Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Das Maß dieser Zulage wird nun vom 
1. Jänner 1o0 definitiv auf folgende Weise 
festgesezt: 
Für einen Obersten, Oberst-dieutenant und 
Major auf menatliche vier und zwanzig 
Gulden im Jun= und Eisack-— aufsechs 
und dreissig Gulden im Etsch-Kreise; 
für einen Hauptmann, Stabs-Kapitän, Ober- 
und Unterlientenant, so wie die dahin sich 
eignenden Stabs-Individuen auf monatliche 
zwölf Gulden im Inn= und Eisack-— 
auf achtzehen Gulden im Eesch-Kreise; 
— für die Soldaten, vom 1. Unter-Offizier 
abwärts, auf tägliche drei Krenzer im 
Inn, und Eisack — auf vier Kreuzer 
im Etsch-Kreise. 
In jenen Fällen, in welchen nach der Be- 
stimmung der Verpflegungs-Rerme den in den 
übrigen Kreisen marschirenden und kantonni- 
renden Ofüzieren eine Viertels-Gage-Zulage 
gebührr, wird selbe auch den im Inn-Eisack- 
und Etsch-Kreise marschirenden und kanton- 
nirenden, ausser jener menatlichen Zulage, je- 
doch nur in dom in jener Verordnung festge- 
sezten Maße, passirt. 
Im Falle die Soldaten nach G. s. der Ein- 
quarrierungs= und Verpflegs-Rorme ven ihren 
OQuartiers-Trägern die Kest ohne Trunk em- 
pfangen, behalten selbe von der ihnen bestimm- 
hcen täglichen Zulage im Inn= und Eisack-Kreise 
einen — im Ersch-Kreise zwei Kreuzer:— 
wenn die Soldaten aber nach F. 6. von ihren 
Quartiers-Trägern ausser der Hausmanns= 
Kost auch eine halbe Maß Bier erhalten, 
  
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wird im Inn: und Eisack-Kreise keine Zula- 
ge, im Ersch-Kreise aber nur ein Kreuzer 
Passirt, wobei zugleich bemerkt wird, daß in 
jenen Distrikten, wo Wein das gewöhnliche 
Getränk ist, starr einer halben Maß Bier, 
eine Viertel-Maß Wein gereicht werden muß. 
Diese Verpflegungs-Weise wird in Zukunft 
ohne weitere Anfrage für alle Truppen von je- 
nem Tage an eintreten, als selbe aus anderen 
Kreisen die Grenze des Inn-Eisack; und 
Ersch-Kreises überschreiten. 
I. o. Der 4. F. des im Armee= Befehle 
vom 1. Juli dieses Jahres ausgeschriebenen 
Einquartierungs= und Verpflegs-Reglements 
wird dahin erlautert, daß der Quartier-Gelds- 
Fortgenuß der aus einer Garnison abmarschir- 
ten Offziere nur auf jene normalmässig Ver- 
heurathete in Anwendung komme, welche ihre 
Familien iu der Garnison wirklich zurücklassen, 
nicht aber auf jene, deren Familien sich ent- 
weder nie in der Carnison befanden, oder 
welche sich zur Zeit des Ausmarsches anderswo 
aufhalten, und weder Quartiere noch häugli, 
che Einrichtungen in der Garnison beibehalten 
und zurück gelassen haben. 
Aus besonderen Näcksichten wird aber der 
Quartier-Gelds-Fortgenuß auf jene aus einer 
Garnison ausmarschirte Offiziere ausgedehnt, 
welche Wittwer sind, und für ihre Kinder in 
der Garnison eine eigene Haushaltung fort- 
bestehen lassen; — jedoch ist ein solcher Witt- 
wer, welcher seine Kinder nicht bei sich erzie- 
bet, einem Wietwer ohne Kinder oder einem
	        
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