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3.) den bis zum 1. Jaͤnner 1808 noch
gleich gesezlich bestehenden Rechten der vor
Notarien errichteten Urkunden kein Rechts-
nachtheil erwachsen.
Welche allerhöchste Entschließung dem ks-
niglichen tandrechte, und den tandgerichten
zum eigenen Wissen und Benehmen, und
zur Verständigung der eingezirkten Patrimo-
nialgerichte eröffnet wird.
Innsbruck den 8. Jänner 1808.
Königlich-Baierisches Appellati:
ons Gerichtin Tirol.
Freiherr von Longo Liebenstein, ODirektor.
von Franzin.
Bekanntmachungen.
(Das Kraft von Crailsheimische Fidei-Kem-
miß, und die damit verbundene Stipendien=
Stiftung betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Folge eines unterm 1#. Mai 1703 er-
richteten Testaments des ehemal Markgeäf-
lich-Ansbachischen geheimen Raths und Ober-
vogts, Kraft von Crailsheimzu Ans-
bach, bat derselbe zur Haupterbin seines gesam-
ten beträchelichen Allodiall-Vermögens seine
Gatein, eine gebohrne von Hüffel, unter der
Bedingung eingesezt, daß nach ihrem Abster-
ben das gesamt binterbliebene Vermögen in
Eine Masse gebracht, und daraus für die ver-
wandten von Crailsbeim-Hüffel= und
Göllnitzischen Familien ein förmliches
Fidei-Kommiß unter dem Namen „Kraft
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von Crailsbeimisches Fidei-Kom-
miß,gebildet, daraus aber, nach den näher-
en Bestimmungen des Stifters, den Söhnen
dieser Familien beträchtliche Stipendien zum
Studieren sowohl, als zu Hof und Kriegs-
diensten ausgesezt werden sollten.
Ven den drei benannten Familien wurde
auf den Fall des Absterbens nicht nur eine
der anderen, sondern auch allen dreien even-
tualiter die Ritterschaft in Franken
vom Sitifter dergestalt fubstituirt, daß lez-
tere, eintretenden Falles, crmen
adelichen FränkischenFamilienauf
die vom Stifter bestimmte Weise,
zur Erziebung und Versorgung
ibrer Kinder unter die Arme Frei-
fen solle.
Da dies Krast von Crailsbeimische Fi-
dei-Kommiß allerhöchsten Orts zur vorschrift-
mäßigen Bestätigung vorgelegt worden, und
diese unterm ro. Dezember 18o7 in dem Ma-
se erfolgt ist, daß, da die Ritterschaft
in Franken nun als Korporation
erloschen sey, eintretenden Falles
sene Substitution derselben eine
den gegenwärtigen staatsrechtlich-
en Verbältnißen angemessene
Auslegung, zu Gunsten der in die-
ser Korporation ehemal begrif-
fen gewesenen Familien erbalten
müsse; so wird dieß von unterzeichneter
Behörde den eventualiter interessirten Frän-
kischen, zum ebemalig Reichsritterschaftlichen
Adel gehörigen Familien andurch verschrift-