13
21. Frachtbriefe muͤssen von den Fubr-
leuten nur alsdann vorgelegt werden, wenn
das Amt dieselben, wegen in den Designa-
tionen und Waagzetteln bemerkter Unrichtig-
keiten, oder wegen sonstiger Anstände, zur
Einsicht verlangt. In diesem Falle darf
die Vorlage nie verweigert werden.
àz. Als giltige Waagzertel werden nur
diejenigen erkennt, welche von einer aus-
oder inländischen Waage, wobei ein verpflich-
teter Waagmeister oder Beamter angestellt
ist, ertheilr, von diesem unterschrieben, und
auf einc oder die andere verbindende Art be-
zeichnet sind.
23. Der Zollpflichtige hat alle Unrichtig-
keiten in den Angaben des Gewichtes sorg-
fältig zu vermeiden, und dasselbe so genau,
als möglich, nach dem Baierischen Sporco-
Zentner, welcher dem Wiener Sporco-Zent-
ner gleich steher, anzugeben. Alle fremde
Gewichts-Arten müssen, in das Baierische
Gewicht reduzirt, den Designationen einver-
leibt sein. Obgleich Wir, besonders bei
solchen Gütern, welche dem Eintrocknen oder
Naßwerden unterliegen, alle Billigkeit für
mögliche Gewichts-Differenzien werden ein-
treten lassen; so sollen jedoch die über leztere
sestgesezten Strasen jedesmal in strengen
Bollzug gebracht werden, wenn durch die
Maut-Gewichtswaagen,— die zum Dheile bei
den Ober= und Beimautämtern schon errich-
tet sind, und, wo sie noch sehlen, ebestens
errichter werden sollen, — die Gewichtsbeträge
zwei Pfund böber oder niedriger auf den Zent-
ner, als angegeben ist, befunden werden.
14
24. Wenn nun die Zollpflichtigen die oben
verlangte Erklärungen abgegeben, und durch
die verordnete Vorlage der schriftlichen Be-
lege die Eigenschaft, das Gewichr, die Zahl
und Gattung aller ihrer Effekten, Güter
und Waaren dargethan haben; so wird die
mautämtliche Manipulation vorgenommen.
Das sich dabei ergebende Resultat wird, un-
ter Anlage eines Eremplars der Designation=
sogleich in das einschlägige Manual einge-
tragen, und dem Jollpflichtigen biemit über-
einstimmende Polleten ausgestellt. «
25. Zugleich wird demselben die zweite
Designation, um davon, besonders in den
weiter unten bestimmten Ruͤckverguͤtungs-
Fällen, den gehörigen Gebrauch zu machen,
nebst dem Waagzettel, wieder zurückgestellt.
Auf der Rückseite — sowohl der zurückzu-
stellenden, als der einzuziebenden — Designa-
tion hat das verhandelnde Amt, neben dessen
Unterschrift und Fertigung, auch den Tag,
den Monat, und das Jahr der Behamlung,
sodann die Seite des einschlägigen Manu-
als, und den Ziffer des Behandlungs-Dostens
zu bemerken.
III. Abschnitt.
Verordnungen wegen Besichtigung der Ladungen.
S. 36 —. 29.
26. Bei jeder grenzmantämtlichen Be-
handlung muß der in das Land tretende Joll-
pflichtige seine ganze tadung einer — wiewohl
nur äußeren — Besichtigung und Abzählung
der Colli unterwersen. Kaun diese nicht
statt finden, obne die tadung von ihrer Ober-
und Seitenbedeckung zu entblößen; so muß