153
tritk, wird man von Seite der unterzeichneten
Stelle alle Anlangen, die unmittelbar hier
übergeben werden, als nicht eingegeben an-
seben, und also unerledigt liegen lassen.
Innsbruck den 20. Dezember 1807.
Königlich= Baierisches Guber=
nium in Tirol.
Graf Arco.
Strobl.
Aufträgec.
An sämtliche königliche Rencämter der Pro-
vinz Baiern.
Cie gerichtlichen Besoldungs-Abzuge betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zufolge allerhöchster Entschließung vom
26. Dezember vorigen Jahres werden bie-
durch sämtliche königliche Rentämter ange-
wiesen, in Fällen, wo durch richterliche Er-
kenntniß der Abzug an Gehalt oder Pension
verbängt worden, die hierüber erhaltene un-
mittelbare Insinnationen der kompeten=
ten Justizstelle ohne allem Anstande zu be-
folgen; sonach die im Urcheilsspruche ausge-
druͤckten Abzuͤge, so wie auch weiter wieder
die Relaxation derselben wirklich eintreten
zu lassen. Muͤnchen den 2. Jaͤnner 1808.
Königlich= Baierisches General=
tandes = Kommissariar, als Pro-
vinzial-Etats= Kuratel.
Freiherr von Weichs. Neumaier.
Kapeller,
Raths-Acceßist.
154
An jene königliche Rentämter der Provinz
Baiern, welche Umgeld verrechnen.
(Die gänzliche Aufhebung des Umgelds-Gefälls
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Indem durch den 1. O. der neuen Zoll-
und Maut-Ordnung jede, — was immer
Namen baben mögende — Umgelds-
Perzeption mit dem lr. Jänner 1808
als aufgehoben erklärt wurde, so beßehlt
man sämrlichen Rentämtern, die Umgeld
verrechnen, für das Etats= Jabr 180#
bievon sogleich das an den Getränk= und
Vieb-Umgelds-Komposttionen, als stän-
digem Gefälle, treffende erste vierteljährige
Ratum von den Debenten zu erhollen, und sei-
ner Zeit in der allgemeinen Renten-Rechnung
am geeigneten Plaze in Empfang zu stellen;
— übrigens aber alle Umgelds= Stationisten
oder Einnehmer ibrer bieber aufgehabten
Pflichten zu entlassen, — denselben die allen-
falls in Handen habende Papiere oder Amtsg=
requisiten abzufodern,— die Vieh- Umgelds:
Tafeln bei den Stationen abnehmen zu lassen,
— längst binnen 14Tagen über die bis zur Be-
kanntwerduns dessen an unständigem Umgel
de in den ersten Tagen dieses Monats einge-
gangene Beträge, und bievor gehabte Aus-
lagen spezifische Anzeigen zur nachgesezten ks-
niglichen Stelle zuverläßig einzusenden,— und
sich für die Zukunft überhaupr jeder Gattung