Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1949 
Gegenwaͤrtige Beschluͤsse lassen Wir durch 
Unser Regierungsblatt zur allgemeinen Nach- 
achtung kund machen. 
Muͤnchen den 2. Dezember 1809. 
Mar Josephs. 
Fretberrpon Montgelas. 
Luuf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General= Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die Testaments rekution bei Sterbfällen der 
Geistlichen berreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Sowohl in dem organischen Edikte vom 
24. März l. J. über die Rechesverbälinisse 
in Religions und Kirchen Sachen, als 
durch Unsere frühern Verordnungen sind 
die leztwilligen Dispositionen der Geistlichen 
als bloß weltlicher Gegenstand erklärt, und 
die Verbandlungen der Verlassenschaften der- 
selben Unsern weltlichen Gerichten zugewie- 
sen. Diese Bestimmungen bindern aber nichr, 
daß nach den bestehenden Civilgesetzen in sol- 
chen lezewilligen Verordnungen Testaments= 
Erekutoren aufgestellt werden. In dieser 
Eigenschaft können allerdings auch geistliche 
Personen ernannt werden, wenn sonst kein 
gesezliches Hinderniß in Ansehung derselben 
obwaltet; jedoch versteht es sich von selbst, 
daß dieselben in keiner andern Beziehung, 
als wie jeder anderer weltlicher Testaments- 
Erekutor hblebei erscheinen können, und ih- 
res AUuftrages sich unter der ordentlicht # tei- 
tung der kompetenten Gerichtsstelle gehsrig zu 
entledigen baben. 
1950 
Auch gestarten Wir niche, daß ein Geist- 
licher, welcher als Testaments Exekutor ein- 
gesezt ist, zugleich in der Eigenschaft als Ab#- 
geordneter der geistlichen Behörde, so wie 
deren Zulassung nach G. 78. des oben anges 
fübrten Edikts bewilliget ist, bei der Ber- 
lassenschafts-Behandlung auftrete. 
München den 1a. Dezember 1809. 
Marx Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf kdulglichen allerhöchsten Befehl 
der General. Sekret## 
F. Kobell. 
(Die Verpflegung der im Inlande garnisonirenden 
konlgiichen Truppen betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir wurden zwar unterm 20. März d. J. 
in besonderer Erwägung der damals eingetre- 
tenen Verhältnisse bewogen, die Verpfle- 
gungs-Act der vaterländischen Truppen dem 
unterm 23 Februar für auswärtige Truppen 
vorgeschriebenen Verpflegungs= Regulativ 
anzundhern. Nachdem aber nun durch den 
eingetretenen Frieden in dem größten Theile 
des Reiches die ruhigen Verhältnisse wieder 
eingetreten sind, so besehlen Wir in aller- 
gnddigster Berücksichtigung des Besten Unse, 
rer getreuen Unterthanen, daß vom 1. des 
kuͤnftigen Monats Januar jene Einquartie- 
rungs; und Berpflegungs = Norm der dies- 
seitigen Truppen im Inlande, und zur Frie- 
denszeit, welche in den Reglerungsblättern 
v. J. 1808, Nr. 30. und 42. vom 29. Juni 
und 24. August, dann in den Armee: Bes 
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