Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

 

esetz  und  Verudumz'curt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  46.

München,  den  24.  August  1915.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  18.  August  1915  über  den  Vollzug  des  §  359  Abs.  4  der  Reichsversicherungsordnung.

 

 

Königliche  Verordnung  über  den  Vollzug  des  §  359  Abs.  4  der  Reichsversicherungsordnung.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  kann  den  Beamten  einer  Orts-,  Land=  oder
Innungskrankenkasse  sowie  eines  Kassenverbandes,  die  auf  Lebenszeit  oder  nach  Landesrecht
unwiderruflich  oder  mit  Anrecht  auf  Ruhegehalt  angestellt  sind,  die  Rechte  und  Pflichten
der  gemeindlichen  Beamten  übertragen.  Für  sie  gelten  dann  vorbehaltlich  der  Bestimmung
in  §  3  Satz  2  entsprechend  die  Vorschriften  für  die  Gemeindebediensteten,  denen  nach
Art.  77  Abs.  III  der  bayerischen  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins

unwiderrufliche  Anstellung  und  Pensionsansprüche  gewährt  sind.
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