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und in peinlichen Faͤllen nicht unter 7 Mit-
glieder, mit Einschlusse des Vorstandes, an-
wesend seyn därfen.
. 28. Der Präsident kann abwechselnd
allen Senaten beiwohnen. Er bat in den
Sessionen die Direktion, bält das Präsenz=
Protokoll und die Umfrage, und gibt, wenn
Stimmen-Gleichheit vorhanden ist, die Ent-
scheidung.
Die Geschäfts= und Disziplinar Aufsicht
stebt dem Präsidenten zu, welcher in wichti-
gen Fällen den Rath der Direktoren zu er-
bolen bat.
I. 20. Wenn der Präsident abwesend,
oder verbindert ist, vertrite der alteste Direk-
tor sowohl in, als ausser dem Nathe seine
Stelle; in dem Verbinderungsfalle der Di-
rebtoren kommt die Reihe an den altesten
Ratb.
S. 3o. Es sollen wenigstens drei Sessio-
nen des Appellarions-Gerichts in jeder Woche
gebalten werden. Bei grossem Drange der
Geschäfte sind nebst diesen noch ausserordent=
liche Sizungen zu veranstalten.
C. Z1. Die Appellations-Gerichte erkennen
als Appellations= Instanzen in allen senen
streitigen Zivil-Sachen, welche nach der Ge-
richts= Ordnung von den Untergerichten ihrer
Bezirke im Wege der Berufung an sie ge-
langen können, und gelangen; und in erster
Instanz bei den Zivil= Streitigkeiten der Medi-
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atisirten und derjenigen, welche Wir ihnen
gleich zu stellen etwa für gut finden werden.
C. 32. Sie erkennen auch in zweiter und
lezter Instanz in streitigen Wechsel; und
Merkantil-Sachen, welche von den Wechsei-
gerichten erster Instanz durch Uppellation
an sie kommen.
I. 33. Sie entscheiden alle durch die
inquirirenden Bebörden ihrer Kreise instru-
irten peinlichen Prozesse, und schicken die
Akten mit dem Urtbeile zur Exekurion dahin
zurück.
Sie ord#ren die vor der Enescheidung al-
lenfalls noch nörhigen Ersezungen und In-
struktionen an.
G. 34. Den wirklichen Besizern der me-
diatisirten Füestentbumer und Grafschaften
bleibt künftig das bestimmte Austrägal Ge-
richt, so wie es in der Deklaration vom 19.
März 1807 ausgesprochen ist.
I. 35. Wenn ein Untergericht von einem
streitenden Theile aus Verdachtsgründen, oder
anderer Ursache rekusirt wird, entscheidet über
den Bestand, oder Unbestand der Rekusation
die Appellations= Stelle, und verweiset im er-
sten Falle den Streit an ein anderes, nahe ge-
legenes Untergericht.
C. 36. Wenn zwischen Untergerlchten, wak-
che unter demselben Appellations Gerichte ste-
ben, Komprtenz-Konflikee sich ergeben, so hat
das Appellations-Gericht Bericht darüber zu