Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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stens auf zweihundert Gulden regulirt. 
XII. Art. Die Pension einer einfachen 
Waise wird auf den fünften Theil; 
jene einer doppelten Waise auf drei 
Zehntheile der gebührenden Pension der 
Wittwe regulirt. 
XIII. Art. Die Bestimmung des un- 
tersten, oder höchsten Grades, oder einer 
dazwischen liegenden Abstufung wird in je- 
dem einzelnen Penstonirungs-Falle von der 
obersten Seiftungs-Kuratel, auf mo- 
tivirtes Gurachten der Administra- 
tion der Anstalt, ertheilt. 
XIV. Art. Die Densionen der Witewen 
und Waisen nehmen mit demjenigen Monate 
ihren Anfang, welcher auf den Sterbemonat 
des Gatten und Vaters folgt. 
XV. Art. Die Pensionen werden in mo- 
natlichen Raten und mit Antizipa- 
tion bezahlt. 
XVI. Art. Die Pensionen der Witt- 
wen hören auf: 
1) bei ihrer Standes-Verände- 
rung; 
2) bei ihrem Tode, mit dem Sterbe- 
monate. 
XVII. Art. Der Ansoruch auf eine 
Wierwen-Pension fällt in dem Falle hinweg, 
wenn vor dem Tode des Gatten eine legale 
Auflösung des Bandes der Ehe be— 
standen hat; die Ehescheidung von Tisch 
und Bett schließt die Pension der Witrwen 
nicht aus. 
XVIII. Art. 
sen hören auf: 
Die Pensionen der Wais 
1456“ 
1) mit dem Schlusse des zwanzigsten 
Jahres des Lebens= Alters, 
2) mit dem Eintritte einer vor dem zwan- 
zigsten Jahre erfolgenden Versot- 
gung, 
3) bei dem Tode, mit dem Sterbemo- 
nate. 
XIX. Art. Die Pensionen der Wai- 
sen sind zulässig: 
1) bel bestehender Ehe:Scheidung der 
Aeltern; 
2) bei der Standes-Veräánderung 
der Wittwe für die Zeit der Pen- 
sions: Dauer; 
nach dem Verlaufe des zwanzisten Le- 
bensjahres bei einer ganzen, oder theil- 
weisen, ständigen, oder unständigen 
Erwerbs= Unfäáhigkeit, ganz 
oder theilweise, für immer, oder für 
eine bestimmte Zeit, auf motivirtes 
Gutachten der Administration der An- 
stalt, und unter Vorlage der árztlichen 
und polizeilichen Zeugnisse. 
XX. Art. Die Waisen, welche beim Ein- 
tritte in diesen Stand sich ausser den Den- 
sions = Jahren und ausser Versorgung befin- 
den, erhalten ein einjéhriges Pensions= Ratum 
als augenblickliche Unterstüzung. 
XXI. Art. Die Gattin der zweiten und 
jeder ferneren Ehe eines Advokaten kritt in 
dieselben Pensions-Rechte der ersten Gatin. 
Die angeheuratheten Kinder sind nur dann 
pensionsfähig, wenn sie von Seite des Gatten 
in der Zeit seines Advokaten: Standes erzeugt, 
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