Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Die Aufhebung des Laͤnde-Gelbes 
fend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da die bisherige Erholung des Lände-Gel- 
des sowohl dem Aufgeber, als dem Abführer 
der Güter sehr lästig war, ohne den Schiffern 
des Orts, wo es entrichtet wurde, einigen 
Voreheil zu bringen; weil sie dagegen bei ih- 
ren eigenen Fahrten an anderen Orten wieder 
gleiches Lände:Geld bezahlen mußten, und für 
ein aussch liessendes Recht, in einem bestimm- 
ten Distrikte die Gürer weiter zu führen, kein 
rechtgilriger Titel hat angegeben werden können, 
so verordnen Seine königliche Majestä4t, um 
diesen Zwang zum allgemeinen Vortheile des 
Verkehrs zu entfernen, durch ein allerhöchstes 
Reskript vom §. I. M. wie folge: 
I. Allen Schiffern und Fleßmeistern an 
der Donau, dem Inne, und dem Cech wird 
umtersagt, wenn ein anderer Schiffer in ihrem 
Disteièce Güter ladet, ihm dieses auf irgend 
eine Weise zu verwehren, noch ihn anzuhal- 
ten, daß er den Schiffern des Orts für die da- 
selbst eingenommene badung eine Enrschüdi= 
zung an Geld, oder sogenanntes Lände-Geld 
bezahle. 
Jedem berechrigten Schiffs= und Floßmei- 
ster stehe vielmehr frei, Güter allenthalben zu 
laden, und sie ungehindert zu verführen. 
II. Diese Befugniß erstreckt sich jedoch 
blos auf die berechrigten diesseitigen Untertha- 
nen. Fremde, welche mit ihren Schifsfen in das 
Königreich kommen, und daselbst an einigen 
betref- 
  
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Orten Guͤter und Produkte einladen wollen, 
sind von dem Laͤnde: Gelde nur alsdann befreiet, 
wenn sie von ihrer Regierung Beweise vorle- 
gen koͤnnen, daß bei ihnen den Baierischen Un- 
terthanen ohne Entrichtung einer solchen Ab- 
gabe uͤberall, wo sie Ladungen einnehmen 
wollen, dieses ungehindert gestattet wird. 
Im entgegengesezten Falle muͤssen sie an je- 
dem Orte, wo sie laden, von jedem Schaͤffl 
Getreides 12kr., und von anderen Gegenstaͤnden 
das bisher gewöhnliche Aversum den Schiffern 
des Orts bezahlen. 
III. Da keinem Baierischen Unterthane in 
der Srade Regensburg gestatret wird, Güter 
zu laden, so kann die Befreiung von dem 
bände-Gelde auf die Regensburger nicht aus- 
gedehnt werden, bis sie sich zu einem freund" 
nachbarlichen Reziprokum verstehen. 
IV. Die Beschau der Schiffe wird an den- 
jenigen Orten, wo sie Herkommens ist, noch 
ferner gestartet, und den Beschaumeistern ist 
dafür das bisherige Beschaugeld mit 3 kr. 
3 pf. bis 15 kr. von jedem Fahrzeuge nach 
der Grösse desselben zu encrichten. 
Die lezte Abgabe ist aber als das Ma- 
rimum zu betrachten, und darf nicht überstie- 
gen werden. 
Wonach Jedermann sich zu achten hat. 
München den 25. Mai 13808. 
Könkgliches General: Landes-Kom- 
missariat von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schwaiger.
	        
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