Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1755

Ferner  wird  anbefohlen,  daß  bei  der  Unerschrift
  des  Patrimonial  Gerichts  jedesmal
beigesezt  werde:  in  welchem  Landgerichte  dasselbe
  entlegen  sey,  so  wie  auch  die  Beamten,
welche  mebrere  Hofmärke  zu  verwalten  haben,
  genau  bemerken  müssen:  zu  welcher
Hofmark  die  ihnen  anvertrauten  Stiftungen
gehören.

München  den  10.  August  1808.
Königliches  General'landes-Kommissariat
  von  Baiern,  als  Patrimonial-Stiftungs-Kuratel.


Freiherr  von  Weichs.  Rirter.
Miller.

 

An  sämtliche  Rentämter  der  Hrovinz  Baiern.
CDie  Herstellung  der  Steuer-Listen  für  die  Wahl

der  künftigen  Kreis-Versammlangen  detreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  bes  Königs.

Auf  die  wiederbolten  Anfragen  verschiedener
  Rentämter  über  die  Herstellung  der  Steuertisten
  will  man,  zur  Erläuterung  des  allerhöchsten
  Neseripts  vom  15.  Juli  l.  J.,  (XXXVI.
Stück  des  Regierungsblattes)  in  Gemäßbeit
  eines  neuerlich  erfolgten  Reskripts  vom
a.  I.  M.  Folgendes  festgesezt  häben:

1.  Nur  die  Rentämter  haben  sich  mit  diesem
  Geschaͤfte  zu  befassen;  die  Steuer-Aemter
  sind  desselben  enthoben.

a.  Betreffend  diesenigen  Steuer-Pflichtizen,
  welche  nach  den  Bestimmungen  des
dießjäbrigen  momentanen  Steuer-Provisoriums,
  ihre  Fassionen  unmittelbar  an  biesige
btandes:  Direktion  einzusenden  hatten,  wird
das  Geeignete  hierorts  besorgt  werden.

 

1756

3.  Die  Haͤuser-Steuer  (wo  eine  besonders
  vorkoͤmmt)  ist  als  eine  Grund-Steuer
zu  achten,  und  also  bei  Stellung  der  Listen
in  Anschlag  zu  bringen.

4.  Die  Patrimonial-Gerichte,  in  sofern  in
dem  Komplexe  derselben  sich  freie  eigene
Güter-Besizer  befinden,  baben  diese  Bestzermit
  Beimerkung  tbrer  einzelnen  Steuer=Prästationen,
  und  anderer  direkten  Staats=Abgaben
  aus  dem  Grund-Vermägen,  in  Anzeige
  zu  bringen,  und  diese  Anzeigen  den  einschlägigen
  Rentämtern  zuzusenden,  welche
selbe  nach  Umständen  in  die  tisten  aufzunebmen
  biemit  angewiesen  werden.

§5.  Die  Städre  und  Märkie  haben  ihre
Uuszüge  über  ibre  hier  in  Frage  stehenden
Stenerpflichtigen  ebenfalls  an  die  betreffenden
Rentämter  zur  Aufnahme  in  die  dort  zu
stellenden  Steuer=  tisten  einzusenden.  Nur
von  grossen  Städten,  welche  eigene  königliche
  Stadt-Kommissäre  baben,  sollen  die  unter
  teitung  des  Stade-Kommissärs  zu  stellenden
  Auszüge  ummictelbar  an  die  Provinzial-Etats
  -Kuratel  zur  Zusammenstellung  und
Einreihung  eingesendet  werden.

6.  Daes  grossen  Schwierigkeiten  unterliehen,
  und  zum  Theile  ganz  unmöglich  seyn
würde,  bei  der  gemeinen  tand-Steuer  der
Städte=  und  Märkte:  Bewohner  die  Grundund
  Haus=  Steuer  von  der  Gewerb-Kapital-Steuer
  c.  auszuscheiden,  so  mag  zu  dem
vorliegenden  Behufe  die  ganze  Steuer  dieser
Individuen  angesezt  werden.

7.  Wenn  in  einem  Rentames-Bezirke  sich
nicht  40  freie  eigene  steuerpflichtige  Grund=