Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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oder  wesche-nicht  bei  den  nun  aufgelößten
bisberigen  Lokal  Schulden-Tilgungs-Kassen
  angelegen  sind,  müssen  bis  zu  allgemeiner
neuer  Verfügung  über  die  Kapital-Steuer
noch  ferner,  wie  bisher,  zu  der  allerhöchsten
  Staats:  Kasse  versteuert  werden.

Die  betreffenden  Gldubiger  können  sich
durch  die  Maßregel  der  Zinses-Reduktion
auf  4  Prozent  um  so  weniger  beschwert
balten,  als  vorzüglich  zunächst  ihnen  der
Vortheil  von  iener  Abtheilung,  und  respektive
  Uebernahme  des  staͤdtischen  Schulden:
  Wesens  auf  den  Provinzial-Schulden-Tilgungs-Fond,
  zugeht;  weil  sie  dadurch
für  das  jehrliche  Interesse  und  die  allmäblige
  Ablilgung  ihrer  Kapitalien  sccher
gestellt  werden;  und  folglich  auch  auf  der
anderen  Seite  nicht  mehr  als  billig  ist,
daß  auch  sie  durch  die  verhältnißmdssige
Reduktion  der  höheren  Inreressen  mittelbar
zu  dem  Provinzial-Schulden,  Tilgungs-Fond
  konkurriren,  während  die  Grundvermögens=
  Besizer  schon  obnehin  nicht  unbedeutend
  für  denselben  beizutragen  baben.

.  In  Betreff  der  nach  erfolgter  Schulden"
Abrheilung  von  den  gedachten  Städten  auf
den  Provinzial=  Schulden-Tilgungs-Fond
übergehenden  Passiv:  Kapitalien  ist  dann
noch  weiters  allerhöchst  verordnet,  daß  dieselben
  nicht  nur  sämtlich  mit  sämtlichen
Kreditoren  liquidirt  und  in  das  Provinzial:
  Haupt-Passio-Kapital  Buch  eingetragen
  werden  sollen,  sondern  es  soll  auch
jedem  Kreditor  eine  neut  Obligation  un-1422



ter  den  mit  den  übrigen  Staats-Passio-Kapitalien
  fortlaufenden  Numern  ausgestellt
  werden.  Diese  neuen  Obligationen
werden  von  der  untenstebenden  Kommisesion
  unterfertigt;  sind  aber  nur  als  Uebertrags-Bescheinigungen
  zu  betrachten,  und
werden  ihnen  daher  die  dlteren  Obligationen
  angefügt  und  adnumerirt  werden.

Indem  man  diese  allerböchsten  Beschküsse
biedurch  zur  allgemeinen  Wissenschaft  und
Nachachtung  sämtlichen  betreffenden  Theilen
bekannt  macht,  so  wird  biebei  zugleich  eräffnet,
  daß  bei  den  grösseren  mediatisirten
Srtädten:  Ulm,  Augsburg  und  Memmingen
die  Schulden=  Abrbeilung  bercits  rollzogen
worden  sey,  und  mit  der  tiquidation  der
auf  den  Provinzial-Schulden-Tilgungs-Fond
überwiesenen  Kapitalien  auch  demnächst  durch
eigene,  biezu  aufgestellte  königliche  tiquidations
  Kommissionen  der  Anfang  gemacht
werden  foll.

Bei  welchen  königlichen  liquidations=Konmissionen
  sich  daher  auch  sämtliche  bekreffende
  Kreditoren  auf  geschebene  öffentliche
Vorladung  mit  den  erfoderlichen  Behelfen
einzufinden  wissen  werden.

Ulm  den  24.  Juni  1808.

Königliches  General-tandes-Kommissariat
  von  Schwaben,  als  Provinzial-Schulden-Tilgungs-



Freiherr  von  Gravenreuth.

«  «  v.  Hohenrieder.

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