Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Die Kenkurs-Vrüfung zu Land= und Stadtge- 
richts = Physükarcn in der Oberpfalz betressend.) 
Im Namen Seiner Masestat des Königs. 
Nachdem die für das Jahr 1807 vorzu- 
nehmende Konkurs-Hrufung derjenigen schon 
approbirten praktischen Aerzte, welche tand- 
oder Stadegerichts-Pbpsikate nachsuchen, im 
verfloßenen Jahre nicht mehr vorgenommen 
werden konnte; so wird, unter Bezug auf die 
allergndigsten Bestimmungen vom 19. Sep- 
tember 1806 (Regierungsblatt von 1806, S. 
364), und auf die Bekanntmachung vom 
12. Norember 1306 (Oberpfälzisches Wo- 
chenblatt desselben Jahres, S.7 31), diese Kon- 
kurs-Prüfung am22. Hornung lausenden Jab- 
res slatt haben, welches hiemit zur öffen'lichen 
Kennmiß gebracht wird, damit die Aspiran= 
ten noch zeitlich über die vorschriftmäßigen 
Eigenschaften sich bei unterfertigter Stelle 
mittelst Zeugnissen ausweisen können. 
Amberg den 13. Jaͤnuer 1808. 
Königlich' Baierische tandes, Di- 
rektion der Oberen Pfalz. 
Graf Kreith. 
von SchleiK. 
  
(Den Lehrkurs der Geburkshilfe für die Prroinz 
Baiern betreffend.) 
Im Namien Seiner Majestät des Königs. 
Es wird hiemit bekannt gemacht, daß der 
össentliche und unentgeldliche tehrkurs der 
Geburtsbilse am 1. April, wie gewöhnlich, 
im biesigen königlichen Gebährhause seinen 
Anfang nehmen, und 3 Monate lang un- 
ausgesezt sortdauern werde. 
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Die königlichen tandgerichts-, dann Hof- 
markes-, Stadt und Markts= Obrigkeiten, 
und Polizei-Direktionen, vorzüglich aber 
jene, denen es, laut erhaltenen Berichten, an 
unterrichteten Hebammen gebricht, erbalten 
daher den allergnädigsten Befehl, ohne Zeit- 
verlust die noch ungelernten, zum Unterrichte 
aber sähigen tehrlinge, welche von einigen 
Gemeinden in Vorschlag gebracht werden, mit 
Beiziebung des kandgerichts-Arztes auszu- 
wählen, von diesem mit einem gesiegelten 
Zeugniße, ibrer Tauglichkeit halber, versehen 
zu lassen, und diese neu aufzunehmenden tehr- 
linge sodann mit den benöthigren Unterbalts- 
Kosten ad 48 fl., dann einem obrigkeitlichen 
An= und Aufnahms-Zeugnisse mit Ende des 
Monats März, indem später keine mehr an- 
genommen werden kann, einzusenden. Jene 
königliche tandgerichte hingegen, welche bin- 
länglich mit geprüften Hebammen versehen 
sind, folglich keine derselben bedürfen, baben 
längst bis I. März eine Fehlanzeige an die 
unterzeichnete Stelle einzusenden. München 
den 14. Jänner 1803. 
Koönigliche tandes = Direktion 
von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
Raßhofer. 
  
(Anstellungen bei dem Bürger-Militär in Lands- 
hut betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Bei dem Unterstabe des Bürger, Militärs 
in tandsbut wurden 
I.) als Auditor der tizentiat Franz Kaver 
Krammer,2.) als Zeugwart Franz 
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