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6) Diesen Konsulenten und Advokaten ist
jedoch hiedurch eben so wenig, als den Prokuratoren
und Rechts-Praktikanten benommen,
zu solchen Handlungen der willkührlichen
Gerlchesbarkeit im Uebrigen sich
gebrauchen zu lassen. -
7.)DieSkadk-unvWachs-Konsonant:
find aber, zur Sicherung des Staatsdienstes,
verbunden, vor der Uebernabme eines solchen
Geschäftes, wenn es von bedeutendem Umfange
ist, ihrem Vorstande eine vorläufige
Anzeige zu dessen Bewilligung zu machen;
wobei sich von selbst versteht, daß die Stimme
eines solchen Konsulenten in dem Falle,
wo aus einer von ihm unternommenen Hundlung
dieser Art ein Prozeß bei seinem Kollegio
anhäángig wird, ausgeschlossen werden
müsse.
8.) Den Genannten des groͤßeren Raths
wird die bisherige Befugniß zu den Handlungen
der willkuͤhrlichen Gerichtsbarkeit, jedoch
nur provisorisch, bis zur bevorstehenden Aufloͤsung
dieses Kollegiums, und in der Art belassen,
daß im Falle, wo solche Genannte,
oder die kontrahirenden Personen nicht selbst
der Rechte, oder der gesezlichen Feierlichkeiten
verständig sind, ein legaler Notar zugelogen
werden solle.
9.) Die bisber bestandenen Obllegenbeiten,
daß der Verfasser eines Testaments seinen
Namen unterzeichnen, und der Verfasser
einer Vermögens= Nachlaß oder Illaten=
Beschreibung, wobei Minderjéhrige interessirt
snd, davon dem Stadt-Gerichte
sogleich die Anzeige machen muß, sollen noch
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zur Zat, und bis Seine koͤnigliche Majestaͤt
desfalls anders zu statuiren geruhen, beobachtet
werden. Ansbach den 31. Dezember
1807.
Königlich = Baierisches General-Landes-Kommissariar
in Franken.
Graf von Thürheim.
Stürmer.
Die Gerichrsbarkeit des Ober= und Appellations-Gerichtes
zu Nürnberg betrefsend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Diesenigen allerhöchsten Entschließungen,
welche Seine königliche Majestér, mitcelst allerböchsten
Reskripts vom 13. vorigen Monats,
rücksichtlich der Gerichtsbarkeit des
Ober= und Appellarions-Gerichtes zu Nürnberg,
zu erlassen geruht haben, werden biemit
zur öffentlichen Kenneniß gebracht:
I.) In Betreff der Kriminal-Gerichtsbarkeit
verbleibt es bei derjenigen Verfügung,
nach welcher die Aburtbeilung in Kriminal-Fällen
des Rücnberger-Bezirks der Regierung
in Ansbach bereirs übertragen worden
ist.
2.) Desgleichen verbleibt es bei der Einverleibung
des vorhin Nürnbergischen Pflegamtes
tichtenau, nebst dem dazu gehörigen
Bezirke, in den Gerichtskreis der benannren
Ansbachischen Regierung; mit dem Vorbebalte
jedoch, daß die vor dem 30. Auzust
rgob bei dem Ober= und Appellations=Gerichte
zu Nürnberg bereite anhängig gewesenen
Rechtssachen anch bei diesem Gerichte
fortzusezen und abzuurtheilen, und in den
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