esetz und Verudumz'curt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 46.
München, den 24. August 1915.
Inhalt:
Königliche Verordnung vom 18. August 1915 über den Vollzug des § 359 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung.
Königliche Verordnung über den Vollzug des § 359 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung.
Ludwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Das K. Staatsministerium des Innern kann den Beamten einer Orts-, Land= oder
Innungskrankenkasse sowie eines Kassenverbandes, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht
unwiderruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, die Rechte und Pflichten
der gemeindlichen Beamten übertragen. Für sie gelten dann vorbehaltlich der Bestimmung
in § 3 Satz 2 entsprechend die Vorschriften für die Gemeindebediensteten, denen nach
Art. 77 Abs. III der bayerischen Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins
unwiderrufliche Anstellung und Pensionsansprüche gewährt sind.
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