1419
treffenden Kreditoren derselben, so weit es
nur noch mit den Staats" und Kommunal“
Kräften vereinbarlich war, sowohl für das
jäbrliche Interesse, als auch für das Ka-
pital selbst möglichst sicher gestellt würden.
Die Refultate dieser Untersuchung sind
Seiner königlichen Majestät vorgelegt wor-
éden; und weil Allerhöchst-Dieselbe hieräus
auch wirklich die Ueberzeugung schöpften,
daß die befragten Bürgerschaften unter der
ungeheueren tast ihres Schulden-Wesens
erliegen, oder aber zum böchsten Nachtbeile
der Gläubiger sich insolvent erklären müßten,
so baben Seine königliche Majestät zur Ret-
tung beider Theile, und zur Ausgleichung
der verschiedenen Interessen vermög aller:
böchsten Restripts vom 17. Mai l. J. nach-
stehende Beschlüsse gefaßt:
1. Die bisher bestandene lokal: Schulden-
Tilgungs-Kassen der mediatisirten Städte
in der Provinz Schwaben sollen wieder
aufgelößt; der grössere Theil dieser bei der
Mediatisirung bestandenen stddtischen Aera-
rial-Schulden auf den Provinzial-Schul-
den-Fond der Provinz Schwaben über-
nommen; den betreffenden städtischen Ge-
meinheiten aber nur ein solcher Theil der-
selben belassen werden, welchen sie als
Kommunal-Schuld, neben einer durchgän-
gigen Gleichstellung der Abgaben, aus eige-
nen Mitteln zu bestreiten im Stande sind,
und wofür sie neue Kommunal-tokal-Schul-
den-Kassen zu bilden baben.
2. Dagegen sollen aber auch die gedachten me-
diatissrten Städte, und die ihnen vormals
——— 1420
angehoͤrenden Landesgebiete nicht nur in
gleichem Maßz, wie die übrigen Gebiets-
theile der schwaͤbischen Provinj , für den
Provinzigl = Schulden= Tilgungs= Fond
durch Ertra-Steuern konkurriren, sondern
es sdllen auch diejenigen Beirrdge, welche
bisber jäbrlich aus den königlichen Pro-
vinziät= Staats: Kassen in die nun aufzu-
lösenden lokal= Schulden-Kassen geflossen
sind, künftigbin zu dem Provinziak-Schul-
den-Tilgungs-Fond fliessen.
3. Um jedoch die Wirksamkeit des lezteren
sicher zu stellen, obne eines Theils die or-
dindren Staats = Einnahmen zu sehr zu
schwächen, oder andern Tbeils die Kräfte
der schwäbischen Unterthanen durch zu bo-
be Ertra-Steuern zu stark anzugreifen, so
ist allerböchst festgesezt worden, daß von
nun an alle Passiv: Kapitalien der me-
diatisirten Städte, welche mit mehr
als 4 Prozene verzinset worden sind, auf
den 4 Prozent Zinsfuß herabgesezt werden
sollen; und zwar nicht nur diesenigen Ka-
pitalien, welche durch die Schulden,= Ab-
tbeilung auf den sehwäbischen Schulden=
Tilgungs-Fond übergehen, sondern auch
diejenigen, welche den Städten als Kom-
munitäts= Schuld belassen werden. Da-
gegen sind aber auch eben die Kapitalien,
welche einer solchen Zinses-Reduktion unter-
liegen, vom 1. Oktober 1808 anfangend
von den bisberigen Kapital: Steuern zu
den königlichen Staats-Kassen befreit;
und nur diejenigen Kapitalien, welche ei-
ner Zinses = Reduktion nicht unterliegen,