1880
Königlich-Baierisches
1890
Regzierungsblaet t.
LXAXNIV. Stück. München,
Mittwoch den 6. Dezember 1300.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Bestellung protestantischer Pfarrokariate
and die Remunerarion der Vikarien betref-
fend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Un Unseren General= Kreis-Kommissa-
riaten als protestantischen General: Deka-
naten eine gleich förmige Norm für die An-
stellung von Pfarrvikarien, und für die
Verwaltung vakanter protestantischer Pfarr-
stellen zu ertbeilen, baben Wir allergnd-
digst beschlossen, daß, bis zur Organisation
einer auf alle Reichs-Kreise sich erstrecken-
den Pfarr. Vakatur-Kasse als Pensionirungs=
und Unterstüzungs= Fond für protestantische
Geistliche, einsweilen nachstehende Vorschrif-
ten zur NRichtschnur bei der Bettellung
und Bejahlung von protestantischen Pfarrei=
Verwesern dienen sollen:
1) Wird ein Pfarrer durch Krank-
beit eder Abwesenhbeit auf kurze
Zeit ausser Stand gesezt, sein Amt selbst
zu besorgen, so bat die demselben vorge:
sezte Inspektion dafür zu sorgen, daß die
benachbarten Geistlichen seine Geschäfte in-
deß verseben:
) Ist ein Pfarrer durch anbHalten:
den Krankbeits -Zustand oder
durch Alters Schwüäche auf lange
Zeit oder für immer unfäbig, seine Ge-
schafte ganz oder zum Theile zu verrichten,
so bat derselbe auf eigene Kosten einen
Pfarr-Gehilfen anzunehmen, und sich we-
gen der Belohnung für die zu leistende Amts-
bilse selbst mit demselben zu vergleichen;
die getroffene Wahl des Vikars aber dem
General: Kommissariate zur Genehmigung
anzuzeigen, oder wenn er selbst einen taug-
lichen Vikar nicht ausfindig machen könn-
te, sich einen solchen vom General = Kom-
missariate zu erbitten, und wenn er mit dem-
selben über die zu zahlende Belohnung sei-
ner Geschäfte nicht einig werden könnte,
die Entscheidung darüber dem General-
Kommissariate anbeim zu stellen.
3) Da Vikariate bei erfahrnen Geistli-
chen die beste Vorübung theologischer Kan-
didaten zur künftigen eigenen Amtsführung
sind, so wird jeder Kandidar, welcher nicht
schon in einem Schulemte provisorisch an-
zestellt ist, verpflichtet, solche Gelegenhei-
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