Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ausgenommen, welche nach dem Edikte S. III. 
und IV. als steuerfrei erklärt sind.“ 
G. 2. Die Angabe geschieht durch schrift- 
liche Fassionen. 
Diese Fassionen werden für das Privat= 
Eigenthum von den Eigenthümern selbst, 
bei Pupilen von den Vormündern, bei seque- 
strirten Gegensänden von den Segquestra: 
tions-Bebörden verfaßt. 
Das Eigenthum der Gemeinden 
wird von den zeitlichen Gemeinde-Vorstäu= 
den, nämlich in Städten und Märkten von 
den Stadt= und Markts-Magistraten, in 
Dörfern von den Obleuten und einem Ge- 
meinde= Ausschusse fatirt. 
Die Fatirung für die Kirchen und 
Stiftungen geschieht durch die biefür 
bestellten allgemeinen und besonderen Admi- 
nistratoren. 
Die geistlichen Pfründner, Pfarrer, Be- 
nefiziaten 2c. verfassen ihre Fassionen selbst. 
Das Eigentbum des Staats endlich wird 
durch sene Bebörden fatirt, welche die Ad- 
ministration führen; also durch königliche 
Hosstäbe, Incendanzen, Militär= Bebör- 
den, Bau-, Rent-, Forst-, Berg-:, Salz= 
Maut= und Bräuämter 2R. 
Für verpachtete Besizungen hat nicht der 
Pächter, sondern der Eigentbhümer die Fas- 
sionen zu verfassen. 
F. 3. Für die Fasstonen der Domini- 
kal= -Renten, nämlich der Gerichts-, 
Grund-,tehen-, Zebend= und zinsberrlichen 
Gefälle enthált das Hauptsteuer= Mandat 
von 14. Jänner l. J. die Instruktion und 
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Formularien von Nro. I. bis V, und hiebei 
bat es auch in Ansebhung aller Privaten, Ges 
meinden und Stiftungen, welche derlei Ren- 
ten beziehen, sein Verbleiben. 
Die königlichen Rentämeer erhalten den 
Auftrag, die Dominikal-Renten des Staats 
auf äbnliche Art zusammenzustellen; jedoch 
nicht in der Form von Fassionen, sondern 
in jener der Dominikal Kataster, worüber 
in der Instruktion zur Herstellung der Ka- 
taster das Näbere enthalten ist. 
C. 4. Da zum Behufe der Steuer: Rek- 
tisikation eigene Steuer-Distrikte, und in 
grösseren Distrikten nach Umständen auch meh- 
rere Unterabtheilungen derselben gebildet 
werden, so müssen Gegenstände, welche zu 
verschiedenen Stener-Distrikten, oder Unter" 
abeheilungen derselben gehören, auch in ver- 
schiedenen Fassionen vorgetragen werden. 
Dieß bat jedoch für dermal noech keinen 
Bezug auf die Fassionen von Dominikal“ 
Renten, welche zu Folge des Haupesteuer- 
Mandats vom 14. Jänner l. J. nur nach 
den Rentamts-Bezirken abgetbeilt zu werden 
brauchen; wenn nur nicht ausser Acht gelast 
sen wird, die Namen der einzelnen Ortschaf- 
ten, dann der einzelnen Gerichts-, Grund-, 
Zebendbolden u. s. w. nebst ihren Haus-Na- 
men so bestimmt anzugeben, daß leicht auf- 
gesunden werden kann, zu welchem Steuer- 
Disirikte dieselben gehören. Die königlichen 
Rentämter aber haben die im vorigen Pa- 
ragraph anbefohlene Zusammenstellung der 
Dominikal-: Renten, respektive Dominikal-
	        
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