1945
Königlich-Baierisches
1946
Regie rung blott.
LXXXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 20. Dezember 1809
Allgemeine Verordnungen.
(Die Spedirion #es allgemeimn Regierungs-
blatts betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
25#5 Erwägung, daß Unsere Regkerungs)
blätter in der Weche öfters zweimal erschei'
nen, und in mehreren. Bögen gewöhnlich
bestehen, folglich wegen ihrer Schwere und
ibres Volumen nur mit dem Postwagen wetter
transportirt werden können; in Erwägung=
daß eben dadurch, und weil die von deo
Post: Strasse entlegenen Boten noch niche
genau auf den Postwegen influiren, die
Termine, welche den königlichen Behörden
durch das Reglerungeblatt bekannt gemacht.
worden, nicht bestimmt eingebalten werden
können, beschliessen Wic biemit wie folge:
1) Die Redaktion Unsers Regierungeblatts
kann nicht nur durch Unsere Postämter,
sondern auch durch die von der General-Post-
Direktion mit kegitimations Urkunden verse-
benen Boten, die zum Dienstesgebrauch ersos
derlichen Exemplare des Regierungsblatee.
versenden; dagegen liegt es bemeldter Re-
baktien ob, Sorge zu tragen, daß auf die
beste und schnelleste Art Unsere Geseze zur
allgemeinen Kenneniß gebracht werden:
2) für sämtliche unmittelbare und mittelr
bare königliche Stellen und Aemter werden
die Regierungsbläteer franke von Unsern Dost-
4Gmtern, sowohl auf der reitenden als fab-
renden Post, versendet; für die Priver Ab-
nahme aber werden für Unser Post-Aerarium
240 Prozenk erboben, dagegen Unsere Post-
Beamte im Königreiche, welchen Wir ange,
messene fire Gehälter statt des bisbeeigen
Bezugs der Zeitungs-Emolumente surrogirt
baben, keine weitern Aufschläge sich erlau-
ben dürfen;
3) von. saͤmtlich unmittelbaren. und mit-
ulbaren königlichen. Stellen und Aemter#
wird der halbjährige Pränumerationsbetrag
mit 3. fl. 15. kr. für jedes Exemplar samo
dem Registee, an die Rrdaktion des Regie-
rungeblatts unmittelbar gegen Fronkirung
bei der Aufgabe eingesendet.
Von den Drivarabnehmerm, welchen die
Regierungsblarter durch die Pest zugesen“
det werden müssen die Beträge von den
Postämtern erholr, und binnen einem Mo.
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