Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1419 
treffenden Kreditoren derselben, so weit es 
nur noch mit den Staats" und Kommunal“ 
Kräften vereinbarlich war, sowohl für das 
jäbrliche Interesse, als auch für das Ka- 
pital selbst möglichst sicher gestellt würden. 
Die Refultate dieser Untersuchung sind 
Seiner königlichen Majestät vorgelegt wor- 
éden; und weil Allerhöchst-Dieselbe hieräus 
auch wirklich die Ueberzeugung schöpften, 
daß die befragten Bürgerschaften unter der 
ungeheueren tast ihres Schulden-Wesens 
erliegen, oder aber zum böchsten Nachtbeile 
der Gläubiger sich insolvent erklären müßten, 
so baben Seine königliche Majestät zur Ret- 
tung beider Theile, und zur Ausgleichung 
der verschiedenen Interessen vermög aller: 
böchsten Restripts vom 17. Mai l. J. nach- 
stehende Beschlüsse gefaßt: 
1. Die bisher bestandene lokal: Schulden- 
Tilgungs-Kassen der mediatisirten Städte 
in der Provinz Schwaben sollen wieder 
aufgelößt; der grössere Theil dieser bei der 
Mediatisirung bestandenen stddtischen Aera- 
rial-Schulden auf den Provinzial-Schul- 
den-Fond der Provinz Schwaben über- 
nommen; den betreffenden städtischen Ge- 
meinheiten aber nur ein solcher Theil der- 
selben belassen werden, welchen sie als 
Kommunal-Schuld, neben einer durchgän- 
gigen Gleichstellung der Abgaben, aus eige- 
nen Mitteln zu bestreiten im Stande sind, 
und wofür sie neue Kommunal-tokal-Schul- 
den-Kassen zu bilden baben. 
2. Dagegen sollen aber auch die gedachten me- 
diatissrten Städte, und die ihnen vormals 
——— 1420 
angehoͤrenden Landesgebiete nicht nur in 
gleichem Maßz, wie die übrigen Gebiets- 
theile der schwaͤbischen Provinj , für den 
Provinzigl = Schulden= Tilgungs= Fond 
durch Ertra-Steuern konkurriren, sondern 
es sdllen auch diejenigen Beirrdge, welche 
bisber jäbrlich aus den königlichen Pro- 
vinziät= Staats: Kassen in die nun aufzu- 
lösenden lokal= Schulden-Kassen geflossen 
sind, künftigbin zu dem Provinziak-Schul- 
den-Tilgungs-Fond fliessen. 
3. Um jedoch die Wirksamkeit des lezteren 
sicher zu stellen, obne eines Theils die or- 
dindren Staats = Einnahmen zu sehr zu 
schwächen, oder andern Tbeils die Kräfte 
der schwäbischen Unterthanen durch zu bo- 
be Ertra-Steuern zu stark anzugreifen, so 
ist allerböchst festgesezt worden, daß von 
nun an alle Passiv: Kapitalien der me- 
diatisirten Städte, welche mit mehr 
als 4 Prozene verzinset worden sind, auf 
den 4 Prozent Zinsfuß herabgesezt werden 
sollen; und zwar nicht nur diesenigen Ka- 
pitalien, welche durch die Schulden,= Ab- 
tbeilung auf den sehwäbischen Schulden= 
Tilgungs-Fond übergehen, sondern auch 
diejenigen, welche den Städten als Kom- 
munitäts= Schuld belassen werden. Da- 
gegen sind aber auch eben die Kapitalien, 
welche einer solchen Zinses-Reduktion unter- 
liegen, vom 1. Oktober 1808 anfangend 
von den bisberigen Kapital: Steuern zu 
den königlichen Staats-Kassen befreit; 
und nur diejenigen Kapitalien, welche ei- 
ner Zinses = Reduktion nicht unterliegen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.