Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1793 
und in peinlichen Faͤllen nicht unter 7 Mit- 
glieder, mit Einschlusse des Vorstandes, an- 
wesend seyn därfen. 
. 28. Der Präsident kann abwechselnd 
allen Senaten beiwohnen. Er bat in den 
Sessionen die Direktion, bält das Präsenz= 
Protokoll und die Umfrage, und gibt, wenn 
Stimmen-Gleichheit vorhanden ist, die Ent- 
scheidung. 
Die Geschäfts= und Disziplinar Aufsicht 
stebt dem Präsidenten zu, welcher in wichti- 
gen Fällen den Rath der Direktoren zu er- 
bolen bat. 
I. 20. Wenn der Präsident abwesend, 
oder verbindert ist, vertrite der alteste Direk- 
tor sowohl in, als ausser dem Nathe seine 
Stelle; in dem Verbinderungsfalle der Di- 
rebtoren kommt die Reihe an den altesten 
Ratb. 
S. 3o. Es sollen wenigstens drei Sessio- 
nen des Appellarions-Gerichts in jeder Woche 
gebalten werden. Bei grossem Drange der 
Geschäfte sind nebst diesen noch ausserordent= 
liche Sizungen zu veranstalten. 
C. Z1. Die Appellations-Gerichte erkennen 
als Appellations= Instanzen in allen senen 
streitigen Zivil-Sachen, welche nach der Ge- 
richts= Ordnung von den Untergerichten ihrer 
Bezirke im Wege der Berufung an sie ge- 
langen können, und gelangen; und in erster 
Instanz bei den Zivil= Streitigkeiten der Medi- 
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atisirten und derjenigen, welche Wir ihnen 
gleich zu stellen etwa für gut finden werden. 
C. 32. Sie erkennen auch in zweiter und 
lezter Instanz in streitigen Wechsel; und 
Merkantil-Sachen, welche von den Wechsei- 
gerichten erster Instanz durch Uppellation 
an sie kommen. 
I. 33. Sie entscheiden alle durch die 
inquirirenden Bebörden ihrer Kreise instru- 
irten peinlichen Prozesse, und schicken die 
Akten mit dem Urtbeile zur Exekurion dahin 
zurück. 
Sie ord#ren die vor der Enescheidung al- 
lenfalls noch nörhigen Ersezungen und In- 
struktionen an. 
G. 34. Den wirklichen Besizern der me- 
diatisirten Füestentbumer und Grafschaften 
bleibt künftig das bestimmte Austrägal Ge- 
richt, so wie es in der Deklaration vom 19. 
März 1807 ausgesprochen ist. 
I. 35. Wenn ein Untergericht von einem 
streitenden Theile aus Verdachtsgründen, oder 
anderer Ursache rekusirt wird, entscheidet über 
den Bestand, oder Unbestand der Rekusation 
die Appellations= Stelle, und verweiset im er- 
sten Falle den Streit an ein anderes, nahe ge- 
legenes Untergericht. 
C. 36. Wenn zwischen Untergerlchten, wak- 
che unter demselben Appellations Gerichte ste- 
ben, Komprtenz-Konflikee sich ergeben, so hat 
das Appellations-Gericht Bericht darüber zu
	        
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