Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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3.) den bis zum 1. Jaͤnner 1808 noch 
gleich gesezlich bestehenden Rechten der vor 
Notarien errichteten Urkunden kein Rechts- 
nachtheil erwachsen. 
Welche allerhöchste Entschließung dem ks- 
niglichen tandrechte, und den tandgerichten 
zum eigenen Wissen und Benehmen, und 
zur Verständigung der eingezirkten Patrimo- 
nialgerichte eröffnet wird. 
Innsbruck den 8. Jänner 1808. 
Königlich-Baierisches Appellati: 
ons Gerichtin Tirol. 
Freiherr von Longo Liebenstein, ODirektor. 
von Franzin. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Das Kraft von Crailsheimische Fidei-Kem- 
miß, und die damit verbundene Stipendien= 
Stiftung betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In Folge eines unterm 1#. Mai 1703 er- 
richteten Testaments des ehemal Markgeäf- 
lich-Ansbachischen geheimen Raths und Ober- 
vogts, Kraft von Crailsheimzu Ans- 
bach, bat derselbe zur Haupterbin seines gesam- 
ten beträchelichen Allodiall-Vermögens seine 
Gatein, eine gebohrne von Hüffel, unter der 
Bedingung eingesezt, daß nach ihrem Abster- 
ben das gesamt binterbliebene Vermögen in 
Eine Masse gebracht, und daraus für die ver- 
wandten von Crailsbeim-Hüffel= und 
Göllnitzischen Familien ein förmliches 
Fidei-Kommiß unter dem Namen „Kraft 
  
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von Crailsbeimisches Fidei-Kom- 
miß,gebildet, daraus aber, nach den näher- 
en Bestimmungen des Stifters, den Söhnen 
dieser Familien beträchtliche Stipendien zum 
Studieren sowohl, als zu Hof und Kriegs- 
diensten ausgesezt werden sollten. 
Ven den drei benannten Familien wurde 
auf den Fall des Absterbens nicht nur eine 
der anderen, sondern auch allen dreien even- 
tualiter die Ritterschaft in Franken 
vom Sitifter dergestalt fubstituirt, daß lez- 
tere, eintretenden Falles, crmen 
adelichen FränkischenFamilienauf 
die vom Stifter bestimmte Weise, 
zur Erziebung und Versorgung 
ibrer Kinder unter die Arme Frei- 
fen solle. 
Da dies Krast von Crailsbeimische Fi- 
dei-Kommiß allerhöchsten Orts zur vorschrift- 
mäßigen Bestätigung vorgelegt worden, und 
diese unterm ro. Dezember 18o7 in dem Ma- 
se erfolgt ist, daß, da die Ritterschaft 
in Franken nun als Korporation 
erloschen sey, eintretenden Falles 
sene Substitution derselben eine 
den gegenwärtigen staatsrechtlich- 
en Verbältnißen angemessene 
Auslegung, zu Gunsten der in die- 
ser Korporation ehemal begrif- 
fen gewesenen Familien erbalten 
müsse; so wird dieß von unterzeichneter 
Behörde den eventualiter interessirten Frän- 
kischen, zum ebemalig Reichsritterschaftlichen 
Adel gehörigen Familien andurch verschrift-
	        
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