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welche daher zur Wissenschaft und Befolgung
hiemit bekannt gemache werden.
Innsbruck den 2. Juni 1808.
Königliches General= ##des=
Kommissariat in Tirol.
Graf Arco.
Heffels.
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns über die in dem Berichte
Unsers Guberntums in Tirol, vom 4. Dezem-
ber vorigen Jahrs, so wie in eurem Berichte
vom r: Mätz dieses Jahres, enthaltenen An-
sragen über einige Bestimmungen der Nor-
mal-Verordnung vom 25. Juli 1807, die
gesezlichen Verhältnisse der vor Abwürdigung
der Bankozertel in gedachter Provinz kontra-
hirten Schulden betreffend, ausführlichen Vor-
trag erstatten lassen, und erldutern hienach
die in jener Verordnung zweifelhaft geschie-
neuen Bestimmungen, wie folgt:
1. Der im 1. &. genannter Verordnung vor-
kommende Ausdruck „Schulden"“ faßt alle
kapitalische Schulden, ohne Rücksicht auf den
Titel ihrer Emstehung, in sich, diejenigen aus-
genommen, deren Bezahlung in klingender
Münze paktirt worden ist, und die in gedach-
tem 1. J. konstituirte allgemeine Regel findet
ausserdem nur bei jenen Schulden keine An-
wendung, welche von dem Rückstande der seit
dem 1. Jänner 1707 fällig gewordenen jähr-
lichen Prästationen herrühren; jedoch mie
Ausnahme der kapitalischen Schuld Zinsen,
weil diese die Natur der Hauptsache annehmen.
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2. Die im a. F. für das Tirolische Stif-
tungs-Vermägen festgesezte Ausnahme von
der generälen Bestimmung des r. J. ist nur
von jenem Theile des gedachten Vermögens
zu verstehen, welcher am 25 Juli 1807 un-
ter der Benennung „Tirolische Fonds“ der
unmittelbaren Administration Unsers dortigen
Guberniums noch untergeben war.
3. In Fällen, wo unter Inländern zwi-
schen dem 1. Jänner 1797 und dem Zeitpunkte
der publizirten Abwürdigung der Bankozettel
in Tirol die Rückzahlung eines Darlehens,
oder die Entrichtung eines Kgufschillings in-
klingender Münze, auch ohne Bestimmung ei-
ner Währung, paktirt worden ist, muß die
Zahlung in klingender Münze nach der damal
noch üblichen Landes: Währung, das ist, im
21 fl. Fuße, oder, wenn man sie im 24 fl.
Fuße ausdrücken will, mit dem betreffenden
Währunzzzuschlage geschehen.
4. Diese Bestimmungen sind zu betrach-
ten, als ob sie in Unserer Normal-Berord-
nung vom 25. Juli 1807 woͤrtlich enthalten
waͤren, in so fern nicht, die Verfuͤgungen
obiger Artikel 1. und 3. betreffend, in der
Zwischenzeit bei einzelnen Rechtsfällen in
Rechtskraft erwachsene richterliche Urtheile
schon ergangen sind, welche von den gegenwär-
tigen Bestimmungen abweichen, und denen
dadurch in ihrer Rechtekraft nichts benommen
wird.
Ihr habt demnach dieselben den dortigen
Landesstellen unverzüglich bekannt zu machen,