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Beitrag von zwölf Gulden; im zweiten
Falle von sechs Gulden.
§. C. Der Advokat, welcher einmal
eine Eintritts-Gebühr von einhun-
dert Gulden, entweder ursprünglich, oder
mittelst des Komplements enrihtet hat,
erhält hieran bei dem Uebergange in den
Stand eines Wirrwers ohne Kinder keinen
NRäckersaz, und keine Verminderung des
Jahres-Beitrages; entrichtet aber auch bei
dem Uebergange in eine neue Ehe keine
Vermehrung der Eintritts-Gebühr.
6. G. Die Eintritts-Gebühr und
derselben Komplementwird mirder ganzen
Summe auf einmal; der Jahres-
Beitrag in halbjährigen Raten
und mit Anicizipation enrrichtet.
7. OI. Der Advokat wird vor dem bei-
gebrachten Beweise der geschehenen Ent-
richtung der einschlägigen Eintritts-Gebühr
weder zum Dienstes-Eide, noch zur
Funktionirung, noch zum Trauungs=
Akte zugelassen.
§. G. Alle Advokaten, welche am ersten
Oktober 1808, als dem Eintritte dieser
Pensions-Anstalt in ihre Wirkung, die
Rezeption geniessen, unterliegen nach jenem
Standes-Verhälrnisse, in welchem sie sich
an diesem Tage befinden, der Anwendung
des Regulativs der Eintrites: Gebühren
dergestalt, daß diejenigen, welche bereits eine
gleiche Eintritts Gebühr bezahlt haben,
von einer Wiederholung derselben befreiet;
diejenigen, welche eine mindere Ein-
tritts-Gebühr entrichtet haben, zur Ergän=
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zung der. neu regulirten verbunden; und
endlich
diesenigen, welche etwa eine grössere
Eintritts-Gebühr bereits geleistet haben
sollten, zu keinem Ersaze des bereits
in das Fundirungs= Vermägen übergegan-
genen Mehrberrages berechtiget sind.
. G. Der Advokar, welcher entweder
aus dem Königreiche auswandert, oder
in dem Königreiche entweder in den Staats-
dienst, oder in den Bürgerstand, oder
in das Privatleben übergeht, hört gleich-
zeitig auf, ein Glied dieser speziellen Pensions"
Anstalt zu seyn.
Duurch diesen Austritt hört dessen Verr
bindlichkeit zur Fortsezung der ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge auf; es hat
aber auch keine Rückverg#tung der enrrich-
teten Eintrins Gebühren und Jahres-=
Beir#äge, und kein Anspruch der Hinter-
lassenen auf den Genuß dieser Pensions=
Anstalt statt. «
IIII. Titel.
Verwendung des Vermoͤgens.
X. Art. Dem Vermoͤgen ist eine iso-
lirte Verwendung zugestanden, welche
sich in dem Zwecke dieser speziellen Anstalt
selbst ausspricht, und welcher kein anderer ist,
als den Hinterlassenen Wittwen und Wai-
sen der Glieder dieser Anstalt eine Quelle der
Unterhalts= und Erziehungs-Kosten
zu öffnen. «
XI. Art. Die Jahres-Peusion ei-
ner Wittwe wird mindestens auf ein-
hundert zwanzig Gulden und hoöch-
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