Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Roichsgerichtlichen  Registraturen  beruhenden
Akten  unmittelbar  geschehen  kann,  so  werden
  sowohl  die  koͤniglich-Baierischen  Justizstellen,
  als  die  Partheien  die  Kompetenz
der  jedenfalls  eintretenden  koͤniglich-  Baierischen
  Justizstelle  zu  erkennen  wissen.
Muͤnchen  den  9.  Jaͤnner  1808.
Auf  Seiner  kdniglichen  Majestät  besonderen  allerhochsten
  Befehl.

Graf  Morawitzky.
von  Rauffer.

—

Provinzial-Verordnungen.

 

(Die  Notarien,  Advokaten,  Prokuratoren  und

Rechts-Praktikanten  zu  Nuͤrnberg  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  allerhoͤchste
  Reskripte  vom  15.  des  vorigen  und
23.  des  laufenden  Monats,  in  Bezug  auf
die  Verhaͤltniße  der  Notarien,  Advokaten,
Prokuratoren  und  Rechts-Praktikanten  zu
Nürnberg,  nachstebende  Entschließungen  erlassen,
  welche  hiemit  zur  Wissenschaft  und
Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  werden:


1I.)  Die  Notarien,  für  welche  eine  besondere
  Pflicht=  Anweisung  entworfen  werden
wird,  sind  in  dieser  Eigenschaft  von  allen  Verbandlungen,
  welche  der  Advokatur  zuständig
  sind,  ohne  Unterschied  des  Streitgegenstandes
  oder  der  Summe,  ausgeschlossen;
sohin  vor  den  Gerichten  in  Rechtsstreitssachen
weder  vor,  noch  nach  dem  Erkenntnisse,  weder
  zu  mündlichen,  noch  zu  schriftlichen  Advokatur:
  Handlungen  zuzulassen.

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2.)  In  so  fern  die  Prokuratoren  von  dem
Ober=  und  Appellations-Gerichte  zu  Nürnberg,
  entweder  nach  ebebin  erstandener  Prüsung,
  oder  nach  sonstigen  Zeugnissen  und  Beweisen,
  zum  Advoziren,  wie  sie  solches  bisber
  ausübten,  sähig  erkannt  werden,  wird
ibnen  solches  einsweil  auch  noch  ferner  bewilliget.
  Außer  dem  Falle  einer  also  anerkannten
  Fähbigkeit  aber  ist  denselben  zwar  das  Versfaßen
  der  Schriften,  jedoch  vorbebaltlich  der
Unmierschrift  eines  Advokaten  zur  tegalistrung,
dann  das  Exbibiren  und  Sollizitiren  ferner
provisorisch  gestattet.

3.)  Den  Notarien,  welche  zugleich  Prokuratoren
  sind,  kommen  für  diese  doppelte  Eigenschaft
  auch  die  jeder  dieser  Eigenschaften
durch  gegenwärtige  Verordnung  beigelegten
Bestimmungen  in  so  lang  zu  statten,  als  die
provisorische  Bewilligung  des  Notariats-Amtes
  noch  bestebt.  Dieß  bindert  jedoch  nicht,
daß  diese  Individuen  vor  dem  Ober=  und  Appellations-Gerichte
  sich  erklären:  wie  sie  in
einer  oder,  der  anderen  dieser  Stellen  ihre  Subsistenz
  besser  zu  sinden,  und  eine  vor  der  anderen
  ausschlüßlich  zu  wählen  gedenken.

4.)  Den  Reches-Praktikanten  ist  in  solcher
  Eigenschaft  untersagt,  fernerbin  Prokuratur=
  und  Notariats-Geschäfte  zu  verrichten.


§.)  Die  Handlungen  der  willkührlichen
Gerichtsbarkeit  (in  so  weit  solche  für  die
tegalität  dem  Notariats  -Amte  zugehören)
sollen  weder  den  Stadt=  und  Raths=  Konsulenten,
  noch  den  Advokaten  fernerbin  gestattet
  sein.