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Roichsgerichtlichen Registraturen beruhenden
Akten unmittelbar geschehen kann, so wer-
den sowohl die koͤniglich-Baierischen Justiz-
stellen, als die Partheien die Kompetenz
der jedenfalls eintretenden koͤniglich- Bai-
erischen Justizstelle zu erkennen wissen.
Muͤnchen den 9. Jaͤnner 1808.
Auf Seiner kdniglichen Majestät besonderen aller-
hochsten Befehl.
Graf Morawitzky.
von Rauffer.
—
Provinzial-Verordnungen.
(Die Notarien, Advokaten, Prokuratoren und
Rechts-Praktikanten zu Nuͤrnberg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Seine koͤnigliche Majestaͤt haben durch al-
lerhoͤchste Reskripte vom 15. des vorigen und
23. des laufenden Monats, in Bezug auf
die Verhaͤltniße der Notarien, Advokaten,
Prokuratoren und Rechts-Praktikanten zu
Nürnberg, nachstebende Entschließungen er-
lassen, welche hiemit zur Wissenschaft und
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wer-
den:
1I.) Die Notarien, für welche eine beson-
dere Pflicht= Anweisung entworfen werden
wird, sind in dieser Eigenschaft von allen Ver-
bandlungen, welche der Advokatur zustän-
dig sind, ohne Unterschied des Streitge-
genstandes oder der Summe, ausgeschlossen;
sohin vor den Gerichten in Rechtsstreitssachen
weder vor, noch nach dem Erkenntnisse, we-
der zu mündlichen, noch zu schriftlichen Ad-
vokatur: Handlungen zuzulassen.
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2.) In so fern die Prokuratoren von dem
Ober= und Appellations-Gerichte zu Nürn-
berg, entweder nach ebebin erstandener Prü-
sung, oder nach sonstigen Zeugnissen und Be-
weisen, zum Advoziren, wie sie solches bis-
ber ausübten, sähig erkannt werden, wird
ibnen solches einsweil auch noch ferner be-
williget. Außer dem Falle einer also anerkannt-
en Fähbigkeit aber ist denselben zwar das Ver-
sfaßen der Schriften, jedoch vorbebaltlich der
Unmierschrift eines Advokaten zur tegalistrung,
dann das Exbibiren und Sollizitiren ferner
provisorisch gestattet.
3.) Den Notarien, welche zugleich Pro-
kuratoren sind, kommen für diese doppelte Ei-
genschaft auch die jeder dieser Eigenschaften
durch gegenwärtige Verordnung beigelegten
Bestimmungen in so lang zu statten, als die
provisorische Bewilligung des Notariats-Am-
tes noch bestebt. Dieß bindert jedoch nicht,
daß diese Individuen vor dem Ober= und Ap-
pellations-Gerichte sich erklären: wie sie in
einer oder, der anderen dieser Stellen ihre Sub-
sistenz besser zu sinden, und eine vor der an-
deren ausschlüßlich zu wählen gedenken.
4.) Den Reches-Praktikanten ist in sol-
cher Eigenschaft untersagt, fernerbin Pro-
kuratur= und Notariats-Geschäfte zu ver-
richten.
§.) Die Handlungen der willkührlichen
Gerichtsbarkeit (in so weit solche für die
tegalität dem Notariats -Amte zugehören)
sollen weder den Stadt= und Raths= Kon-
sulenten, noch den Advokaten fernerbin ge-
stattet sein.