Bekanntmachung.
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Sine koͤnigliche Majestaͤt haben rück-
sichtlich des naͤchstsolgenden Jahrganges des
allgemeinen Regierungsblatts folgende Be-
stimmungen allergnaͤdigst zu treffen geruht.
1) Von den saͤmtlichen Zentral-Hof- und
Staats-Stellen und Aemtern muͤssen
die zum Dienstes-Gebrauche erfoderlichen
Exemplarien des allgemeinen Regkerungs-
blarrs, wie im vorigen Jahre, aus
jenen Geldern an die Redakrion bezahlt
werden, welche diese Stellen und Aem-
ter zum Behufe ihrer Erigenz, oder Bu-
reau: Ausgaben aus ihren eigenen
Fonde, oder aus der Zentral= Staars=
Kasse all Jahre etatsmäßig empfangen.
5 Auch in diesem Jahre werden von der
königlichen Redaktion des allgemeinen
Regierungsblatts die Regierungsblät-
ter an alle Aemter und Behörden des
Reiches unmirrelbar von hier aus mit-
tels eigener Pakete versendet, um die
Bekanntmachung der allerhöchsten Ver-
ordnungen zu beschleunigen.
3) Die königlichen General-Landes-Kom-
missarlate sind daher angewiesen, den
sämtlichen Landgerichten aufzutragen,
daß dieselben nicht nur allein sämtliche
Eremplarien für die königlichen Patri-
monial = Gerichte, Pfarrer und Ge-
meinden ihres Bezirks zu empfangen,
und von solchen den Pränumerations=
Hreis samt dem Porto-Betrag einzu-
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heben — erstern aber an die Rebakrion des
allgemeinen Regierungsblatts portofret
einzusenden — sondern auch für genauere
Spedition der Regierungsblämer an die
treffenden Aemter, Gemeinden und Indi-
viduen mehrere Obsorge zu tragen haben.
4) Der Praͤnumerations-Betrag fuͤr den
kuͤnftigen Jahrgang ist wiederum auf
6 fl. zo kr. das Exemplar mit Ein-
schluß des Registers festgesezt; faͤmtli-
che unmittelbare und mittelbare koͤnigli-
chen Stellen und Aemter haben daher
mit Eintritte des neuen Jahres die erste
Hälfte mit 3 fl. 15 kr., und im Mo-
nate Juli die andere Hälfte mit eben so
viel an die unterzeichnete Redaktion
portofftel zuverläßig einzusenden.
5) Nücksichtlich der Privat= Abnehmer
bleibt es bei der bioher eingeführten
Worausbezahlung des ganzen Betrages,
und die Privat= Abnehmer ausser Mün-
chen werden an die ihnen zunächst ge-
legenen Postämter zur Bestellung des
Regierungsblatts angewiesen.
6) Die in dem nachfolgenden Verzeichniße
enthaltenen Artikel können gegen portoe
freie Einsendung der beigesezten Preise
ebenfalls bei der unterzeichneten Redak-
tion abgelanget werden.
München, den 6. Dezember 1309. "
Königliche Redaktion des Re-
gierungsblatts.