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Zweiter Artikel.
Die Kandidaten betreffend.
1. Alle diejenigen, welche in Zukunft
Landaͤrzte werden wollen, muͤssen ohne Aus-
nahm ihre Studien vor ihrem Eintritte in die
Schulen für Landärzte auf den Gymnassen
und Lyzeen absolvirt haben.
2. Sie müssen von den Drofessoren der
Schulen, in Hinsiche ihrer körperlichen und in-
tellekruelen Eigenschaften, bei der vorldufigen
Untersuchung für fähig zu dem Berufe eines
Landarztes erklärt worden seyn. r
3. Sie erhalten ihren ganzen Unterricht
unentgeldlich, mit Ausnahme der Lehrbücher,
die sie sich selbst anzuschaffen gehalten sind.
4. Sie erhalten von den respektiven Ge-
meinden, in denen sie künftig prakt#ziren
sollen, wie gegenwärtig die Hebamen, während
ihrer Steudien= Jahre einen Beicrag, wel-
cher jedoch die Summe von Hundert Gulden
sährlich nie überschreiten darf. ·
5. Sie muͤssen sich, bei Vermeidung der
nach Art. 1. Nro. 6. kuͤnftig zu bestimmen-
den Srafen, genan an die Geseze der Schule
binden, womit man sie bei dem Eintritte in
dleselbe bekanut machen wird.
Dritter Artikel.
Den Stand, die Vorrechee und
Obliegenheiten der Landärzte
betreffend.
I. Die Landärzee werden, nachdem sie von
tihren Lehrern gepräft, und für fähig erklärt
wordensind, miteinemgedruckten, miedem Siegel
der Schule versehenen, und von dem Dekan
und allen übrigen Hrofessoren unterschriebenen
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Diplome versehen, und erhalten dadurch den
Titel und die Vorrechte eines Landarztes in
demjenigen Distrikte, dessen Gemeinde sie
während ihrer Studienzeit auf der medizinte
schen Schule mit Geld unterstüzt hat.
2. Das Diplom eines Landarztes gibt kei-
ne akademischen Grad.
3. Ein Landarzt kann ats solcher nie auf
eine Besoldung aus den Staats-Kassen An-
spruch machen.
4. Die Zahl der andärzte für jeden Kreis
des Konigreiches soll eine gewisse Norm nicht
überschreiten, und die obersten Kreisbehörden
werden Uns hierüber zu seiner Zeit, nach
Bemessung der Lokalität und der Volks-
menge, wobei man im Durchschniete auf drei
tausend Seelen in den Städten, wie auf dem
platten Lande einen Landarzt rechnen darf,
ihre Vorschläge einsenden.
§. Der Landarzt muß in demjenigen Di-
strikte, der ihn auf der Schule unterstüze har,
residiren; er darf aber seine Praris auch
ausserhalb den Gränzen dieses Distrikees je-
doch nur innerhalb des Kreises, in dem der
Distrikt liegr, ausbreiten.
6. Er übt seine Kunst in allen Zweigen
derselben aus, in denen er unterrichtet wor-
den ist; stäts jedoch unter der allgemeinen
Aufssche der, andgerichesärzte und Stadtphy-
siker, deren gesezmässiger Gehilfe er ist, in
welcher Hinsicht jenen auch eine besondere In:
strukeion zugeferrigt werden wird.
7. Die Landärzee versehen auf obrigkeit
liche Reqguisition den Dienst der bieherigen
gerichtlichen Wundärzte.