Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1797 
§. 43. Der Praͤsident kann abwechselnd 
jedem Senate beiwohnen. — Er hat in den 
Sessionen die Direktion, bält das Präsenz= 
Protokoll, die Umfrage, und gibt, wenn 
Stimmen= Gleichheic vorhanden ist, die ent- 
scheidende Seimme. Ausser der Versamm- 
lung gebühre ihm die Eröffnung des Ein- 
laufes, die Vertheilung der Urbeiten. 
Die Geschäfts= und Dicziplinar-Aufsiche 
stebt dem Präsidenten zu, welcher in wichti- 
gen Fällen den Rach der Direktoren zu er- 
bolen bac. 
G. 44. In Abwesenbeit des Prässdenten 
vertritt der älteste Direktor dessen Stelle. 
H. 45. Es sollen alle Wochen wenigstens 
3 Sessionen der Senate state finden; in drint 
genden Fällen werden ausserordentliche Si- 
zungen gebalten. 
F. 46. Jährlich treten aus jedem Senate 
3 Räthe nach dem Dienstesalter aus, und ge- 
ben in einen anderen über, und so durchgehen 
sie alle Senate. — Die Direktoren können 
nach Gutbefinden des Prästdenten von Zeir zu 
Zeit in den Senaten gewechselt werden. 
§. 47. Wir werden bei Besezung der sich 
künftig erledigenden Stellen der Ober Appel- 
lations-Gerichts-Rätbe diese Stelle mit ihrem 
Gutachten vernehmen. 
K. 48. Das Ober, Appellations= Gericht 
erkenne in lezter Instanz über Kreitige Zivil- 
und über peinliche Rechtsfälle des ganzen 
Koönigreiches. 
  
1793 
§. 40. Ueber welche Zivil-Rechtsstreite 
die Berufung von den Appellations-Gerich- 
ten an dieses Tribnnal ergeiffen werden kön- 
ne, wird die Gerichts-Ordnung angeben. 
I. So. Wenn ein Apellations-Geriche von 
einem streitenden Tbeile aus Gründen eines 
rechtmässigen Verdaches, oder aus einer an- 
deren Ursfache rekusirt wird, entscheidee über 
die Statthaftigkeit der Rekusation das Ober- 
Appellarions-Gericht. 
S. Sr. Wenn zwischen Apellations-Gerich- 
ten unter sich, oder zwischen Untergerichten, 
welche nicht unter einem und demselben Ap- 
pellations-Gerichte steben, Kompetenz-Kon- 
flikte sich ergeben, so bat das Ober-Appella- 
tions-Gericht Bericht zu erstatten, und Un- 
sere allerböchste Entscheidung zu erbolen. 
G. 2. In peinlichen Prozessen stehe dem 
Ober-Appellations-Gerichte die Revisson, oder 
das Appellations Erkenntniß in den durch 
besondere Verordnungen von Uns gesezlich 
zu bestimmenden Fällen zu. 
G. 53. Es kaun in peinlichen Fällen die 
Urebeile der Appellations-Gerichte nur be- 
stätigen, oder zum Vortheile der Angeschul- 
digten reformiren. 
&. "4. Diesem Ober-Gerichte stebet die 
Aufsicht über die saͤmtlichen Appellations- 
Gerichte Unsers Reiches zu. — Es kann Uns, 
wenn es Visitationen derselben nothwendig 
findet, seinen Anfrags-Bericht bierüber er- 
statten, und nach ersolgter Genebmigung die-
	        
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