Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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8.  4.

Diejenigen  Lehramtskandidaten,  welche  zugleich  das  theologische  Studium
betreiben,  können  von  dem  Besuch  der  Vorlesungen  über  Dogmengeschichte,  Religionsphilosophic,
  Kirchenrecht,  und  je  nach  dem  Ermessen  der  Seminarvorstände  von  dem
Besuch  je  einer  oder  zweier  von  der  obligaten  Zahl  der  alt=  und  neutestamentlichen
Vorlesungen  dispensirt  werden,  und  haben  von  den  zwei  nach  der  Seminarstudienordnung
in  jedem  Semester  zu  bearbeitenden  Aufsätzen  bis  zum  Schluß  des  dritten  Studienjahrs
je  einen  über  Gegenstände  der  philologischen,  beziehungsweise  der  realistischen  Wissenschaften
  zu  liefern.

Die  von  dem  Studium  der  Theologie  dispensirten  Zöglinge  haben
beide  Semestralaufsätze  über  Gegenstände  ihres  Fachstudiums  zu  machen,  und  zwar  die
Philologen  in  dem  einen  derselben  eine  griechische  oder  französische,  die  Realisten  eine
französische  oder  englische  Stilübung  zu  liefern.

Die  Themen  zu  sämmtlichen  Aufsätzen,  welche  die  Lehramtskandidaten  über  Gegenstände
  ihrer  besonderen  Fachstudien  zu  machen  haben,  sind  von  ihnen  zuvor  der  Genehmigung
  der  Lehrer,  welche  die  Korrektur  derselben  übernehmen,  zu  unterstellen.

S.  5.

Die  Vorlesungen,  welche  die  Lehramtskandidaten  zu  hören  haben,  richten  sich  im
Allgemeinen  nach  den  Anforderungen,  welche  bei  den  von  ihnen  zu  erstehenden  Dienstprüfungen
  (vergl.  die  Eingangs  erwähnten  Ministerialverfügungen  vom  28.  Novbr.  1865
und  vom  20.  Juli  1864)  gemacht  werden.

Insbesondere  wird  von  denjenigen  Lehramtskandidaten,  welche  zugleich  Theologie
  studiren,  erwartet,  daß  sie  während  des  odentlichen  vierjährigen  Seminarkurses
mindestens  8  in  das  gewählte  Lehrfach  einschlagende  Vorlesungen  mit  allem  Fleiße  hören,
und  soferne  sie  auf  eine  philologische  Lehramtsprüfung  sich  vorbereiten,  das  philologische
Seminar  zwei  Semester  lang  als  ordentliche  Mitglieder  und  zwei  weitere  Semester  als
Zuhörer  besuchen,  wogegen  die  Reallehramtskandidaten  neben  dem  Besuch  der  in  ihr  Fach
einschlagenden  Vorlesungen  während  ihres  ganzen  Seminarkurses  sich  im  Freihandzeichnen
zu  üben  und  das  Studium  neuerer  Sprachen,  insbesondere  des  Französischen,  zu  betreiben,
  ferner  an  den  mathematischen  Repetitionen  im  Seminar  und  dem  für  sie  bestimmten