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oder wesche-nicht bei den nun aufgelößten
bisberigen Lokal Schulden-Tilgungs-Kassen
angelegen sind, müssen bis zu allgemeiner
neuer Verfügung über die Kapital-Steuer
noch ferner, wie bisher, zu der allerhöchsten
Staats: Kasse versteuert werden.
Die betreffenden Gldubiger können sich
durch die Maßregel der Zinses-Reduktion
auf 4 Prozent um so weniger beschwert
balten, als vorzüglich zunächst ihnen der
Vortheil von iener Abtheilung, und respektive
Uebernahme des staͤdtischen Schulden:
Wesens auf den Provinzial-Schulden-Tilgungs-Fond,
zugeht; weil sie dadurch
für das jehrliche Interesse und die allmäblige
Ablilgung ihrer Kapitalien sccher
gestellt werden; und folglich auch auf der
anderen Seite nicht mehr als billig ist,
daß auch sie durch die verhältnißmdssige
Reduktion der höheren Inreressen mittelbar
zu dem Provinzial-Schulden, Tilgungs-Fond
konkurriren, während die Grundvermögens=
Besizer schon obnehin nicht unbedeutend
für denselben beizutragen baben.
. In Betreff der nach erfolgter Schulden"
Abrheilung von den gedachten Städten auf
den Provinzial= Schulden-Tilgungs-Fond
übergehenden Passiv: Kapitalien ist dann
noch weiters allerhöchst verordnet, daß dieselben
nicht nur sämtlich mit sämtlichen
Kreditoren liquidirt und in das Provinzial:
Haupt-Passio-Kapital Buch eingetragen
werden sollen, sondern es soll auch
jedem Kreditor eine neut Obligation un-1422
ter den mit den übrigen Staats-Passio-Kapitalien
fortlaufenden Numern ausgestellt
werden. Diese neuen Obligationen
werden von der untenstebenden Kommisesion
unterfertigt; sind aber nur als Uebertrags-Bescheinigungen
zu betrachten, und
werden ihnen daher die dlteren Obligationen
angefügt und adnumerirt werden.
Indem man diese allerböchsten Beschküsse
biedurch zur allgemeinen Wissenschaft und
Nachachtung sämtlichen betreffenden Theilen
bekannt macht, so wird biebei zugleich eräffnet,
daß bei den grösseren mediatisirten
Srtädten: Ulm, Augsburg und Memmingen
die Schulden= Abrbeilung bercits rollzogen
worden sey, und mit der tiquidation der
auf den Provinzial-Schulden-Tilgungs-Fond
überwiesenen Kapitalien auch demnächst durch
eigene, biezu aufgestellte königliche tiquidations
Kommissionen der Anfang gemacht
werden foll.
Bei welchen königlichen liquidations=Konmissionen
sich daher auch sämtliche bekreffende
Kreditoren auf geschebene öffentliche
Vorladung mit den erfoderlichen Behelfen
einzufinden wissen werden.
Ulm den 24. Juni 1808.
Königliches General-tandes-Kommissariat
von Schwaben, als Provinzial-Schulden-Tilgungs-
Freiherr von Gravenreuth.
« « v. Hohenrieder.
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