Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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C.  U.

Bestimmung  des  Termins  der

Aufnahms-Prüfung.

In  den  nächsten  vierzehn  Tagen  nach  dem
Schlusse  jedes  akademischen  Halbjahres  wird
ven  der  Prüfungs-Kommisston  ein  Termin
zur  Aufnahms-Prüfung  angeseze,  und  wenigstens
  sechs  Wochen  vorher  öffentlich  bekannt
  gemacht,  in  welchem  ssch  alle  diejenigen
  zur  Prüfung  einfinden  müssen,  welche
in  dem  abgewichenen  Halbjahre  ihr  theologisches
  Universttäts-Studium  vorschriftmässig
vollendet  haben.  Sollten  sich  mehr  als  sechs
Studirende  in  einem  solchen  Termine  meldem,
so  ist  acht  Tage  nach  dem  angesezten  Termine
eine  Prüfung  der  übrigen  Angemeldeten  vorzunchmen.


G.  III.

Anmeldung  zur  Prüfung,  und  beijubringende
  Zeugnisse.

a)  Jeder  die  Akademie  verlassende  studrrende
  Theolog  ist  verpflichtet,  vier
Wechen  vor  dem  Schlusse  des  Halbjahres
ssch  schriftlich  bei  der  Prüfungs-Kommission
zu  Nürnberg  um  Aufnahme  zur  nchsten  bevorstehenden
  Prüfung  anzumelden,  und  um
Mittheilung  des  Tertes  zu  der  auszuarbeitenden
  Probe:  Predige,  und  nähere  Anweisung
wegen  des  Tages,  an  welchem  er  sich  zur
Prüfung  zu  stellen  hat,  zu  bitten.

bI)  Dieser  Anmeldung  hatseder  Studirenbe
  sogleich  die  erfoderlichen  Zeugnisse  beizulegen,
  nämlichr
1.  Das  erhaltene  Schulzeugniß  der  Reise

jur  Universicät  .

2.  oerschlossene  Zeugnisse  von  jedem  Pro-190



fessor,  bei  welchem  er  Vorlesungen  gehoͤrt

hat,  worin  nicht  blos  der  Fleiß  im  Besuch

  der  Vorlesumgen,  sondern  auch  die

Ausbildung  für  ein  moralisches  und  wohlauständiges

  Betragen,  bezeugt  werden  soll;
3.  ein  Zeugniß  des  gkademischen  Senats

und  Gerichtes  über  die  Legalicär  seiner

Aufführung  auf  der  Univerfftche.

)  Eben  dieser  Anmeldung  har  jeder
Studirende  eine  genaue  Beantwortung  der
am  Ende  dieser  Instruktion,  in  dem  Schema
A.  beigelegten  Fragen,  in  Form  eines  selbst
entworfenen  kurzen  Lebenslaufes,  beizufügen:

c)  Kein  studirender  Theelog  darf  ehne
  besondere,  nur  ans  wichtigen  Gründen
von  dem  General-Konstistorium  zu  ertheilende
  Diepensation  spater,  als  im  ersten  Monate
nach  geendigten  Universitaͤts-  Studien,  sich
der  Aufnahms-Pruͤfung  unterwerfen.

e)  Um  daruͤber  die  noͤthige  Aufsicht  fuͤhren
zu  koͤnnen,  wird  die  protestantische  theologische
  Faknltaͤt  der  Universitaͤt  angewiesen,  am
Anfange  jedes  Halbjahres  ein  Verzeichniß
derjenigen  studirenden  inlaͤndischen  Theologen,
  welche  die  Universitaͤt  am  Schlusse  des
verigen  Halbjahres  verlassen  haben,  der
Prüfungs-Kommission  mitzutheilen,  welche
dasselbe  mit  dem  Berichte  über  die  vollzogene
Frühlings=  und  Herbstprüfung  der  aufßunehmenden
  Kandidaten  an  das  General  Konf#-storium
  einzuschicken  hat,  m  gegen  diejenigen,
  die  ohne  erhaltene  Diepensation  sich  der
Prüfung  entzogen  haben,  das  Erfoderliche
verfügen  zu  können.

4)  Trifft,  nach  Aussage  der  vorgelegten
Zeugnisse,  einen  zur  Prüfung  kommenden
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