Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1391 
ten zu seiner praktischen Ausbildung willig 
zu benuͤzen, und dabei neben freier Kost und 
Wobnung sich mit einer mässigen Belob- 
nung, welche zur Bestreitung seiner noth- 
wendigsten Bedürfnisse ausreicht, zu begnügen. 
4) Nur in dem Falle eines zur Er- 
baltung eines Vikars ganz unzu- 
reichenden Pfarr-Einkommens, 
und eines dringenden Bedürfnis- 
ses fremder Ausbilfe kann auf die in der 
Beförderungs Ordnung vom 23. Jänner 
l. J. G. 3. versprochene Unterstüzung zu 
diesem Zwecke von dem General: Kommis- 
sariate bei Unserm Ministerium des In- 
nern angetragen, und dieselbe aus dem Ueber- 
schusse des lekal: Kirchen-Vermögens, nach 
Unseim Edikte über die allgemeinen Rechts- 
Verbältnisse Unserer Unterthanen in Be- 
ziebung auf Religion und Kirchen Gesell- 
schaften vom a4. März l. J. S. S2. c., und 
aus dem zu diesem Zwecke besonders gewid- 
meten Pfarr= Vakatur: und Pensions-Fonde 
verwilliget werden. 
5) Nach dem Tode eines Pfar- 
rers hat das Distrikts= Dekanat sogleich 
die benachbarten Pfarrstellen zur unentgeld- 
lichen Mitverwaltung der erledigten Stelle 
aufzusedern, und über die deshalb grtrof- 
senen Verfügungen die Genebhmigung des 
General-Dekanats einzuholen. 
6) Diese unenegeldliche Amts: Verwe- 
sung ist von benachbarten Geistlilhen wäh- 
rend der ganzen Dauer des Nachsfzes sort-“ 
zusezen, und von den Relikten dem stellver" 
1892 
tretenden Geistlichen nur der unvermeidli- 
che Aufwand fuͤr Kost und Fuhrlohn zu 
verguͤten. 
7) Da sogleich nach geendigtem Nach- 
size die Wiederbesezung erledigter Stellen 
erfolgen soll, so kaun nur selten ein Zwi- 
schenraum von 4 bis 6 Wochen eintreten, 
in welchem die Ames-Verwesung noch sort- 
dauern könnte. Die Geschäfte sind wäh= 
rend dieser kurzen Frist ebenfalls unentgeld- 
lich von benachbarten Geistlichen zu ver- 
richten, und die binnen dieser Zeit anfal- 
lenden Intercalar: Einkünfte dem Psarr- 
Vakatur# und geistlichen Pensions-Fonde zu 
verrechnen. 
J) Das Nämliche findet Statt, wenn bei 
Beförderung eines Pfarrers bis 
zur Ernennung und zum Amte-Antritte des 
Nachfolgers eine Ausbilfe von nicht mehr 
als 4 bis 6 Wochen zu leisten ist, indem 
der Nachfolger erst vom Tage seines Auf- 
zuzes an in den Genuß der Pfarr= Ein- 
künste eintritt. 
) Wenn bingegen bei Pfarrstellen, wel- 
che durch den Tod oder durch Versezung des 
Geistlichen erlediget sind, eine längere 
als 4 bis 6 Wochen dauernde Va- 
kanz nach geendigtem Nachsize, 
oder nach dem Abzuge des vorigen Pfarrers 
zu erwarten, oder wenn die erledigte 
Stelle über zwei Stunden von 
den nächsten protestantischen Pfar- 
reien entfernt, und dadurch die Amts- 
Verwesung durch benachbarte Pfarrer un-
	        
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