Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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dieses Jahres aber die Gesamt-Verwaltung 
des Postwesens Unsers Koͤnigreiches; mithin 
auch von denjenigen Posten, welche Wir bis- 
her dem Fürsten von Thurn und Taxis pacht- 
weise überlassen hatten. 
Diese wird sich besonders angelegen seyn 
lassen, für jede Gattung des Postpersonals 
zweckmässige, in dem Geiste Unserer über das 
Stü#ftungs= und Kommunal-Vermögen un- 
term 30. Dezember vorigen Jahres erlassenen 
Verordnunz gefaßte Dienstes= Instruktionen 
und Post-Geseze zu entwerfen, und diese Uns 
zu Unserer allerhöchsten Sanktionirung vor- 
julegen. 
Wir vertrauen endlich auf den von Uns er- 
nannten Vorstand und Räthe, daß sie, ihren 
Pflichten gemäß, alles anwenden werden, 
um das Uns und dem Publikum so höchst wich- 
tige Geschäft zu der größemöglich#ten Vollkom- 
menheit zu bringen. 
München den r. März r908. 
Max Josepyh. 
Freiherr von Montgelas. 
Uuf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
von Biarowsky. 
  
(Dlie Schuzpocken= Imfung betressend.) 
Da, vermäög des allerhöchsten Schuzpocken= 
Gesezes vom 26. August des v. J., mie dem 
1. Juli l. J. alle diejenigen Individuen, die 
sich, oder den ihnen untergebenen Minder= 
jährigen die Schugpocken nicht haben einim- 
pfen lassen, straffällig werden; Seine Ma- 
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jestaͤt aber wuͤnschen, daß jeder sich vor Scha- 
den bewahren möge, so werden alle diejenigen 
die es angeht, nochmal erinnerr, sich, oder 
den ihnen untergebenen Minderjährigen auf 
die durch das Gesez bestimmte Weise vor dem 
1. Juli l. J. die Schuzpocken einimpfen zu 
lassen, und sich zu ihrer Legitimation mit dem 
legalen Impfscheine zu versehen; widrigenfalls 
die Kontravenienten die gegen sie ausgespro“ 
chene Serafe unausbleiblich creffen wird. 
Eben so werden die Landgerichts= und 
Stadtärzte nochmal erinnert, allen, ihnen 
Kraft des Schugpocken= Gesezes obliegenden 
Pflichten auf das strengste nachzukommen, 
und sich überzeugt zu halten, daß, wenn sie sich 
bei dieser ausgezeichnet wichtigen Gelegenheir, 
wo alles darauf ankömme, die Bestimmungen 
des Gesezes gleich im ersten Jahre zur voll- 
kommenen Ausführung zu bringen, Ungehor- 
sam, oder Nachlssigkelt zu Schulden kommen 
lassen, und in ihren respektiven Distrikten 
die allgemeine Impfung nicht vor dem 1. Juli 
l. J. in genauer Konformität mit allen betref- 
senden Regulativen des Schuzpocken-Gesezes 
vorgenommen haben sollten, man unausbleib- 
lich zu Geld, und anderen Strafen und nach 
Befinden zu ihrer Kassation schreiten werde; 
so wie auch alle übrigen obrigkeitlichen Be- 
hörden, die den bei der Schuzpocken: Im- 
pfung ihnen auferlegten flichten nicht nach- 
kommen sollten, eine verhältnißmdssige aller- 
höchste Ahndung zu gewärtigen haben. 
Um aber zugleich jedes Hinderniß zu besei- 
tigen, welches der gesezlichen Schuzpocken-Im= 
pfung vielleicht in der Baierischen Provinz
	        
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