Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1880 
Königlich-Baierisches 
1890 
Regzierungsblaet t. 
  
LXAXNIV. Stück. München, 
Mittwoch den 6. Dezember 1300. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Bestellung protestantischer Pfarrokariate 
and die Remunerarion der Vikarien betref- 
fend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Un Unseren General= Kreis-Kommissa- 
riaten als protestantischen General: Deka- 
naten eine gleich förmige Norm für die An- 
stellung von Pfarrvikarien, und für die 
Verwaltung vakanter protestantischer Pfarr- 
stellen zu ertbeilen, baben Wir allergnd- 
digst beschlossen, daß, bis zur Organisation 
einer auf alle Reichs-Kreise sich erstrecken- 
den Pfarr. Vakatur-Kasse als Pensionirungs= 
und Unterstüzungs= Fond für protestantische 
Geistliche, einsweilen nachstehende Vorschrif- 
ten zur NRichtschnur bei der Bettellung 
und Bejahlung von protestantischen Pfarrei= 
Verwesern dienen sollen: 
1) Wird ein Pfarrer durch Krank- 
beit eder Abwesenhbeit auf kurze 
Zeit ausser Stand gesezt, sein Amt selbst 
zu besorgen, so bat die demselben vorge: 
sezte Inspektion dafür zu sorgen, daß die 
benachbarten Geistlichen seine Geschäfte in- 
deß verseben: 
) Ist ein Pfarrer durch anbHalten: 
den Krankbeits -Zustand oder 
durch Alters Schwüäche auf lange 
Zeit oder für immer unfäbig, seine Ge- 
schafte ganz oder zum Theile zu verrichten, 
so bat derselbe auf eigene Kosten einen 
Pfarr-Gehilfen anzunehmen, und sich we- 
gen der Belohnung für die zu leistende Amts- 
bilse selbst mit demselben zu vergleichen; 
die getroffene Wahl des Vikars aber dem 
General: Kommissariate zur Genehmigung 
anzuzeigen, oder wenn er selbst einen taug- 
lichen Vikar nicht ausfindig machen könn- 
te, sich einen solchen vom General = Kom- 
missariate zu erbitten, und wenn er mit dem- 
selben über die zu zahlende Belohnung sei- 
ner Geschäfte nicht einig werden könnte, 
die Entscheidung darüber dem General- 
Kommissariate anbeim zu stellen. 
3) Da Vikariate bei erfahrnen Geistli- 
chen die beste Vorübung theologischer Kan- 
didaten zur künftigen eigenen Amtsführung 
sind, so wird jeder Kandidar, welcher nicht 
schon in einem Schulemte provisorisch an- 
zestellt ist, verpflichtet, solche Gelegenhei- 
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