerdumter, Zäune u. dgl. Wo aber 
keine derlei Grenzen aufzufinden sind, oder 
wo dieselben die Besizungen jener Ortschaf- 
ten, oder einzelnen Anstedlungen, aus welchen 
der Gemeinde= Bezirk gebildet werden sol, 
abschneiden würden, ist gleichwohl die Gren- 
ze dort zu wählen, wo diese Besizungen auf- 
bören, eine zusammenhängende tinie zu bil- 
den, und es sind in diesen Fällen die dusser= 
sten Grenzen der einzelnen Besizungen als die 
dussersten Grenzen des Distriktes anzunehmen. 
F. u11. Für seden Steuer-Distrik# ist eine 
gedrängte, jedech deutliche Beschreibung sei-
	        
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