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1923
Herzoglich Sachsen-Meinungenschen Staa-
ten soll von nun an aller Vermögens-Ab-
zug, unter was immer für einem Namen,
von Nachsteuer, Abschoß oder dergleichen der-
selbe bisher in gegenseitigen Kaufs-Tausch=
ErbschaftsF Schankungs= Auswande-
rungs-, oder anderen, mit einer Verms-
gens-Ausziehung verbundenen Fällen mag
erhoben worden seyn, gänzlich aufhören;
a. hiebei soll nicht auf die Zeit des Ver-
mögens-Anfalls, sondern auf den Zeit-
punkt der wirklichen Erportation gese-
hen werden:
3. in gegenwäctiger Verordnung sind alle
Unsere Unterthanen, folglich auch die
Gutsbesizer, die Städte und andere Ge-
meinheiten, welche die Nachsteuer sonst
zu erheben berechtigt seyn mögen, mitbe-
griffen;
4. da jedoch die Freizuͤgigkeit ihrer Natur
nach einzig auf das Vermoͤgen, nicht auf
die Personen sich bezieht, so bleiben die-
ser Uebereinkunft unbeschadet diejenigen
Geseze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen,
welche Unsere Unterthanen bei Strafe der
Vermoͤgens-Konfiskation auffodern, vor
der wirklichen Ansaͤßigmachung in auswaͤr-
tigen Staaten Unsere Auswanderungs-Be-
willigung nachzusuchen:
) als Folge dieses Grundsazes wird festge-
sezt, daß die Reluirung der Milicär-Pflich,
tigkeit in Fdllen, wo einem Individuum
die Auswanderungs-Bewilligung ertheilt
wird, welches seiner Person nach der Mili-
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tär-Pflicheigkeie unterliegt, und die Jahre
derselben noch nicht zurückgelegt hat, der
Freizügigkeit ungeachtet statt finde.
Diese Freizügigkeits= Uebereinkunft lassen
Wir durch das Regierungs-Blatt zur allge-
meinen Kenntniß bringen.
München den g. Dezember 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretie
Baumiller.
(Das Erekutions-Recht der Post-Behbrden be-
vo
treffend.)
Wir Maximillan Joseph,
in Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach dem Sinne Unserer Verordnungen
vom s4. März 1802 und 27. Februar 1807
stehet die erekurive Beitreibung unstreitiger
Dienst-Foderungen auch Unseren zur Ver-
waltung der Post-Gefälle bestimmten Aemrern
zu.
hie
Wir bestätigen denselbeu dieses Recht
mit ausdrücklich, und befehlen sämrlichen
#Land= und Stade-Gerichten, wenn gericht-
licher Zwang oder sonstiger Beistand nörhig
ist, solchen auf erstes Verlangen unverzüglich
eintreten zu lassen.
Im ganzen Verfahren hat der Rekurs
nur allein an Unsere General-Post-Direk-
tion, als obere Administrations= Behäörde,
statt.
Hienach ist die erfoderliche Instruktion