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Roichsgerichtlichen Registraturen beruhenden
Akten unmittelbar geschehen kann, so werden
sowohl die koͤniglich-Baierischen Justizstellen,
als die Partheien die Kompetenz
der jedenfalls eintretenden koͤniglich- Baierischen
Justizstelle zu erkennen wissen.
Muͤnchen den 9. Jaͤnner 1808.
Auf Seiner kdniglichen Majestät besonderen allerhochsten
Befehl.
Graf Morawitzky.
von Rauffer.
—
Provinzial-Verordnungen.
(Die Notarien, Advokaten, Prokuratoren und
Rechts-Praktikanten zu Nuͤrnberg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Seine koͤnigliche Majestaͤt haben durch allerhoͤchste
Reskripte vom 15. des vorigen und
23. des laufenden Monats, in Bezug auf
die Verhaͤltniße der Notarien, Advokaten,
Prokuratoren und Rechts-Praktikanten zu
Nürnberg, nachstebende Entschließungen erlassen,
welche hiemit zur Wissenschaft und
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werden:
1I.) Die Notarien, für welche eine besondere
Pflicht= Anweisung entworfen werden
wird, sind in dieser Eigenschaft von allen Verbandlungen,
welche der Advokatur zuständig
sind, ohne Unterschied des Streitgegenstandes
oder der Summe, ausgeschlossen;
sohin vor den Gerichten in Rechtsstreitssachen
weder vor, noch nach dem Erkenntnisse, weder
zu mündlichen, noch zu schriftlichen Advokatur:
Handlungen zuzulassen.
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2.) In so fern die Prokuratoren von dem
Ober= und Appellations-Gerichte zu Nürnberg,
entweder nach ebebin erstandener Prüsung,
oder nach sonstigen Zeugnissen und Beweisen,
zum Advoziren, wie sie solches bisber
ausübten, sähig erkannt werden, wird
ibnen solches einsweil auch noch ferner bewilliget.
Außer dem Falle einer also anerkannten
Fähbigkeit aber ist denselben zwar das Versfaßen
der Schriften, jedoch vorbebaltlich der
Unmierschrift eines Advokaten zur tegalistrung,
dann das Exbibiren und Sollizitiren ferner
provisorisch gestattet.
3.) Den Notarien, welche zugleich Prokuratoren
sind, kommen für diese doppelte Eigenschaft
auch die jeder dieser Eigenschaften
durch gegenwärtige Verordnung beigelegten
Bestimmungen in so lang zu statten, als die
provisorische Bewilligung des Notariats-Amtes
noch bestebt. Dieß bindert jedoch nicht,
daß diese Individuen vor dem Ober= und Appellations-Gerichte
sich erklären: wie sie in
einer oder, der anderen dieser Stellen ihre Subsistenz
besser zu sinden, und eine vor der anderen
ausschlüßlich zu wählen gedenken.
4.) Den Reches-Praktikanten ist in solcher
Eigenschaft untersagt, fernerbin Prokuratur=
und Notariats-Geschäfte zu verrichten.
§.) Die Handlungen der willkührlichen
Gerichtsbarkeit (in so weit solche für die
tegalität dem Notariats -Amte zugehören)
sollen weder den Stadt= und Raths= Konsulenten,
noch den Advokaten fernerbin gestattet
sein.