Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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21. Frachtbriefe muͤssen von den Fubr- 
leuten nur alsdann vorgelegt werden, wenn 
das Amt dieselben, wegen in den Designa- 
tionen und Waagzetteln bemerkter Unrichtig- 
keiten, oder wegen sonstiger Anstände, zur 
Einsicht verlangt. In diesem Falle darf 
die Vorlage nie verweigert werden. 
àz. Als giltige Waagzertel werden nur 
diejenigen erkennt, welche von einer aus- 
oder inländischen Waage, wobei ein verpflich- 
teter Waagmeister oder Beamter angestellt 
ist, ertheilr, von diesem unterschrieben, und 
auf einc oder die andere verbindende Art be- 
zeichnet sind. 
23. Der Zollpflichtige hat alle Unrichtig- 
keiten in den Angaben des Gewichtes sorg- 
fältig zu vermeiden, und dasselbe so genau, 
als möglich, nach dem Baierischen Sporco- 
Zentner, welcher dem Wiener Sporco-Zent- 
ner gleich steher, anzugeben. Alle fremde 
Gewichts-Arten müssen, in das Baierische 
Gewicht reduzirt, den Designationen einver- 
leibt sein. Obgleich Wir, besonders bei 
solchen Gütern, welche dem Eintrocknen oder 
Naßwerden unterliegen, alle Billigkeit für 
mögliche Gewichts-Differenzien werden ein- 
treten lassen; so sollen jedoch die über leztere 
sestgesezten Strasen jedesmal in strengen 
Bollzug gebracht werden, wenn durch die 
Maut-Gewichtswaagen,— die zum Dheile bei 
den Ober= und Beimautämtern schon errich- 
tet sind, und, wo sie noch sehlen, ebestens 
errichter werden sollen, — die Gewichtsbeträge 
zwei Pfund böber oder niedriger auf den Zent- 
ner, als angegeben ist, befunden werden. 
  
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24. Wenn nun die Zollpflichtigen die oben 
verlangte Erklärungen abgegeben, und durch 
die verordnete Vorlage der schriftlichen Be- 
lege die Eigenschaft, das Gewichr, die Zahl 
und Gattung aller ihrer Effekten, Güter 
und Waaren dargethan haben; so wird die 
mautämtliche Manipulation vorgenommen. 
Das sich dabei ergebende Resultat wird, un- 
ter Anlage eines Eremplars der Designation= 
sogleich in das einschlägige Manual einge- 
tragen, und dem Jollpflichtigen biemit über- 
einstimmende Polleten ausgestellt. « 
25. Zugleich wird demselben die zweite 
Designation, um davon, besonders in den 
weiter unten bestimmten Ruͤckverguͤtungs- 
Fällen, den gehörigen Gebrauch zu machen, 
nebst dem Waagzettel, wieder zurückgestellt. 
Auf der Rückseite — sowohl der zurückzu- 
stellenden, als der einzuziebenden — Designa- 
tion hat das verhandelnde Amt, neben dessen 
Unterschrift und Fertigung, auch den Tag, 
den Monat, und das Jahr der Behamlung, 
sodann die Seite des einschlägigen Manu- 
als, und den Ziffer des Behandlungs-Dostens 
zu bemerken. 
III. Abschnitt. 
Verordnungen wegen Besichtigung der Ladungen. 
S. 36 —. 29. 
26. Bei jeder grenzmantämtlichen Be- 
handlung muß der in das Land tretende Joll- 
pflichtige seine ganze tadung einer — wiewohl 
nur äußeren — Besichtigung und Abzählung 
der Colli unterwersen. Kaun diese nicht 
statt finden, obne die tadung von ihrer Ober- 
und Seitenbedeckung zu entblößen; so muß
	        
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