Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

Bekanntmachung. 
  
— — 
Sine koͤnigliche Majestaͤt haben rück- 
sichtlich des naͤchstsolgenden Jahrganges des 
allgemeinen Regierungsblatts folgende Be- 
stimmungen allergnaͤdigst zu treffen geruht. 
1) Von den saͤmtlichen Zentral-Hof- und 
Staats-Stellen und Aemtern muͤssen 
die zum Dienstes-Gebrauche erfoderlichen 
Exemplarien des allgemeinen Regkerungs- 
blarrs, wie im vorigen Jahre, aus 
jenen Geldern an die Redakrion bezahlt 
werden, welche diese Stellen und Aem- 
ter zum Behufe ihrer Erigenz, oder Bu- 
reau: Ausgaben aus ihren eigenen 
Fonde, oder aus der Zentral= Staars= 
Kasse all Jahre etatsmäßig empfangen. 
5 Auch in diesem Jahre werden von der 
königlichen Redaktion des allgemeinen 
Regierungsblatts die Regierungsblät- 
ter an alle Aemter und Behörden des 
Reiches unmirrelbar von hier aus mit- 
tels eigener Pakete versendet, um die 
Bekanntmachung der allerhöchsten Ver- 
ordnungen zu beschleunigen. 
3) Die königlichen General-Landes-Kom- 
missarlate sind daher angewiesen, den 
sämtlichen Landgerichten aufzutragen, 
daß dieselben nicht nur allein sämtliche 
Eremplarien für die königlichen Patri- 
monial = Gerichte, Pfarrer und Ge- 
meinden ihres Bezirks zu empfangen, 
und von solchen den Pränumerations= 
Hreis samt dem Porto-Betrag einzu- 
— 
heben — erstern aber an die Rebakrion des 
allgemeinen Regierungsblatts portofret 
einzusenden — sondern auch für genauere 
Spedition der Regierungsblämer an die 
treffenden Aemter, Gemeinden und Indi- 
viduen mehrere Obsorge zu tragen haben. 
4) Der Praͤnumerations-Betrag fuͤr den 
kuͤnftigen Jahrgang ist wiederum auf 
6 fl. zo kr. das Exemplar mit Ein- 
schluß des Registers festgesezt; faͤmtli- 
che unmittelbare und mittelbare koͤnigli- 
chen Stellen und Aemter haben daher 
mit Eintritte des neuen Jahres die erste 
Hälfte mit 3 fl. 15 kr., und im Mo- 
nate Juli die andere Hälfte mit eben so 
viel an die unterzeichnete Redaktion 
portofftel zuverläßig einzusenden. 
5) Nücksichtlich der Privat= Abnehmer 
bleibt es bei der bioher eingeführten 
Worausbezahlung des ganzen Betrages, 
und die Privat= Abnehmer ausser Mün- 
chen werden an die ihnen zunächst ge- 
legenen Postämter zur Bestellung des 
Regierungsblatts angewiesen. 
6) Die in dem nachfolgenden Verzeichniße 
enthaltenen Artikel können gegen portoe 
freie Einsendung der beigesezten Preise 
ebenfalls bei der unterzeichneten Redak- 
tion abgelanget werden. 
München, den 6. Dezember 1309. " 
Königliche Redaktion des Re- 
gierungsblatts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.