Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1277 
d. Die Inleute-Steuern, wo dergleichen 
statt hatten. 
e. Die Strassen-Steuer im ehemal Ulmi- 
schen Gebiete, welche in einem Simplum der 
gemeinen Land-Steuer bestand, und kuͤnftig 
durch die allgemeine Mänath, Anlage gedeckt 
wird. 
f. Die bisber angeordneten Gewerbs= In- 
greß= Gelder, und Gewerbs, Rekognitionen 
aller Akt, nebst den Mustk-Patent-Geldern, 
und dem Zungen-Gelde der Brand-Mezger. 
g. Die Braut-Gulden, Braut-täufe und 
Salzscheiben-Gelder der sich verheurathenden 
Unterthanen, insoferne dieselben in die 
Staats Kasse geslossen sind. 
h. Die teibzinse und Schuz, Gelder von 
In, und Austrags-teuten. 
i. Die Nach-Ziel= und Jäger-Gelder. 
Was im G. XIII. des vorgedachten Edikts 
verordnet worden, wird in Ansehung der 
Provinz Schwaben auf folgende Weise mo 
disizirt. Da in dieser Provinz schon größten- 
tbeils ordentliche Steuer-Gemeinden, oder 
SteuerDistrikte besteben, so können diese 
zwar als die Grundlage der neuen Steuer- 
Distrikte, wo es thunlich ist, beibebalten 
werden; es müssen aber dennoch diese Alteren 
Steuer: Gemeinden, oder Steuer: Distrikte 
nach der im Edikte für die Provinz Baiern 
entbaltenen Vorschrift in der Art modiffzirt 
und erweitert werden, daß 
a. die allzukleinen Steuer-Distrikte in Ei- 
nen der gegebenen Normalgrösse verbältniß- 
mässigen Steuer: Distrikt zusammengezogen, 
und 
1278 
b. saͤmtliche Staats-Privat- und Kom- 
mun-Waldungen, oder andere kultivi.te, oder 
unkultivirte Besizungen, welche bisber noch 
gar nicht besteuert, oder doch keinem besiimm- 
ten Steuer-Distrikte einverleibt waren, nun- 
mehr in einen solchen völlig bestimmten Di- 
strikt ausgenommen werden. Diesemnach sind 
daher auch in der schwäbischen Provinz von 
jedem künftigen Steuer-Distrikte, in welche 
jedes Landgericht eingetheilt wird, die vorge- 
zeichneten Grenz= und Inhalts-Beschreibun- 
gen pünktlichst anzufertigen, und an die Pro- 
vinzial: Steuer= Rektisikations-Kommission 
einzusenden. 
In Beziehung auf den XIV. O. des vor- 
gedachten Edikts wird verordnet: 
Da die Privaten, Gemeinden, Stiftungen, 
adelichen Gutsbesizer und mediarisirten Fuͤr- 
sten und Grafen in der Provinz Schwaben zur 
Zeit noch keine befriedigende und genau spe- 
zisizirte Fassionen über ibre gesamte Domi- 
nikal-Renten abgegeben haben, wie solches 
nach dem diesjährigen Haupt-Steuer-Man- 
date vom 14. Jänner, im Vl. Stücke des Re- 
gierungs-Blattes, in der Provinz Baiern der 
Fall ist, so kann auch auf sie die im XIV. S. 
sub Nro. II. des Edikts über das allgemeine 
Scteuer-Provisorium für die Provinz Baiern 
enthaltene Bestimmung keine Anwendung 
finden, sondern es baben vielmehr sämtliche 
gebachte Privaten, Stiftungen, Gemeinden, 
Pfarrer, Benefiziaten, adeliche Gutsbesizer 
und mediatisirte Fuͤrsten und Grafen in der 
Provinz Schwaben nach Vorschrift des oben 
gedachten Steuer-Mandats unverzuͤglich die
	        
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