1949
Gegenwaͤrtige Beschluͤsse lassen Wir durch
Unser Regierungsblatt zur allgemeinen Nach-
achtung kund machen.
Muͤnchen den 2. Dezember 1809.
Mar Josephs.
Fretberrpon Montgelas.
Luuf königlichen allerhdchsten Befehl
der General= Sekretär
F. Kobell.
(Die Testaments rekution bei Sterbfällen der
Geistlichen berreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Sowohl in dem organischen Edikte vom
24. März l. J. über die Rechesverbälinisse
in Religions und Kirchen Sachen, als
durch Unsere frühern Verordnungen sind
die leztwilligen Dispositionen der Geistlichen
als bloß weltlicher Gegenstand erklärt, und
die Verbandlungen der Verlassenschaften der-
selben Unsern weltlichen Gerichten zugewie-
sen. Diese Bestimmungen bindern aber nichr,
daß nach den bestehenden Civilgesetzen in sol-
chen lezewilligen Verordnungen Testaments=
Erekutoren aufgestellt werden. In dieser
Eigenschaft können allerdings auch geistliche
Personen ernannt werden, wenn sonst kein
gesezliches Hinderniß in Ansehung derselben
obwaltet; jedoch versteht es sich von selbst,
daß dieselben in keiner andern Beziehung,
als wie jeder anderer weltlicher Testaments-
Erekutor hblebei erscheinen können, und ih-
res AUuftrages sich unter der ordentlicht # tei-
tung der kompetenten Gerichtsstelle gehsrig zu
entledigen baben.
1950
Auch gestarten Wir niche, daß ein Geist-
licher, welcher als Testaments Exekutor ein-
gesezt ist, zugleich in der Eigenschaft als Ab#-
geordneter der geistlichen Behörde, so wie
deren Zulassung nach G. 78. des oben anges
fübrten Edikts bewilliget ist, bei der Ber-
lassenschafts-Behandlung auftrete.
München den 1a. Dezember 1809.
Marx Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf kdulglichen allerhöchsten Befehl
der General. Sekret##
F. Kobell.
(Die Verpflegung der im Inlande garnisonirenden
konlgiichen Truppen betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir wurden zwar unterm 20. März d. J.
in besonderer Erwägung der damals eingetre-
tenen Verhältnisse bewogen, die Verpfle-
gungs-Act der vaterländischen Truppen dem
unterm 23 Februar für auswärtige Truppen
vorgeschriebenen Verpflegungs= Regulativ
anzundhern. Nachdem aber nun durch den
eingetretenen Frieden in dem größten Theile
des Reiches die ruhigen Verhältnisse wieder
eingetreten sind, so besehlen Wir in aller-
gnddigster Berücksichtigung des Besten Unse,
rer getreuen Unterthanen, daß vom 1. des
kuͤnftigen Monats Januar jene Einquartie-
rungs; und Berpflegungs = Norm der dies-
seitigen Truppen im Inlande, und zur Frie-
denszeit, welche in den Reglerungsblättern
v. J. 1808, Nr. 30. und 42. vom 29. Juni
und 24. August, dann in den Armee: Bes
139