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Ferner wird anbefohlen, daß bei der Unerschrift
des Patrimonial Gerichts jedesmal
beigesezt werde: in welchem Landgerichte dasselbe
entlegen sey, so wie auch die Beamten,
welche mebrere Hofmärke zu verwalten haben,
genau bemerken müssen: zu welcher
Hofmark die ihnen anvertrauten Stiftungen
gehören.
München den 10. August 1808.
Königliches General'landes-Kommissariat
von Baiern, als Patrimonial-Stiftungs-Kuratel.
Freiherr von Weichs. Rirter.
Miller.
An sämtliche Rentämter der Hrovinz Baiern.
CDie Herstellung der Steuer-Listen für die Wahl
der künftigen Kreis-Versammlangen detreffend.)
Im Namen Seiner Majestät bes Königs.
Auf die wiederbolten Anfragen verschiedener
Rentämter über die Herstellung der Steuertisten
will man, zur Erläuterung des allerhöchsten
Neseripts vom 15. Juli l. J., (XXXVI.
Stück des Regierungsblattes) in Gemäßbeit
eines neuerlich erfolgten Reskripts vom
a. I. M. Folgendes festgesezt häben:
1. Nur die Rentämter haben sich mit diesem
Geschaͤfte zu befassen; die Steuer-Aemter
sind desselben enthoben.
a. Betreffend diesenigen Steuer-Pflichtizen,
welche nach den Bestimmungen des
dießjäbrigen momentanen Steuer-Provisoriums,
ihre Fassionen unmittelbar an biesige
btandes: Direktion einzusenden hatten, wird
das Geeignete hierorts besorgt werden.
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3. Die Haͤuser-Steuer (wo eine besonders
vorkoͤmmt) ist als eine Grund-Steuer
zu achten, und also bei Stellung der Listen
in Anschlag zu bringen.
4. Die Patrimonial-Gerichte, in sofern in
dem Komplexe derselben sich freie eigene
Güter-Besizer befinden, baben diese Bestzermit
Beimerkung tbrer einzelnen Steuer=Prästationen,
und anderer direkten Staats=Abgaben
aus dem Grund-Vermägen, in Anzeige
zu bringen, und diese Anzeigen den einschlägigen
Rentämtern zuzusenden, welche
selbe nach Umständen in die tisten aufzunebmen
biemit angewiesen werden.
§5. Die Städre und Märkie haben ihre
Uuszüge über ibre hier in Frage stehenden
Stenerpflichtigen ebenfalls an die betreffenden
Rentämter zur Aufnahme in die dort zu
stellenden Steuer= tisten einzusenden. Nur
von grossen Städten, welche eigene königliche
Stadt-Kommissäre baben, sollen die unter
teitung des Stade-Kommissärs zu stellenden
Auszüge ummictelbar an die Provinzial-Etats
-Kuratel zur Zusammenstellung und
Einreihung eingesendet werden.
6. Daes grossen Schwierigkeiten unterliehen,
und zum Theile ganz unmöglich seyn
würde, bei der gemeinen tand-Steuer der
Städte= und Märkte: Bewohner die Grundund
Haus= Steuer von der Gewerb-Kapital-Steuer
c. auszuscheiden, so mag zu dem
vorliegenden Behufe die ganze Steuer dieser
Individuen angesezt werden.
7. Wenn in einem Rentames-Bezirke sich
nicht 40 freie eigene steuerpflichtige Grund=