Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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tritk, wird man von Seite der unterzeichneten 
Stelle alle Anlangen, die unmittelbar hier 
übergeben werden, als nicht eingegeben an- 
seben, und also unerledigt liegen lassen. 
Innsbruck den 20. Dezember 1807. 
Königlich= Baierisches Guber= 
nium in Tirol. 
Graf Arco. 
Strobl. 
Aufträgec. 
  
An sämtliche königliche Rencämter der Pro- 
vinz Baiern. 
Cie gerichtlichen Besoldungs-Abzuge betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zufolge allerhöchster Entschließung vom 
26. Dezember vorigen Jahres werden bie- 
durch sämtliche königliche Rentämter ange- 
wiesen, in Fällen, wo durch richterliche Er- 
kenntniß der Abzug an Gehalt oder Pension 
verbängt worden, die hierüber erhaltene un- 
mittelbare Insinnationen der kompeten= 
ten Justizstelle ohne allem Anstande zu be- 
folgen; sonach die im Urcheilsspruche ausge- 
druͤckten Abzuͤge, so wie auch weiter wieder 
die Relaxation derselben wirklich eintreten 
zu lassen. Muͤnchen den 2. Jaͤnner 1808. 
Königlich= Baierisches General= 
tandes = Kommissariar, als Pro- 
vinzial-Etats= Kuratel. 
Freiherr von Weichs. Neumaier. 
Kapeller, 
Raths-Acceßist. 
  
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An jene königliche Rentämter der Provinz 
Baiern, welche Umgeld verrechnen. 
  
(Die gänzliche Aufhebung des Umgelds-Gefälls 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Indem durch den 1. O. der neuen Zoll- 
und Maut-Ordnung jede, — was immer 
Namen baben mögende — Umgelds- 
Perzeption mit dem lr. Jänner 1808 
als aufgehoben erklärt wurde, so beßehlt 
man sämrlichen Rentämtern, die Umgeld 
verrechnen, für das Etats= Jabr 180# 
bievon sogleich das an den Getränk= und 
Vieb-Umgelds-Komposttionen, als stän- 
digem Gefälle, treffende erste vierteljährige 
Ratum von den Debenten zu erhollen, und sei- 
ner Zeit in der allgemeinen Renten-Rechnung 
am geeigneten Plaze in Empfang zu stellen; 
— übrigens aber alle Umgelds= Stationisten 
oder Einnehmer ibrer bieber aufgehabten 
Pflichten zu entlassen, — denselben die allen- 
falls in Handen habende Papiere oder Amtsg= 
requisiten abzufodern,— die Vieh- Umgelds: 
Tafeln bei den Stationen abnehmen zu lassen, 
— längst binnen 14Tagen über die bis zur Be- 
kanntwerduns dessen an unständigem Umgel 
de in den ersten Tagen dieses Monats einge- 
gangene Beträge, und bievor gehabte Aus- 
lagen spezifische Anzeigen zur nachgesezten ks- 
niglichen Stelle zuverläßig einzusenden,— und 
sich für die Zukunft überhaupr jeder Gattung
	        
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