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ten zu seiner praktischen Ausbildung willig
zu benuͤzen, und dabei neben freier Kost und
Wobnung sich mit einer mässigen Belob-
nung, welche zur Bestreitung seiner noth-
wendigsten Bedürfnisse ausreicht, zu begnügen.
4) Nur in dem Falle eines zur Er-
baltung eines Vikars ganz unzu-
reichenden Pfarr-Einkommens,
und eines dringenden Bedürfnis-
ses fremder Ausbilfe kann auf die in der
Beförderungs Ordnung vom 23. Jänner
l. J. G. 3. versprochene Unterstüzung zu
diesem Zwecke von dem General: Kommis-
sariate bei Unserm Ministerium des In-
nern angetragen, und dieselbe aus dem Ueber-
schusse des lekal: Kirchen-Vermögens, nach
Unseim Edikte über die allgemeinen Rechts-
Verbältnisse Unserer Unterthanen in Be-
ziebung auf Religion und Kirchen Gesell-
schaften vom a4. März l. J. S. S2. c., und
aus dem zu diesem Zwecke besonders gewid-
meten Pfarr= Vakatur: und Pensions-Fonde
verwilliget werden.
5) Nach dem Tode eines Pfar-
rers hat das Distrikts= Dekanat sogleich
die benachbarten Pfarrstellen zur unentgeld-
lichen Mitverwaltung der erledigten Stelle
aufzusedern, und über die deshalb grtrof-
senen Verfügungen die Genebhmigung des
General-Dekanats einzuholen.
6) Diese unenegeldliche Amts: Verwe-
sung ist von benachbarten Geistlilhen wäh-
rend der ganzen Dauer des Nachsfzes sort-“
zusezen, und von den Relikten dem stellver"
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tretenden Geistlichen nur der unvermeidli-
che Aufwand fuͤr Kost und Fuhrlohn zu
verguͤten.
7) Da sogleich nach geendigtem Nach-
size die Wiederbesezung erledigter Stellen
erfolgen soll, so kaun nur selten ein Zwi-
schenraum von 4 bis 6 Wochen eintreten,
in welchem die Ames-Verwesung noch sort-
dauern könnte. Die Geschäfte sind wäh=
rend dieser kurzen Frist ebenfalls unentgeld-
lich von benachbarten Geistlichen zu ver-
richten, und die binnen dieser Zeit anfal-
lenden Intercalar: Einkünfte dem Psarr-
Vakatur# und geistlichen Pensions-Fonde zu
verrechnen.
J) Das Nämliche findet Statt, wenn bei
Beförderung eines Pfarrers bis
zur Ernennung und zum Amte-Antritte des
Nachfolgers eine Ausbilfe von nicht mehr
als 4 bis 6 Wochen zu leisten ist, indem
der Nachfolger erst vom Tage seines Auf-
zuzes an in den Genuß der Pfarr= Ein-
künste eintritt.
) Wenn bingegen bei Pfarrstellen, wel-
che durch den Tod oder durch Versezung des
Geistlichen erlediget sind, eine längere
als 4 bis 6 Wochen dauernde Va-
kanz nach geendigtem Nachsize,
oder nach dem Abzuge des vorigen Pfarrers
zu erwarten, oder wenn die erledigte
Stelle über zwei Stunden von
den nächsten protestantischen Pfar-
reien entfernt, und dadurch die Amts-
Verwesung durch benachbarte Pfarrer un-