Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

215 
als es zur Verwaltung des Pfarramtes 
erfoderlich ist, sich bekannt gemacht habe? 
6. In wie fern man uͤberhaupt von ihm den 
Grad von tebegeschicklichkeit und tehr- 
weisheit, von Religiosfet und Morali- 
Gtät zu erwarten berechtigt sey, der dazu 
erfoderlich ist, daß er als Prediger, ti- 
turg und Seelsorger, dann als Katecher 
und Schulaufseher, sein Amt mit Würde 
und Segen führe? 
c) In Ansebung der äusseren Form der 
mündlichen Prüfung, und der Pflichten der 
Eraminatoren werden hier eben die Vor- 
schriften gegeben, die oben im zweiten Ab- 
schnicte G. VI. c) festgesezt worden sind. 
G. VI. 
Abfassung des Urtheils über die 
examinirten Kandidaten. 
a) Während der Prüfüng selbsft bar jeder- 
der Examinatoren sein individuelles Urtheil 
auf eben die Weise, wie oben im zweiten 
Abschnitte G. VII. a) verordnet ist, kurz zu 
bemerken, und diese Notaten nachber als 
Grundlage des abzufassenden allgemeinen 
Artheils dem Prüfungsprokokolle beizulegem. 
b) Nach geendigter Prüfung wird von 
den Rärben des General-Konsistoriums den: 
senigen Kandidaten, die sich in dem einen 
oder anderen Stücke mangelbaft bewiesen 
baben, besonders bemerklich gemacht: wel- 
che tücken sie mit doppeltem Fleiße auszu- 
süllen, und welche Hilfsmittel und Uebun- 
gen sie dabei anzuwenden haben. 
)Wenn bierauf die Kandidaten abge- 
  
216 
treten sind, so wird von den Examinatoren 
uͤber die Tuͤchtigkeit eines jeden, nach den 
Gesichtspunkten, welche theils oben im zwei- 
ten Abschnitte §. VII. b) bestimmt, theils im 
vorigen VI. H. angewiesen sind, berath- 
schlage, und ein Protokoll uͤber den Erfolg 
der Pruͤfung nach Maßgabe der Rubriken 
in beiliegendem Schema C. aufgenommen, 
worin besonders auch anzugeben ist: 
1. ob der Kandidat seit der vorigen Prü- 
sung in Kenntuissen und Fertigkeiten 
Fortschritte gemacht babe; 
2. ob die Eraminatoren ihm nach seiner ger 
samten Qualisikation, d. b. rücksichrlich 
seiner Fäbigkeiten, Kenntnisse, Fertig- 
keiten und sittlichen Eigenschaften, unt 
Bezug auf die im folgenden V. anzugeben- 
den näheren Bestimmungen, die Noc 
vorzüglich, sehr gur, gut, bin- 
länglich, nothdürftig, sch wach 
eder unrüchtig zu erkermen. 
Welche Erinnerungen wegen seiner wei- 
ter fortzusezenden Bildung sie ihm zu er- 
tbeilen für nötbig befunden baben. 
d) Die schriftlichen Urtheile der Eramt- 
natoren über die Probe-Arbeiten des Kandi- 
daten, und ihre während der Prüfung aufge- 
zeichneten Bemerkungen, werden so, wie oben 
im zweiten Abschnitte I. VII. c) verord- 
net ist, nun nach Mehrbeit der Stimmen 
in ein allgemeines, nach dem Schema C. 
artikulirtes Urtbeil zusammengefaßt, und 
dieses von sämmtlichen Eraminatoren unter- 
zeichnet, wobei es im Falle bedeutender Ver- 
schiedenheit der Resultate dem abweichenden 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.