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C. U.
Bestimmung des Termins der
Aufnahms-Prüfung.
In den nächsten vierzehn Tagen nach dem
Schlusse jedes akademischen Halbjahres wird
ven der Prüfungs-Kommisston ein Termin
zur Aufnahms-Prüfung angeseze, und wenigstens
sechs Wochen vorher öffentlich bekannt
gemacht, in welchem ssch alle diejenigen
zur Prüfung einfinden müssen, welche
in dem abgewichenen Halbjahre ihr theologisches
Universttäts-Studium vorschriftmässig
vollendet haben. Sollten sich mehr als sechs
Studirende in einem solchen Termine meldem,
so ist acht Tage nach dem angesezten Termine
eine Prüfung der übrigen Angemeldeten vorzunchmen.
G. III.
Anmeldung zur Prüfung, und beijubringende
Zeugnisse.
a) Jeder die Akademie verlassende studrrende
Theolog ist verpflichtet, vier
Wechen vor dem Schlusse des Halbjahres
ssch schriftlich bei der Prüfungs-Kommission
zu Nürnberg um Aufnahme zur nchsten bevorstehenden
Prüfung anzumelden, und um
Mittheilung des Tertes zu der auszuarbeitenden
Probe: Predige, und nähere Anweisung
wegen des Tages, an welchem er sich zur
Prüfung zu stellen hat, zu bitten.
bI) Dieser Anmeldung hatseder Studirenbe
sogleich die erfoderlichen Zeugnisse beizulegen,
nämlichr
1. Das erhaltene Schulzeugniß der Reise
jur Universicät .
2. oerschlossene Zeugnisse von jedem Pro-190
fessor, bei welchem er Vorlesungen gehoͤrt
hat, worin nicht blos der Fleiß im Besuch
der Vorlesumgen, sondern auch die
Ausbildung für ein moralisches und wohlauständiges
Betragen, bezeugt werden soll;
3. ein Zeugniß des gkademischen Senats
und Gerichtes über die Legalicär seiner
Aufführung auf der Univerfftche.
) Eben dieser Anmeldung har jeder
Studirende eine genaue Beantwortung der
am Ende dieser Instruktion, in dem Schema
A. beigelegten Fragen, in Form eines selbst
entworfenen kurzen Lebenslaufes, beizufügen:
c) Kein studirender Theelog darf ehne
besondere, nur ans wichtigen Gründen
von dem General-Konstistorium zu ertheilende
Diepensation spater, als im ersten Monate
nach geendigten Universitaͤts- Studien, sich
der Aufnahms-Pruͤfung unterwerfen.
e) Um daruͤber die noͤthige Aufsicht fuͤhren
zu koͤnnen, wird die protestantische theologische
Faknltaͤt der Universitaͤt angewiesen, am
Anfange jedes Halbjahres ein Verzeichniß
derjenigen studirenden inlaͤndischen Theologen,
welche die Universitaͤt am Schlusse des
verigen Halbjahres verlassen haben, der
Prüfungs-Kommission mitzutheilen, welche
dasselbe mit dem Berichte über die vollzogene
Frühlings= und Herbstprüfung der aufßunehmenden
Kandidaten an das General Konf#-storium
einzuschicken hat, m gegen diejenigen,
die ohne erhaltene Diepensation sich der
Prüfung entzogen haben, das Erfoderliche
verfügen zu können.
4) Trifft, nach Aussage der vorgelegten
Zeugnisse, einen zur Prüfung kommenden
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