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als es zur Verwaltung des Pfarramtes
erfoderlich ist, sich bekannt gemacht habe?
6. In wie fern man uͤberhaupt von ihm den
Grad von tebegeschicklichkeit und tehr-
weisheit, von Religiosfet und Morali-
Gtät zu erwarten berechtigt sey, der dazu
erfoderlich ist, daß er als Prediger, ti-
turg und Seelsorger, dann als Katecher
und Schulaufseher, sein Amt mit Würde
und Segen führe?
c) In Ansebung der äusseren Form der
mündlichen Prüfung, und der Pflichten der
Eraminatoren werden hier eben die Vor-
schriften gegeben, die oben im zweiten Ab-
schnicte G. VI. c) festgesezt worden sind.
G. VI.
Abfassung des Urtheils über die
examinirten Kandidaten.
a) Während der Prüfüng selbsft bar jeder-
der Examinatoren sein individuelles Urtheil
auf eben die Weise, wie oben im zweiten
Abschnitte G. VII. a) verordnet ist, kurz zu
bemerken, und diese Notaten nachber als
Grundlage des abzufassenden allgemeinen
Artheils dem Prüfungsprokokolle beizulegem.
b) Nach geendigter Prüfung wird von
den Rärben des General-Konsistoriums den:
senigen Kandidaten, die sich in dem einen
oder anderen Stücke mangelbaft bewiesen
baben, besonders bemerklich gemacht: wel-
che tücken sie mit doppeltem Fleiße auszu-
süllen, und welche Hilfsmittel und Uebun-
gen sie dabei anzuwenden haben.
)Wenn bierauf die Kandidaten abge-
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treten sind, so wird von den Examinatoren
uͤber die Tuͤchtigkeit eines jeden, nach den
Gesichtspunkten, welche theils oben im zwei-
ten Abschnitte §. VII. b) bestimmt, theils im
vorigen VI. H. angewiesen sind, berath-
schlage, und ein Protokoll uͤber den Erfolg
der Pruͤfung nach Maßgabe der Rubriken
in beiliegendem Schema C. aufgenommen,
worin besonders auch anzugeben ist:
1. ob der Kandidat seit der vorigen Prü-
sung in Kenntuissen und Fertigkeiten
Fortschritte gemacht babe;
2. ob die Eraminatoren ihm nach seiner ger
samten Qualisikation, d. b. rücksichrlich
seiner Fäbigkeiten, Kenntnisse, Fertig-
keiten und sittlichen Eigenschaften, unt
Bezug auf die im folgenden V. anzugeben-
den näheren Bestimmungen, die Noc
vorzüglich, sehr gur, gut, bin-
länglich, nothdürftig, sch wach
eder unrüchtig zu erkermen.
Welche Erinnerungen wegen seiner wei-
ter fortzusezenden Bildung sie ihm zu er-
tbeilen für nötbig befunden baben.
d) Die schriftlichen Urtheile der Eramt-
natoren über die Probe-Arbeiten des Kandi-
daten, und ihre während der Prüfung aufge-
zeichneten Bemerkungen, werden so, wie oben
im zweiten Abschnitte I. VII. c) verord-
net ist, nun nach Mehrbeit der Stimmen
in ein allgemeines, nach dem Schema C.
artikulirtes Urtbeil zusammengefaßt, und
dieses von sämmtlichen Eraminatoren unter-
zeichnet, wobei es im Falle bedeutender Ver-
schiedenheit der Resultate dem abweichenden
*