Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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1923 
Herzoglich Sachsen-Meinungenschen Staa- 
ten soll von nun an aller Vermögens-Ab- 
zug, unter was immer für einem Namen, 
von Nachsteuer, Abschoß oder dergleichen der- 
selbe bisher in gegenseitigen Kaufs-Tausch= 
ErbschaftsF Schankungs= Auswande- 
rungs-, oder anderen, mit einer Verms- 
gens-Ausziehung verbundenen Fällen mag 
erhoben worden seyn, gänzlich aufhören; 
a. hiebei soll nicht auf die Zeit des Ver- 
mögens-Anfalls, sondern auf den Zeit- 
punkt der wirklichen Erportation gese- 
hen werden: 
3. in gegenwäctiger Verordnung sind alle 
Unsere Unterthanen, folglich auch die 
Gutsbesizer, die Städte und andere Ge- 
meinheiten, welche die Nachsteuer sonst 
zu erheben berechtigt seyn mögen, mitbe- 
griffen; 
4. da jedoch die Freizuͤgigkeit ihrer Natur 
nach einzig auf das Vermoͤgen, nicht auf 
die Personen sich bezieht, so bleiben die- 
ser Uebereinkunft unbeschadet diejenigen 
Geseze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen, 
welche Unsere Unterthanen bei Strafe der 
Vermoͤgens-Konfiskation auffodern, vor 
der wirklichen Ansaͤßigmachung in auswaͤr- 
tigen Staaten Unsere Auswanderungs-Be- 
willigung nachzusuchen: 
) als Folge dieses Grundsazes wird festge- 
sezt, daß die Reluirung der Milicär-Pflich, 
tigkeit in Fdllen, wo einem Individuum 
die Auswanderungs-Bewilligung ertheilt 
wird, welches seiner Person nach der Mili- 
  
1924 
tär-Pflicheigkeie unterliegt, und die Jahre 
derselben noch nicht zurückgelegt hat, der 
Freizügigkeit ungeachtet statt finde. 
Diese Freizügigkeits= Uebereinkunft lassen 
Wir durch das Regierungs-Blatt zur allge- 
meinen Kenntniß bringen. 
München den g. Dezember 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretie 
Baumiller. 
  
(Das Erekutions-Recht der Post-Behbrden be- 
vo 
treffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
in Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach dem Sinne Unserer Verordnungen 
vom s4. März 1802 und 27. Februar 1807 
stehet die erekurive Beitreibung unstreitiger 
Dienst-Foderungen auch Unseren zur Ver- 
waltung der Post-Gefälle bestimmten Aemrern 
zu. 
hie 
Wir bestätigen denselbeu dieses Recht 
mit ausdrücklich, und befehlen sämrlichen 
#Land= und Stade-Gerichten, wenn gericht- 
licher Zwang oder sonstiger Beistand nörhig 
ist, solchen auf erstes Verlangen unverzüglich 
eintreten zu lassen. 
Im ganzen Verfahren hat der Rekurs 
nur allein an Unsere General-Post-Direk- 
tion, als obere Administrations= Behäörde, 
statt. 
Hienach ist die erfoderliche Instruktion
	        
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