1947
nate nach dem Abfluß jedes halben Jahrs-
Rechnungsschlusses an die Redaktion erlegt
werden. «
Muͤnchen den 25. August 1809.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General--ESekretaͤr
Baumuͤller.
(Die Verlaudemisirung der Real-Gewerbe und
die fürohin nicht mehr statt habende Ver-
steuerung für die den Patrimonial-Gutsherren
vormals zugestandene Befugniß der Verlei-
hung der Gewerbs-Rechte betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns in unserm gebeimen Ra-
the gelegenheitlich eines vorgekommenen ad-
ministrativ-contentiösen Rechtsfalles über die
dabei vorgekommenen verschiedenen Rechts,
fragen umstandlich schriftlichen Vortrag er-
statten lassen, und beschliessen bierauf, wie
folge:
Art. 1. Jenen adelichen oder andern
Gutsbesizern, welche in dem Umfange Un-
serer Staaten, vor dem Schlusse des Jah-
res 1806 taudemien von radicirten Gewer-
ben, das ist, von solchen Gewerben bezogen-
die auf Häusern ruhen, welche durch beson-
dere bedeutende, unbewegliche und von den-
selben nicht wohl zertrennliche Vorrichtun-
gen zu Ausübung des betreffenden Gewerbes
bergerichtet werden mußten, als da sind —
1948
Tafernen, Schmidten, Baͤckerstaͤtten, Muͤb-
len und dergleichen soll auch fortan der Be-
zug dieser Laudemien in den sich ereignenden
Fällen derselben unbenommen und ungeschmaͤ-
lert bleiben.
Art. 2. Jedoch sollen in Zukunfe bei
dergleichen neu entstehenden Häusern und
Gewerben solche Gewerbs= taudemien nicht
mehr stipulirt werden können, wohingegeu
es, wie es sich von selbst versteht, den Ver-
käufern solcher zum Betriebe eines bedeuten-
den Gewerbes besonders vorgerichteten Häu-
ser unbenommen bleibt, jenen Kaufschilling
bei dem Verkaufe einer solchen Realit#t zu
stipuliren, welcher dem Wertbe derselben bei
dem Verkaufe aus fceier Hand durch frei:
willige Uebereinkunft der beiden Theile an-
gemessen ist.
Art. 3. Die Stenern, welche seit Ein-
fübrung des Steuerprovisoriums, oder früt
ber schon für das vormals von vielen ade-
lichen Gutsbesizern ausgeübte Besugniß der
polizeilichen Oberaussicht über die
Handwerke, und für die Verleihung der Ge-
werbs-Conzessionen in ihren respektiven vor-
mals reichsritterschaftlichen Gebieten, oder
Herrschafts= oder Hofmarks-Bezirken erbo-
ben worden sind, dürfen in Zukunft, als
mit dem Objecte, wofür gesteuert wurde,
erloschen, nicht mehr entrichtet werden, und
Wir tragen biemit Unsern sämtlichen Finanz“
Direktionen und Rentämtern auf, sich des
ferneren Bezuges derselben zu enthalten.