Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1751 
. 18. Der Zeneral-Staats-Kassier samt 
Komrolleur untersucht und stürze, so oft er 
will, wenigstens aber alle Vierteljahre die 
Handkassen der 7 Ausgabs-Buchhalter gegen 
die Haftscheine, welche er nach dem obigen 
Organismus während dem Laufe des Jahres 
von ihnen zu Handen erhält. 
Die Hauprkasse des Zentral-Staats-Kas- 
siers selbst wird zu jeder beliebigen Zeit, wenig- 
stens aber zweimal im Jahre auf besondere 
Anordnungen Unsers Finanz-Ministeriums 
untersucht und gestürzt. 
K. 10. Der Militär-Etat hat keine eige- 
ne Buchhaltung bei der Zentral-Staats-Kasse, 
sondern da eine eigene Militär-Haupt-Kasse 
und Buchhalrung bei Unserm Kriegs-Oekono-= 
mierathe geführt wird, wohin alle Gelder ohne- 
hin nur im Grossen von Unserer Zentral-Staars= 
Kasse abgegeben werden; so hat der Zentral- 
— — 
1752 
Staats-Kassier und Kontrolleur lediglich die 
Haupt: Summen der Militr-Haupt-Kasse- 
Rechnung in die Zentral: Staats-Kasse-Rech- 
nung, wovon sie den 8ten Haupttheil der Aus- 
gab-Rechnung bilder, einzutragen. 
# 20. Die Revision der Zentral-Staats- 
Kasse-Rechnung und aller ihrer Beilagen ge- 
schicht von Unserm Zentral-Rechnungs-Kom- 
missariate, und das Absolutorium wird von 
Uns auf Vortrag Unsers Finanzministers 
ertheilt. 
München den 8. August 1808. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
v. Geiger.
	        
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