Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1707 
Zweiter Artikel. 
Die Kandidaten betreffend. 
1. Alle diejenigen, welche in Zukunft 
Landaͤrzte werden wollen, muͤssen ohne Aus- 
nahm ihre Studien vor ihrem Eintritte in die 
Schulen für Landärzte auf den Gymnassen 
und Lyzeen absolvirt haben. 
2. Sie müssen von den Drofessoren der 
Schulen, in Hinsiche ihrer körperlichen und in- 
tellekruelen Eigenschaften, bei der vorldufigen 
Untersuchung für fähig zu dem Berufe eines 
Landarztes erklärt worden seyn. r 
3. Sie erhalten ihren ganzen Unterricht 
unentgeldlich, mit Ausnahme der Lehrbücher, 
die sie sich selbst anzuschaffen gehalten sind. 
4. Sie erhalten von den respektiven Ge- 
meinden, in denen sie künftig prakt#ziren 
sollen, wie gegenwärtig die Hebamen, während 
ihrer Steudien= Jahre einen Beicrag, wel- 
cher jedoch die Summe von Hundert Gulden 
sährlich nie überschreiten darf. · 
5. Sie muͤssen sich, bei Vermeidung der 
nach Art. 1. Nro. 6. kuͤnftig zu bestimmen- 
den Srafen, genan an die Geseze der Schule 
binden, womit man sie bei dem Eintritte in 
dleselbe bekanut machen wird. 
Dritter Artikel. 
Den Stand, die Vorrechee und 
Obliegenheiten der Landärzte 
betreffend. 
I. Die Landärzee werden, nachdem sie von 
tihren Lehrern gepräft, und für fähig erklärt 
wordensind, miteinemgedruckten, miedem Siegel 
der Schule versehenen, und von dem Dekan 
und allen übrigen Hrofessoren unterschriebenen 
17 os 
Diplome versehen, und erhalten dadurch den 
Titel und die Vorrechte eines Landarztes in 
demjenigen Distrikte, dessen Gemeinde sie 
während ihrer Studienzeit auf der medizinte 
schen Schule mit Geld unterstüzt hat. 
2. Das Diplom eines Landarztes gibt kei- 
ne akademischen Grad. 
3. Ein Landarzt kann ats solcher nie auf 
eine Besoldung aus den Staats-Kassen An- 
spruch machen. 
4. Die Zahl der andärzte für jeden Kreis 
des Konigreiches soll eine gewisse Norm nicht 
überschreiten, und die obersten Kreisbehörden 
werden Uns hierüber zu seiner Zeit, nach 
Bemessung der Lokalität und der Volks- 
menge, wobei man im Durchschniete auf drei 
tausend Seelen in den Städten, wie auf dem 
platten Lande einen Landarzt rechnen darf, 
ihre Vorschläge einsenden. 
§. Der Landarzt muß in demjenigen Di- 
strikte, der ihn auf der Schule unterstüze har, 
residiren; er darf aber seine Praris auch 
ausserhalb den Gränzen dieses Distrikees je- 
doch nur innerhalb des Kreises, in dem der 
Distrikt liegr, ausbreiten. 
6. Er übt seine Kunst in allen Zweigen 
derselben aus, in denen er unterrichtet wor- 
den ist; stäts jedoch unter der allgemeinen 
Aufssche der, andgerichesärzte und Stadtphy- 
siker, deren gesezmässiger Gehilfe er ist, in 
welcher Hinsicht jenen auch eine besondere In: 
strukeion zugeferrigt werden wird. 
7. Die Landärzee versehen auf obrigkeit 
liche Reqguisition den Dienst der bieherigen 
gerichtlichen Wundärzte.
	        
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