Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ner Grenzen und Angrenzungen nach den 4 
Weltgegenden, dann seines Inbegriffes an- 
zufertigen. Unter der Beschreibung des In- 
begriffes wird bier die Aufzahlung der Ra- 
men der Städte, Märkte, Dörfer, Einöden, 
oder anderen isolirten Besizungen, welche bis- 
HPer noch keiner der eben genannten Gemein= 
beiten beigezäble waren, verstanden. 
G. 12. Die Beschreibung der Grenzen 
muß dergestalt gescheben, daß die beschriebene 
Grenzlinie auf dem Plaze leicht aufgefunden 
werden könne, und daß nirgends eine zweifel- 
hafte tücke übrig bleibe. Zu diesem Zwecke ist 
die Beobachtung solgender Vorschriften noth- 
wendiz: 
a. Die Grenzbeschreibung fängt bei den 
Grenzen gegen Mitternacht an, dann folgen 
sene gegen Sonnen-Aufgang, gegen Mittag, 
und endlich jene gegen Abend; 
b. weil aber bei unregelmássigen Figuren, 
wie die meisten Gemeinde-Bezirke sind, ohne 
Messung nicht bestimmt angegeben werden 
kann, wo die Grenze gegen Mitternacht u. 
s. w. anfange, und aufböre, so sind in der 
Grenzlinie 4 bestimmte und leicht aufzufin- 
dende Punkte auszuwéhlen, deren Zwischen- 
räume ihre Hauptrichtung gegen eine der 4, 
Weltgegenden baben; z. B. die Grenzlinie 
gegen Mitternacht fängt an am Wege nach 
N. und erstreckt sich bis zum Gatter im Zaune 
des Sommerfeldes; die Grenzlinie gegen 
Sonnen-Aufgang fänge an am eben genann= 
ten Gatter und erstrecke sich, — u. s. w. 
c. Wenn auf diese Art die Grenzlinie in 
4 Tbeile nach den 4 Welt-Gegenden abge- 
  
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schnitten ist, so kömmt es darauf an, daß 
der Zug eines jeden dieser 4 Dheile ebenfalls 
deutlich beschrieben werde. Die Beschreibung 
geschiebe immer nach der nämlichen Richtung, 
wie sene der ganzen Grenzlinie, nämlich von 
Mitternacht über Sonnenaufgang wieder ge- 
gen Mitternacht zurück. Wo natürliche 
Grenzen sind, werden diese genaunt; wenn 
aber die Grenzen einzelner Grundstücke zu- 
gleich jene des Distriktes bilden, so müssen 
die eignen Ramen dieser Grundstücke, und 
ibrer dermalligen Besizer genannt werden, 
damit wenigstens seder in der Gegend Ange- 
sessene sich einen deutlichen Begriff von dem 
ganzen Zuge der Grenzlinie machen könne. 
z. B. der Mitteracker des Wirths im Brach- 
selde, das Feldhölzel des Joseph Breit beim 
Goribauern u. s. w. Nur auf solche Art 
wird es möglich, daß jeder Besizer sich selbst 
bescheiden könne, ob dieses oder jenes Grund- 
siück dies oder jenseits der Grenzlinie des 
Steuer-Distrikts gelegen sey. Das im 
Nachtrage dieser Justruktion vorkommende 
Beisoiel enthált ein Muster, auf welche Art 
die Beschreibung der Begrenzung und des 
Inbegriffes eines jeden Steuer-Disteiktes zu 
versassen ist. 
G. 13. Die Enescheidung der Frage: zu 
welchem Stener-Distrikte irgend eine Besi- 
zung zu rechnen sey? bängt ganz allein von 
der tage derselben innerbalb der einmal fest- 
gesezten Grenzen eines Gemeinde-Bezirkes, 
keineswegs aber von dem Wohnorte der Befi- 
zer ab. Alles, was innerhalb der Grenzen eines 
Steuer-Distrikres gelegen ist, wird zu diesem
	        
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