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holte sinnliche Eindruͤcke zu Huͤlfe gekommen,
die Fertigkeit in Behandlung des vorliegenden
Kunst-Gegenstandes aber unablaͤssig geuͤbt
werde.
Folgende Zweige der Wissenschaft werden
bei dem Unterrichte der Landärzte theils über-
gangen, theils als in den höheren Klassen der
Vorbereitungs-Schulen, so weit es für den
vorliegenden Zweck erfoderlich ist, erlerm, vor-
ausgeseze:
a) Gewächskunde;
b) Zoologie;
c) Chemie;
d) Naturgeschichte;
ee) Geschichte der Medizin;
t) Staats-Arzneikunde;
g) Antropologie.
4. Obgleich es schen aus den vorigen Pa-
ragraphen hinlänglich erhellt, so wird hie-
mit doch noch einmal ausdrücklich erinnert,
daß die Lehrer an den neuen Schulen sich bei
ihren Lehr-Vorträgen strenge an dasfenige bin-
den sollen, was die reine Naturbeobachtung
und einfache Induktion über die Verhältnisse
des menschlichen Körrers im gesundem und
kranken Zustande, über den Einfluß der Diät,
und über die Wirkung des Heilverfahrens
in den Krankheiten gelehrt hat; daß sie bei Beo-
bachtung dieses Grundsazes zwar die Gegen-
stände auf eine solche Weise zusammenstellen
müssen, wie sie sich dem Gedächtnisse ihrer
Schüler am leichtesten einprägen können;
daß sie sich aber alles Einmischens der blossen
Spekulation und des Bestrebens eines freien
wissenschastlichen Vortrages nach den Grund-
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säzen irgend einer jeze, oder künftig viel gel-
tenden Philosophie enthalten sollen.
§. Damit aber der Unterricht auf allen
Schulen gleichmassig sey, und um eine be-
stimmee Norm über die Methode und Lehr-
gegenstände vorzuschreiben, sollen von den
einzelnen Zweigen der Heilkunde, die auf die-
sen Schulen gelehrt werden müssen, Lehrbür
cher, wenn keine zweckmässige vorhanden sind,
neu entworfen werden, die den künfeigen
Landärzten zugleich zu Handbüchern während
ihrer Praxis dienen können; worüber das
Nähere zu seiner Zeit öffentlich bekannt ge-
macht werden wird.
6. An jeder Schule sollen fünf Lehrer an-
gestellt werden. Jeder Lehrer erhält eine an-
gemessene jährliche Besoldung, wogegen aller
Bezug von den Schülern, welcher Arr er
immer seyn möge, wegfällt. Ueber das De-
kanat, über die Zahl, und Ordnung der Vor-
träge, wie sie halbjährig auf einander folgen,
und wann und wie oaft sie von den Schülern
gehört werden sollen; über die Aufnahme der
Schüler, über die Aufsiche der Lehrer über
dieselben, über deren Prüfung, Approbation,
und alles, was dahin einschlägr, wird eine
besondere Instrubtion erscheinen.
7. Die Zeit, in welcher die Landärzte ihre
Studien absolviren, wird auf sechs auf ein-
ander folgende Semester bestimmt. Die beh-
rer können ihren Schülern nie, und un-
ter keinen Umständen von dieser vorgeschrie-
benen Zeit etwas erlassen, und keine Rekla-
mation zur höchsten Stelle findet deshalb statr.
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