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Das Maß dieser Zulage wird nun vom
1. Jänner 1o0 definitiv auf folgende Weise
festgesezt:
Für einen Obersten, Oberst-dieutenant und
Major auf menatliche vier und zwanzig
Gulden im Jun= und Eisack-— aufsechs
und dreissig Gulden im Etsch-Kreise;
für einen Hauptmann, Stabs-Kapitän, Ober-
und Unterlientenant, so wie die dahin sich
eignenden Stabs-Individuen auf monatliche
zwölf Gulden im Inn= und Eisack-—
auf achtzehen Gulden im Eesch-Kreise;
— für die Soldaten, vom 1. Unter-Offizier
abwärts, auf tägliche drei Krenzer im
Inn, und Eisack — auf vier Kreuzer
im Etsch-Kreise.
In jenen Fällen, in welchen nach der Be-
stimmung der Verpflegungs-Rerme den in den
übrigen Kreisen marschirenden und kantonni-
renden Ofüzieren eine Viertels-Gage-Zulage
gebührr, wird selbe auch den im Inn-Eisack-
und Etsch-Kreise marschirenden und kanton-
nirenden, ausser jener menatlichen Zulage, je-
doch nur in dom in jener Verordnung festge-
sezten Maße, passirt.
Im Falle die Soldaten nach G. s. der Ein-
quarrierungs= und Verpflegs-Rorme ven ihren
OQuartiers-Trägern die Kest ohne Trunk em-
pfangen, behalten selbe von der ihnen bestimm-
hcen täglichen Zulage im Inn= und Eisack-Kreise
einen — im Ersch-Kreise zwei Kreuzer:—
wenn die Soldaten aber nach F. 6. von ihren
Quartiers-Trägern ausser der Hausmanns=
Kost auch eine halbe Maß Bier erhalten,
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wird im Inn: und Eisack-Kreise keine Zula-
ge, im Ersch-Kreise aber nur ein Kreuzer
Passirt, wobei zugleich bemerkt wird, daß in
jenen Distrikten, wo Wein das gewöhnliche
Getränk ist, starr einer halben Maß Bier,
eine Viertel-Maß Wein gereicht werden muß.
Diese Verpflegungs-Weise wird in Zukunft
ohne weitere Anfrage für alle Truppen von je-
nem Tage an eintreten, als selbe aus anderen
Kreisen die Grenze des Inn-Eisack; und
Ersch-Kreises überschreiten.
I. o. Der 4. F. des im Armee= Befehle
vom 1. Juli dieses Jahres ausgeschriebenen
Einquartierungs= und Verpflegs-Reglements
wird dahin erlautert, daß der Quartier-Gelds-
Fortgenuß der aus einer Garnison abmarschir-
ten Offziere nur auf jene normalmässig Ver-
heurathete in Anwendung komme, welche ihre
Familien iu der Garnison wirklich zurücklassen,
nicht aber auf jene, deren Familien sich ent-
weder nie in der Carnison befanden, oder
welche sich zur Zeit des Ausmarsches anderswo
aufhalten, und weder Quartiere noch häugli,
che Einrichtungen in der Garnison beibehalten
und zurück gelassen haben.
Aus besonderen Näcksichten wird aber der
Quartier-Gelds-Fortgenuß auf jene aus einer
Garnison ausmarschirte Offiziere ausgedehnt,
welche Wittwer sind, und für ihre Kinder in
der Garnison eine eigene Haushaltung fort-
bestehen lassen; — jedoch ist ein solcher Witt-
wer, welcher seine Kinder nicht bei sich erzie-
bet, einem Wietwer ohne Kinder oder einem