Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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6)  Diesen  Konsulenten  und  Advokaten  ist
jedoch  hiedurch  eben  so  wenig,  als  den  Prokuratoren
  und  Rechts-Praktikanten  benommen,
  zu  solchen  Handlungen  der  willkührlichen
  Gerlchesbarkeit  im  Uebrigen  sich
gebrauchen  zu  lassen.  -

7.)DieSkadk-unvWachs-Konsonant:
find  aber,  zur  Sicherung  des  Staatsdienstes,
verbunden,  vor  der  Uebernabme  eines  solchen
  Geschäftes,  wenn  es  von  bedeutendem  Umfange
  ist,  ihrem  Vorstande  eine  vorläufige
Anzeige  zu  dessen  Bewilligung  zu  machen;
wobei  sich  von  selbst  versteht,  daß  die  Stimme
  eines  solchen  Konsulenten  in  dem  Falle,
wo  aus  einer  von  ihm  unternommenen  Hundlung
  dieser  Art  ein  Prozeß  bei  seinem  Kollegio
  anhäángig  wird,  ausgeschlossen  werden
müsse.

8.)  Den  Genannten  des  groͤßeren  Raths
wird  die  bisherige  Befugniß  zu  den  Handlungen
  der  willkuͤhrlichen  Gerichtsbarkeit,  jedoch
nur  provisorisch,  bis  zur  bevorstehenden  Aufloͤsung
  dieses  Kollegiums,  und  in  der  Art  belassen,
  daß  im  Falle,  wo  solche  Genannte,
oder  die  kontrahirenden  Personen  nicht  selbst
der  Rechte,  oder  der  gesezlichen  Feierlichkeiten
  verständig  sind,  ein  legaler  Notar  zugelogen
  werden  solle.

9.)  Die  bisber  bestandenen  Obllegenbeiten,
  daß  der  Verfasser  eines  Testaments  seinen
  Namen  unterzeichnen,  und  der  Verfasser
  einer  Vermögens=  Nachlaß  oder  Illaten=
  Beschreibung,  wobei  Minderjéhrige  interessirt
  snd,  davon  dem  Stadt-Gerichte
sogleich  die  Anzeige  machen  muß,  sollen  noch

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zur  Zat,  und  bis  Seine  koͤnigliche  Majestaͤt
desfalls  anders  zu  statuiren  geruhen,  beobachtet
  werden.  Ansbach  den  31.  Dezember
  1807.

Königlich  =  Baierisches  General-Landes-Kommissariar
  in  Franken.

Graf  von  Thürheim.
Stürmer.

 

Die  Gerichrsbarkeit  des  Ober=  und  Appellations-Gerichtes
  zu  Nürnberg  betrefsend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Diesenigen  allerhöchsten  Entschließungen,
welche  Seine  königliche  Majestér,  mitcelst  allerböchsten
  Reskripts  vom  13.  vorigen  Monats,
  rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  des
Ober=  und  Appellarions-Gerichtes  zu  Nürnberg,
  zu  erlassen  geruht  haben,  werden  biemit
  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht:

I.)  In  Betreff  der  Kriminal-Gerichtsbarkeit
  verbleibt  es  bei  derjenigen  Verfügung,
nach  welcher  die  Aburtbeilung  in  Kriminal-Fällen
  des  Rücnberger-Bezirks  der  Regierung
  in  Ansbach  bereirs  übertragen  worden
ist.

2.)  Desgleichen  verbleibt  es  bei  der  Einverleibung
  des  vorhin  Nürnbergischen  Pflegamtes
  tichtenau,  nebst  dem  dazu  gehörigen
Bezirke,  in  den  Gerichtskreis  der  benannren
  Ansbachischen  Regierung;  mit  dem  Vorbebalte
  jedoch,  daß  die  vor  dem  30.  Auzust
  rgob  bei  dem  Ober=  und  Appellations=Gerichte
  zu  Nürnberg  bereite  anhängig  gewesenen
  Rechtssachen  anch  bei  diesem  Gerichte
  fortzusezen  und  abzuurtheilen,  und  in  den
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