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stens auf zweihundert Gulden regulirt.
XII. Art. Die Pension einer einfachen
Waise wird auf den fünften Theil;
jene einer doppelten Waise auf drei
Zehntheile der gebührenden Pension der
Wittwe regulirt.
XIII. Art. Die Bestimmung des un-
tersten, oder höchsten Grades, oder einer
dazwischen liegenden Abstufung wird in je-
dem einzelnen Penstonirungs-Falle von der
obersten Seiftungs-Kuratel, auf mo-
tivirtes Gurachten der Administra-
tion der Anstalt, ertheilt.
XIV. Art. Die Densionen der Witewen
und Waisen nehmen mit demjenigen Monate
ihren Anfang, welcher auf den Sterbemonat
des Gatten und Vaters folgt.
XV. Art. Die Pensionen werden in mo-
natlichen Raten und mit Antizipa-
tion bezahlt.
XVI. Art. Die Pensionen der Witt-
wen hören auf:
1) bei ihrer Standes-Verände-
rung;
2) bei ihrem Tode, mit dem Sterbe-
monate.
XVII. Art. Der Ansoruch auf eine
Wierwen-Pension fällt in dem Falle hinweg,
wenn vor dem Tode des Gatten eine legale
Auflösung des Bandes der Ehe be—
standen hat; die Ehescheidung von Tisch
und Bett schließt die Pension der Witrwen
nicht aus.
XVIII. Art.
sen hören auf:
Die Pensionen der Wais
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1) mit dem Schlusse des zwanzigsten
Jahres des Lebens= Alters,
2) mit dem Eintritte einer vor dem zwan-
zigsten Jahre erfolgenden Versot-
gung,
3) bei dem Tode, mit dem Sterbemo-
nate.
XIX. Art. Die Pensionen der Wai-
sen sind zulässig:
1) bel bestehender Ehe:Scheidung der
Aeltern;
2) bei der Standes-Veräánderung
der Wittwe für die Zeit der Pen-
sions: Dauer;
nach dem Verlaufe des zwanzisten Le-
bensjahres bei einer ganzen, oder theil-
weisen, ständigen, oder unständigen
Erwerbs= Unfäáhigkeit, ganz
oder theilweise, für immer, oder für
eine bestimmte Zeit, auf motivirtes
Gutachten der Administration der An-
stalt, und unter Vorlage der árztlichen
und polizeilichen Zeugnisse.
XX. Art. Die Waisen, welche beim Ein-
tritte in diesen Stand sich ausser den Den-
sions = Jahren und ausser Versorgung befin-
den, erhalten ein einjéhriges Pensions= Ratum
als augenblickliche Unterstüzung.
XXI. Art. Die Gattin der zweiten und
jeder ferneren Ehe eines Advokaten kritt in
dieselben Pensions-Rechte der ersten Gatin.
Die angeheuratheten Kinder sind nur dann
pensionsfähig, wenn sie von Seite des Gatten
in der Zeit seines Advokaten: Standes erzeugt,
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