Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Roichsgerichtlichen Registraturen beruhenden 
Akten unmittelbar geschehen kann, so wer- 
den sowohl die koͤniglich-Baierischen Justiz- 
stellen, als die Partheien die Kompetenz 
der jedenfalls eintretenden koͤniglich- Bai- 
erischen Justizstelle zu erkennen wissen. 
Muͤnchen den 9. Jaͤnner 1808. 
Auf Seiner kdniglichen Majestät besonderen aller- 
hochsten Befehl. 
Graf Morawitzky. 
von Rauffer. 
— 
Provinzial-Verordnungen. 
  
(Die Notarien, Advokaten, Prokuratoren und 
Rechts-Praktikanten zu Nuͤrnberg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Seine koͤnigliche Majestaͤt haben durch al- 
lerhoͤchste Reskripte vom 15. des vorigen und 
23. des laufenden Monats, in Bezug auf 
die Verhaͤltniße der Notarien, Advokaten, 
Prokuratoren und Rechts-Praktikanten zu 
Nürnberg, nachstebende Entschließungen er- 
lassen, welche hiemit zur Wissenschaft und 
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wer- 
den: 
1I.) Die Notarien, für welche eine beson- 
dere Pflicht= Anweisung entworfen werden 
wird, sind in dieser Eigenschaft von allen Ver- 
bandlungen, welche der Advokatur zustän- 
dig sind, ohne Unterschied des Streitge- 
genstandes oder der Summe, ausgeschlossen; 
sohin vor den Gerichten in Rechtsstreitssachen 
weder vor, noch nach dem Erkenntnisse, we- 
der zu mündlichen, noch zu schriftlichen Ad- 
vokatur: Handlungen zuzulassen. 
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2.) In so fern die Prokuratoren von dem 
Ober= und Appellations-Gerichte zu Nürn- 
berg, entweder nach ebebin erstandener Prü- 
sung, oder nach sonstigen Zeugnissen und Be- 
weisen, zum Advoziren, wie sie solches bis- 
ber ausübten, sähig erkannt werden, wird 
ibnen solches einsweil auch noch ferner be- 
williget. Außer dem Falle einer also anerkannt- 
en Fähbigkeit aber ist denselben zwar das Ver- 
sfaßen der Schriften, jedoch vorbebaltlich der 
Unmierschrift eines Advokaten zur tegalistrung, 
dann das Exbibiren und Sollizitiren ferner 
provisorisch gestattet. 
3.) Den Notarien, welche zugleich Pro- 
kuratoren sind, kommen für diese doppelte Ei- 
genschaft auch die jeder dieser Eigenschaften 
durch gegenwärtige Verordnung beigelegten 
Bestimmungen in so lang zu statten, als die 
provisorische Bewilligung des Notariats-Am- 
tes noch bestebt. Dieß bindert jedoch nicht, 
daß diese Individuen vor dem Ober= und Ap- 
pellations-Gerichte sich erklären: wie sie in 
einer oder, der anderen dieser Stellen ihre Sub- 
sistenz besser zu sinden, und eine vor der an- 
deren ausschlüßlich zu wählen gedenken. 
4.) Den Reches-Praktikanten ist in sol- 
cher Eigenschaft untersagt, fernerbin Pro- 
kuratur= und Notariats-Geschäfte zu ver- 
richten. 
§.) Die Handlungen der willkührlichen 
Gerichtsbarkeit (in so weit solche für die 
tegalität dem Notariats -Amte zugehören) 
sollen weder den Stadt= und Raths= Kon- 
sulenten, noch den Advokaten fernerbin ge- 
stattet sein.
	        
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